Datum: 01.06.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Alten Rathauses
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Lindau
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tagesordnung
2 Bekanntgaben
3 Modal Split Erhebung im Rahmen der Studie "MiD 2023"
4 Bauvoranfrage: Errichtung eines Einfamilienhauses - Nähe Sorgersweg, Gemarkung Aeschach
5 Bauantrag: Neubau von 12 Reihenhäusern mit 12 Carports und einer Technikzentrale, Unterreitnau
6 Bauantrag: Sanierung und Umbau "Kleines Haus am Wald" und Umbau Schuppen zu Carport, Sulzenberg 1
7 Bauvoranfrage: Errichtung von Garagen in Streitelsfingen
8 KiTa Zech Projektstart
9 Anfragen und Verschiedenes

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1. Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.06.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Oberbürgermeisterin   D r.  A l f o n s   eröffnet die 3. Bau- und Umweltausschusssitzung. Sie begrüßt die anwesenden Zuhörer, sowie die Vertreter der Presse.

Gegen die Tagenordung gibt es keine Einwendungen. Sie gilt somit als genehmigt.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.06.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Es liegen keine aktuellen Bekanntgaben für die öffentliche Sitzung vor.

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3. Modal Split Erhebung im Rahmen der Studie "MiD 2023"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.06.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mobilität gehört für die meisten Menschen in Lindau zur Alltagserfahrung. Unterwegs zu sein, ist für viele Bürgerinnen und Bürger ein wichtiger Tagesbestandteil – zur Arbeit oder zur Schule, auf dem Weg zu Erledigungen, in der Freizeit oder bei anderen Gelegenheiten. Diese Erfahrung ist wesentlich selbstverständlicher geworden als noch vor wenigen Jahrzehnten. Obwohl sie in vielen Fällen mit dem Auto verknüpft ist, ist Mobilität mehr als der Weg mit dem Auto. Zu Fuß oder mit dem Rad zurückgelegte Wege haben einen nicht geringen Anteil. Ohne Busse und Bahnen ist eine funktionierende Mobilität in Lindau nicht denkbar. 
Die Rahmenbedingungen für dieses Geschehen verändern sich. Erheblichen Ein-fluss hatten die Corona-Pandemie sowie die bereits implementierten Mobilitätsmaßnahmen. Jedoch ist davon auszugehen, dass sich deren Auswirkungen Schritt für Schritt reduzieren. Zentraler ist der inzwischen breit getragene Anspruch, den Alltagsverkehr vom stark dominierenden Autoverkehr mehr und mehr auf andere Verkehrsträger zu verlagern.

Darauf muss die Verkehrsplanung reagieren. Sie kann dies nicht, ohne Mobilität in ihrer aktuellen Struktur zu kennen und zu verstehen. Diese ist innerhalb der Stadt und für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen unterschiedlich. Für Grundschülerinnen und Grundschüler bedeutet Alltagsmobilität etwas anderes als für Studentinnen und Studenten, für Berufstätige etwas anderes als für ältere Menschen. Hinzu kommen neue Verkehrsangebote. Für die Bürgerinnen und Bürger ist Mobilität ein hochwertiges Gut. Es gestaltet sich im Alltag jedoch nicht immer unproblematisch. Individuelle ökonomische Bedingungen oder Verkehrsengpässe, die alle betreffen, gehören zur täglichen Mobilitätserfahrung.

