Daten angezeigt aus Sitzung:
14. Sitzung des Stadtrates, 16.12.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die Unvereinbarkeit
der bisherigen Grundsteuererhebung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgestellt. Diese Entscheidung führte zur Neuregelung der Grundsteuer, welche ab dem 01. Januar 2025 greift.
Im Freistaat Bayern wurde am 10. Dezember 2021 das Bayerische Grundsteuergesetz verabschiedet, welches sich beim Grundvermögen vom Bundesmodell unterscheidet.
Die bisherigen Grundsteuerbescheide verlieren kraft Gesetzes ihre Gültigkeit zum 01. Januar 2025, weshalb alle Steuerpflichtigen neue Bescheide erhalten müssen.
Bisher wurde der Hebesatz der Grundsteuer im Rahmen der Haushaltsberatung durch die Haushaltssatzung in § 4 festgesetzt. Die Haushaltssatzung tritt zwar rückwirkend zum 01.01. des Haushaltsjahres in Kraft, sie wird allerdings erst nach Abschluss der öffentlichen
Bekanntmachung rechtswirksam.
Da jedoch die erste Fälligkeit der Grundsteuer auf den 15. Februar 2025 fällt und die Erstellung und Versendung der ca. 11.500 Bescheide einige Zeit in Anspruch nimmt, ist es notwendig, bereits jetzt eine gesonderte Hebesatzsatzung zu beschließen. Eine Änderung des Hebesatzes ist damit auch in der Zukunft losgelöst vom Haushaltsbeschluss möglich. Ohne eine festgelegte Hebesatzsatzung ist es für das Jahr 2025 somit schwer möglich, rechtzeitig rechtssichere Grundsteuerbescheide bekanntzugeben.
Die Hebesatzsatzung soll auch für die Gewerbesteuer gelten.
Andere Kommunen, wie z. B. Kitzingen haben bereits eine solche Satzung beschlossen.
Der Sachverhalt wurde dem Finanzausschuss in seiner Sitzung am 04.12.2024 vorgelegt.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in beigefügter Fassung zu beschließen.
Entsprechend der Beratung im Finanzausschuss werden in einer Präsentation noch Beispielsberechnungen für die GWG-Häuser aufgezeigt.
Fachliche Bewertung
Aktuell wurden ca. 10.200 der ca. 11.600 Datensätze (neue Grundsteuermessbeträge) durch die Finanzverwaltung übermittelt, sodass noch einige Objekte in die Berechnung mit einfließen müssen, zu denen wir bisher keine Daten erhalten haben. Die Überprüfung und der Vergleich der übermittelten Datensätze haben teilweise erhebliche Abweichungen zwischen altem und neuem Recht ergeben. Diese Abweichungen sind teils dem geänderten Recht, teils falsch ausgefüllten Erklärungen geschuldet. Lt. der aktuellen Hochrechnung würde dies unter Berücksichtigung der aktuellen Grundsteuerhebesätze zu Mindereinnahmen von insgesamt ca. 435.000 € im Vergleich zum Jahr 2024 führen.
Um dieses Defizit auszugleichen, müsste der Hebesatz der Grundsteuer B auf 475 % erhöht werden, damit die bisherigen jährlichen Einnahmen wieder erreicht werden können.
Im Rahmen des Konsolidierungsprozesses sollen zudem die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 auf ca. 5.800.000 € jährlich steigen.
Der Messbetrag der Grundsteuer B sollte lt. unserer Hochrechnung auf mindestens 530 % erhöht werden, damit das Ziel des Konsolidierungsprozesses erreicht werden kann.
Es ist aufgrund der beschriebenen Situation jedoch zu bemerken, dass eine sichere und präzise Berechnung des Hebesatzes derzeit nicht möglich ist.
Es ist zu erwarten, dass nach dem Versand der Grundsteuerbescheide zahlreiche Änderungsanträge eingehen werden. Diese Änderungen könnten die aktuellen Zahlen nochmals stark beeinflussen.
Nach der Grundsteuerreform werden landwirtschaftliche Grundstücke aufgeteilt. Flächen verbleiben in der Grundsteuer A und Gebäude gehen überwiegend in die Grundsteuer B über. Durch diese neue Zurechnung werden Land- und Forstwirte wesentlich mehr belastet als vorher. Daher würde eine Erhöhung der Grundsteuer A zu einer noch höheren Belastung dieser Personengruppe führen. Eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer A sollte daher nicht erfolgen.