Um Aufschluss über die Verkehrsbedürfnisse und die Verkehrsgewohnheiten der Lindauer Bevölkerung zu erlangen, wurde im Rahmen des KLiMo eine standardisierte Haushaltsbefragung (Jahr 2015) durchgeführt. Die Ergebnisse geben Aufschluss über die Verkehrsmittelwahl (Modal-Split) sowie wichtige Verkehrsbeziehungen und ermöglichen einen fundierten Vergleich mit anderen Städten und Gemeinden. Darüber hinaus dienen sie als valide Basis zum Messen von Veränderungen des Verkehrsverhaltens. Haushaltsbefragungen sind eine notwendige Grundlage für Verkehrsprognosen.
Veränderungen im Mobilitätsverhalten lassen sich maßgeblich über die Durchführung von Haushaltsbefragungen feststellen. Da hierbei deutlich erkennbare Veränderungen erst längerfristig zu erwarten sind und der Erhebungsaufwand zur Ermittlung des Modal Split sehr hoch ist, wurde im KLiMo vorgeschlagen, eine erneute Haushaltsbefragung erst gegen Ende des Planungshorizontes des KLiMos durchzuführen, allerdings lässt sich durch standardisierte deutschlandweite Erhebungen der Aufwand reduzieren. Lindau hat die Möglichkeit erneut den Modal Split zu erheben und somit durch regionale Vertiefung im Rahmen der Studie Mobilität in Deutschland 2023 „MiD“ die Veränderungen im Mobilitätsverhalten zu kontrollieren. 

Fachliche Bewertung

Die Studie Mobilität in Deutschland  „MiD“ ist die größte  bundesweite Erhebung und auch weltweit eine der größten Erhebungen zur Alltagsmobilität. 
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat in den Jahren 1976, 1982 und 1989 die Kontinuierlichen Erhebungen zum Verkehrsverhalten (KONTIV) in Westdeutschland durchgeführt. Diese Reihe wurde mit der 2002 etablierten und 2008 sowie 2017 erneut durchgeführten Studie Mobilität in Deutschland (MiD) fortgesetzt und deutlich weiterentwickelt. 
Diese Datengrundlage soll im Jahr 2023 aktualisiert werden, hierfür hat das BMDV ein Rahmenvereinbarung mit dem infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH abgeschlossen, darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine regionale Erweiterung der Stichprobe für die Stadt Lindau zu beauftragen.

In der MiD 2023 wird für die Stadt Lindau nach aktuellem Stand sowohl die bundesweite Stichprobe als auch eine Aufstockung im Auftrag des Landes Bayern für eine städtische Auswertung keine ausreichend große Zahl von befragten Haushalten vorsehen. Um dies zu gewährleisten, ist eine regionale Aufstockung notwendig. Daher bietet uns das Institut infas eine Erweiterung um 500 Haushalte an. Dies entspricht etwa 1.000 befragten Personen. Diese werden mit den ggfs. anfallenden Anteilen aus den übrigen beiden Aufträgen zusammengeführt. 
Das Ziel ist ein repräsentatives, hochrechenbares und regional differenziertes Gesamtbild der Alltagsmobilität der Bevölkerung. Die geplante Erhebung MiD 2023 umfasst alle Verkehrsarten einschließlich der Wege, die ausschließlich zu Fuß zurückgelegt werden. Die Studie MiD ist die größte bundesweite Erhebung und auch weltweit eine der größten Erhebungen zur Alltagsmobilität. 
Dabei stehen eine inhaltliche Replikation wie die punktuelle Verbesserung der Studienmethodologie im Vordergrund. Dies soll die Vergleichbarkeit mit den zurückliegenden Erhebungen sichern sowie die Attraktivität für regionale Beteiligte und wissenschaftliche Nutzung sichern. Wichtig sind darüber hinaus eine noch bessere Abdeckung aller Bevölkerungsgruppen und eine zielgruppenorientierte Ergebnisaufbereitung. 



Studiendesign und Fragebogen
Die Erhebung findet in einem Methodenmix zwischen telefonischen, schriftlichen und online Interviews statt. 

Stichtagserhebung gestreckt über 365 Tage, somit volle 12 Feldmonate, voraussichtlich ab Januar 2023 

Mobilitätserhebung im Rahmen der MiD 2023 
  • Stichprobenziehung 
  • Erhebung der Mobilität für die beauftragte Anzahl Haushalte 
  • Datenaufbereitung und Gewichtung 
  • Geokodierung der Start- und Zielpunkte der Wege 
  • Zuspielen von Raumvariablen 
  • Serviceleistung für Befragte per Telefon und Live Chat 
Projektdokumentation im Rahmen der MiD 2023 
  • Methodenbericht im Rahmen der Bundesstichprobe 
  • Nutzungshandbuch im Rahmen der Bundesstichprobe 
  • Bundesweite Ergebnisberichte 

Projektdokumentation für Lindau 
  • Tabellenbände zur Dokumentation der Ergebnisse 
  • Ergebnisdatensätze 






Fazit

Die Beauftragung für eine regionale Stichprobenaufstockung erfolgt unter der Rahmenvereinbarung zur Durchführung der Studie „MiD 2023“, die infas mit dem BMDV geschlossen hat.

Grundprinzip des Angebots
  • Bund trägt Kosten für Entwicklung der Grundkonzeption und Methodik
  • Regionale Partner tragen nur reine Zusatzkosten der Erhebung regionaler Vertiefungsstichproben 
  • Abruf von Leistungen aus Rahmenvertrag des BMDV mit Auftragnehmenden
  • Vertragspartner der regionalen Partner: Auftragnehmende
  • Auswertungen, Berichte etc. auf Anforderung und Kosten regionaler Partner

Win-Win-Situation
  • Regionale Partner: Vergleichsmöglichkeiten, methodisches Konzept, organisatorischer Rahmen
  • Bund und alle Datennutzer der MiD: Verbesserte Auswertungsmöglichkeiten

Ausblick: Institutionalisierung der Mobilitätserhebungen

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
36.000
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   




Die von infas angebotene Leistung umfasst die Stichprobenkonzeption, die Durchführung der Erhebung sowie die tabellarische Aufarbeitung der Ergebnisse. Ebenso eingeschlossen ist die Übergabe der Datensätze in anonymisierter Form entsprechend den mit dem BMDV noch zu vereinbarenden datenchutzkonformen Aufbereitungsregeln.

Der Rahmenvertrag sieht folgende Basiskosten für regionale Stichproben vor: 
Fallpreis für die Erhebung und Aufbereitung (ohne Berichterstattung): 58,50 Euro pro Haushalt zuzüglich Mehrwertsteuer. Damit ergeben sich bei einer Aufstockung um 500 Haushalte Kosten in Höhe von 29.250,00 EUR (Netto).

Die Stadt Lindau erhält Ende 2024 die regionalen Ergebnisse zu den befragten Haushalten aus der Bundesstichprobe. 

Beschluss

  1. Der Bau- und Umweltausschuss ermächtigt die Verwaltung, die Aufstockung der Stichprobe zur Modal-Split-Erhebung im Rahmen der MiD 2023 zu beauftragen

  1. Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss, für die Modal-Split-Erhebung 36.000 € im Verwaltungshaushalt 2023 zu berücksichtigen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Bauvoranfrage: Errichtung eines Einfamilienhauses - Nähe Sorgersweg, Gemarkung Aeschach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.06.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Vorhaben sieht die Errichtung eines Einfamilienhauses (I + D) auf dem Grundstück Fl.Nr. 344/4, Gemarkung Aeschach, vor. Dieses liegt am nordwestlichen Ortsausgang des Ortsteils Hochbuch im Bereich „Sorgersweg“ und mündet unmittelbar in die freie Landschaft bzw. wird durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt. Das geplante Gebäude ist mit einer Länge von 12 m und einer Breite von 9 m vorgesehen und umfasst somit eine Grundfläche von 108 m². 

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt.
Bei dem Vorhaben handelt es sich gem. Stellungnahme des AELF Kempten vom 28.04.2022 nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB.
Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Ein Tatbestand für eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB ist nicht erfüllt.
Durch das Vorhaben werden öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt.