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau
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Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
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Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
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entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035
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Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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x
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Haushaltsstelle
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90000.00100
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Die Höhe der Einnahmen aus der Grundsteuer wird im Jahr 2024 ca. 5.295.000 € betragen.
Nach der Erhöhung ab dem Jahr 2025 werden die jährlichen Einnahmen bei ca. 5.800.000 € liegen.
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Diskussionsverlauf
Stadtrat Hübler führt aus, dass eine Erhöhung auf der Insel 15 bis zu 45 % bedeuten würden und das für ihn zu viel ist und er dem Beschluss nicht zustimmen wird.
Dem schließt sich Stadtrat Nüberlin an, der ausführt, dass durch die Erhöhung die Landwirte mehr belastet werden.
Stadtrat Reich spricht sich dafür aus, maßvoll zu erhöhen. Seiner Auffassung nach sind 475 % ausreichend.
Stadtrat Brombeiß merkt an, dass in der Bevölkerung Verunsicherung herrsche. Auch er kann eine Erhöhung auf 530 % nicht mitgehen und schließt sich den 475 % an.
Stadtrat Obermayr erinnert an den Konsolidierungsprozess, in dem man sich auf Einnahmen in Höhe von 500.000 Euro durch die Erhöhung der Grundsteuer verständigt hat.
Stadtrat Büchele empfindet es für Landwirte eine massive Erhöhung und kann dem nicht zustimmen.
Stadtrat Müller dankt für die gezeigte Liste.
Stadtrat Brombeiß stellt den Antrag, den Hebesatz auf 475 % zu erhöhen. Zudem beantragt er namentliche Abstimmung.
Die Leiterin der Stadtkämmerei, Frau Richter, merkt an, dass die 475 % keine Erhöhung darstellen, sondern für die Stadt den Status quo bedeuten. Im Konsolidierungsprozess wurde die Erhöhung der Grundsteuer beschlossen und so gilt es nun die beschlossenen Punkte sukzessive umzusetzen. Bei vielen beschlossenen Punkten sind nun Einzelbeschlüsse notwendig. Die 500.000 Euro sind so im Haushalt eingepreist und für den städtischen Haushalt notwendig, um dem Prozess der Konsolidierung zu folgen.
Nach umfassender, teils sehr kontrovers geführter Diskussion fasst der Stadtrat folgende Beschlüsse.
Beschluss 1
Der Stadtrat stimmt dem Antrag von Stadtrat Brombeiß auf namentliche Abstimmung zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 7
Beschluss 2
Der Stadtrat beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 13
Abstimmungsbemerkung
Dafür waren folgende Mitglieder des Stadtrates:
Stadtrat Müller, Stadträtin Norff, Stadtrat Jöckel, Stadtrat Gebhard, Stadträrin Rundel, Stadtrat Fehrer, Stadtrat Prof. Dr. Schöffel, Stadtrat Freiberg, Stadträtin Brombeis, Stadtrat Obermayr, Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer, Stadträtin Bandte-Gebhard, Stadtrat Kaiser, Bürgermeisterin Dorfmüller, Oberbürgermeisterin Dr. Alfons.
Dagegen waren folgende Mitglieder des Stadtrates:
Stadtrat Manz, Stadtrat Reich, Stadtrat Krühn, Stadträtin Sommerweiß, Stadtrat Hübler, Stadträtin Mayer, Stadtrat Büchele, Stadtrat Dr. Adams, Stadtrat Jäger, Stadtrat Brombeiß, Stadträtin Schäfler, Stadtrat Nüberlin und Bürgermeister Hotz.
Über den Antrag von Stadtrat Brombeiß, den Messbetrag der Grundsteuer B auf 475 % festzusetzen, wird daher nicht mehr abgestimmt.
Dokumente
Hebesatzsatzung Grundsteuer ab 01.01.2025 (.pdf)
Vergleich Objekte GWG anonymisiert (.pdf)
Vergleichsberechnung Grundsteuer alt und neu (.pdf)
Datenstand vom 07.01.2025 13:52 Uhr