  1. Flächennutzungsplan:
Der Flächennutzungsplan stellt den Großteil der Vorhabenfläche als Fläche für die Landwirtschaft dar, lediglich eine kleine Teilfläche am nördlichen Grundstücksrand liegt in der im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten Fläche. Damit steht der Flächennutzungsplan dem Vorhaben entgegen. (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB)

  1. Landschaftsplan
Der Landschaftsplan stellt für die Flächen ebenfalls landwirtschaftliche Fläche /Freifläche dar. Die Ziele des Landschaftsplans werden vom Vorhaben berührt. (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB)

  1. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Das Bauvorhaben entspricht nicht der natürlichen Eigenart der Landschaft und verfügt über das Potenzial das Landschaftsbild und den Erholungswert der Umgebung zu beeinträchtigen. Mit Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 26.04.2022 wird dies ebenfalls formuliert. „Die Errichtung eines Einfamilienhauses widerspricht der naturgegebenen Nutzung und würde aufgrund der überwiegend von (ehemaligen) landwirtschaftlichen Betrieben geprägten Landschaft wesensfremd wirken.“ (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB)

  1. Verfestigung einer Splittersiedlung 
Das geplante Wohnhaus lässt die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB)

Ergebnis:
Das Vorhaben ist gem. § 35 Abs. 2 BauGB aufgrund der Beeinträchtigung mehrere öffentlicher Belange bauplanungsrechtlich unzulässig. Es kann daher kein positiver Vorbescheid erlassen werden.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses nach § 35 Abs. 2 BauGB ab. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Download 1_Luftbild.pdf
Download 2_FNP.pdf
Download 3_Lageplan.pdf

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5. Bauantrag: Neubau von 12 Reihenhäusern mit 12 Carports und einer Technikzentrale, Unterreitnau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.06.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Vorhaben sieht die Errichtung von insgesamt 12 Reihenhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 17 und 18, Gemarkung Unterreitnau, vor. Diese sind in drei Gebäude gegliedert. Im nordwestlichen Grundstücksbereich ist ein Gebäude mit vier Reihenhauselementen und Technikraum vorgesehen. Im Bereich des Bestandsgebäudes (Nord-Ost) ist ein Reihenhaus mit drei Reihenhauselementen und seitlich angeordneten Carports vorgesehen. Im südlichen Grundstücksbereich ist ein Reihenhaus mit 5 Reihenhauselementen vorgesehen, diesem sind 8 Carports und ein Müll/Fahrradraum vorgelagert. 

Die Reihenhäuser sind mit einer Dachneigung von 35° und Satteldach vorgesehen und weisen zwei Geschosse mit Dachgeschoss auf (II+D). Die Traufhöhe der Gebäude liegt bei ca. 6,60 m, die Firsthöhe bei 10,88 m. 

Für den westlichen Grundstücksbereich (§ 35 BauGB) existiert eine genehmigte Planung (Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils 6 Wohneinheiten, BVZ 244/2019). Dieses Vorhaben entsprach im Wesentlichen (Maß der baulichen Nutzung) dem Vorbescheid vom 03.04.2017, geändert durch Urteil VG Augsburg vom 25.10.2017. Das Vorhaben wurde damals dem Bau- und Umweltausschuss am 14.02.2017 vorgelegt und mehrheitlich befürwortet. 

Fachliche Bewertung

Zulässigkeitsprüfung nach § 34 und § 35 BauGB

Der östliche Grundstücksbereich (Reihenhaus 5-7), welcher ein zum Abbruch vorgesehenes Bestandsgebäude aufweist, liegt im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach BauNVO, beurteilt sich gem. § 34 Abs. 2 BauGB die zulässige Art der baulichen Nutzung allein danach, ob es in dem entsprechenden Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Der westliche Bereich (Reihenhaus 1-4 und 8-12) des Vorhabens liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt.

Planungsrechtliche Beurteilung

§ 34 BauGB:

Art der baulichen Nutzung
Das nähere Umfeld des betreffenden Grundstücks wird durch Wohngebäude und vereinzelt noch durch landwirtschaftlich genutzte Gebäude geprägt. Es entspricht somit einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO bzw. einem dörflichen Wohngebiete i.S.d. § 5a BauNVO. Die beabsichtigte Wohnnutzung wäre hier allgemein zulässig und das Vorhaben würde sich wohl gerade noch so hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung gem. § 34 Abs. 2 BauGB einfügen. Anzumerken ist hier jedoch, dass hier quantitativ eine kritische Verschiebung der baulichen Nutzungen Richtung Wohnen vorgenommen wird und ein ehemaliges landwirtschaftlich genutztes Gebäude beseitigt wird.

Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das östliche Gebäude, welches nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Bauweise 
In der näheren Umgebung befinden sich hauptsächlich Einzelgebäude in offener Bauweise und teilweise Gebäude in halboffener Bauweise.

Grundstücksfläche, die überbaut werden soll
Durch Gebäude in der unmittelbaren näheren Umgebung besitzen ähnliche Grundflächen.

Erschließung
Die Erschließung erfolgt über die Straße „Unterreitnau“ und ist gesichert.

Freiflächengestaltungssatzung:
Die Freiflächengestaltungssatzung der Stadt Lindau (B) ist zu beachten.
Das nord-östliche Gebäude (Nr. 5, 6, 7) wäre somit als Einzelvorhaben planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig.

§ 35 BauGB:

Das Vorhaben stellt gem. § 35 Abs. 1 BauGB keine privilegierte Nutzung im Außenbereich dar. Das Vorhaben wird daher nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt. 
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Das Maß einer außenbereichsverträglichen Bebauung (Gebäudeabmessung in Länge, Breite, Höhe, Situierung und versiegelte Fläche) ist in der bereits genehmigten Planung (Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils 6 Wohneinheiten, BVZ 244/2019) maximal ausgenutzt. Das nun beantragte Bauvorhaben, welches größere und mehrere Baukörper mit Dachaufbauten, EG-Anbauten, weit auskragende Balkone über alle Stockwerke, Abgrabung des Geländes und die Errichtung von mehreren Carports vorsieht, kann planungsrechtlich nicht genehmigt werden und ist daher nicht zulässig. Bei der vorliegenden Planung wird die Grundfläche und überbaute Grundstücksfläche der genehmigten Planung deutlich überschritten, insbesondere im südlichen Gebäude (Reihenhauselement 8), sowie durch den Technikraum und das Reihenhauselement 4. Die geplante Bebauung überschreitet den Rahmen des Ermessens nach § 35 Abs. 2 BauGB, wodurch dieses nicht mehr außenbereichsverträglich ist und öffentliche Belange Beeinträchtigt werden.
Das Vorhaben ist somit bauplanungsrechtlich nicht zulässig, da mehrere öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Unter anderem sind die Belange des Denkmalschutzes und die des Naturschutzes bei einer Bebauung in diesem Umfang mit dieser versiegelten Fläche beeinträchtigt, welcher einer Abhandlung mittels Bauleitplanverfahrens bedarf. Am östlichen Grundstücksrand ist derzeit keine Eingrünung dargestellt. Eine ausreichende Ortsrandeingrünung ist zwingend erforderlich, muss aber mit der unteren Naturschutzbehörde und dem Denkmalschutz abgestimmt werden, da im Bereich des Bauvorhabens ein Bodendenkmal liegt. Durch die erforderlichen Eingriffe in das Bodendenkmal für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und zur qualitativen Eingrünung des Gesamtvorhabens entstehen Konflikte, welche nicht im Baugenehmigungsverfahren zu bewältigen sind. Grundsätzlich sieht der § 35 BauGB keine Abwägung öffentlicher Belange gegeneinander vor. Eine solche Abwägung ist der Bauleitplanung vorenthalten.
Aufgrund der Anzahl an verschiedenen Gebäudeformen und der Situierung lässt das Bauvorhaben ebenfalls die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten und somit eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung befürchten, was städteplanerisch nicht erwünscht ist. Darüber hinaus fügt sich das Bauvorhaben, insbesondere die Reihenhausgebäude Nr. 1 bis 4 und Nr. 8 bis 12 hinsichtlich der Kubatur nicht in den Ortsteil Unterreitnau ein und würde neue, städtebaulich ebenfalls nicht erwünschte Maßstäbe, hinsichtlich der Baumasse setzen, welche eine negative Präzedenzwirkung auf den gesamten Ortsteil hätte.

Zulässigkeit nach BauGB


Das Vorhaben ist als Gesamtvorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB in der dargestellten Form bauplanungsrechtlich unzulässig und kann daher nicht genehmigt werden. Die Grenzen des Ermessens des § 35 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB sind durch die vorliegende Planung überschritten.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt das Bauvorhaben in der vorgelegten Form planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Download 1_Luftbild.pdf
Download 2_FNP.pdf
Download 3_Lageplan.pdf
Download 4_Ansichten.pdf

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6. Bauantrag: Sanierung und Umbau "Kleines Haus am Wald" und Umbau Schuppen zu Carport, Sulzenberg 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.06.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Nordwestlich des Anwesens Sulzenberg 1 befindet sich auf dem gleichen Grundstück Fl.-Nr. 419, Gem. Oberreitnau, ein kleines Haus am Waldrand, das derzeit nicht bewohnt wird. Das kleine Haus wurde mit Genehmigung von 1939 von einem Holzbau hin zu Wohnzwecken ausgebaut. 1969 wurde südlich dieses kleinen Hauses nachträglich ein Schuppen mit begehbarer Terrasse genehmigt. 

Das kleine Haus soll nun saniert und geringfügig erweitert werden. Der Dachstuhl des kleinen Hauses wird um 0,50 m angehoben. Außerdem wird die Südostecke des Gebäudes umbaut und damit wird der Wohnraum um ca. 2,2 m² geringfügig erweitert. Der Holzschuppen an der Westseite soll abgebrochen und stattdessen der Dachüberstand vergrößert werden, analog zum bestehenden Dachüberstand an der Ostseite. Die zwei Fenster in der Südansicht werden als Fenstertüren vergrößert. Der Schuppen mit Terrasse im Süden soll abgebrochen und als Carport mit begehbarer Terrasse in gleicher Kubatur wieder errichtet werden. Die Hangstützwand zum kleinen Haus hin bleibt bestehen. 

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt.

Das Vorhaben ist nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB, sondern es handelt sich um ein sonstiges begünstigtes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. 

Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter nachfolgenden Voraussetzungen begünstigt:
  1. das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
  2. die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
  3. bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.

Zu a) Das Wohnhaus wurde mit Genehmigung von 1939 von einem Holzbau hin zu Wohnzwecken ausgebaut. 1969 wurde südlich dieses kleinen Hauses nachträglich ein Schuppen mit begehbarer Terrasse genehmigt.

Zu b) Die Erweiterung des Wohnraumes in der Südostecke um ca. 2,2 m² sowie die Erhöhung des Dachstuhls um 0,50 m, was die Nutzbarkeit des Dachgeschosses verbessert, stellt eine angemessene Erweiterung dar. 

Zu c) Die bereits bestehende Wohnung soll gemäß Aussagen des Eigentümers nur von der eigenen Familie genutzt werden. 

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben ist gem. § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BauGB zulässig.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BauGB zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Download Sulzenberg1_Fotos.pdf
Download Sulzenberg1_Plan.pdf

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7. Bauvoranfrage: Errichtung von Garagen in Streitelsfingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.06.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Geplant ist die Errichtung drei Garagen (insgesamt 6 m x 9 m) am Ortseingang von Streitelsfingen. Das Vorhaben soll dem Hotel Montfort-Schlössle dienen.

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben dient keinem privilegierten Betrieb i.S.d § 35 Abs. 1 BauGB und ist daher nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. 
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die Baumaßnahme ist gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich begünstigt und unter vereinfachten Bedingungen bauplanungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben stellt die angemessene bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs dar.
Die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb (Hotel Montfort-Schlössle) angemessen ist. Es wurden auch verschiedene Alternativstandorte und der Ein- bzw. Anbau geprüft. Aufgrund der Denkmaleigenschaft des Hauptgebäudes sind die Erweiterungsmöglichkeiten im Bestand sehr stark eingeschränkt, sodass nur ein abgesetzter untergeordneter Baukörper auf der bereits gekiesten und versiegelten Parkplatzfläche in Betracht kommt. Der Standort wurde hier weitestgehend an den Ortsrand der bestehenden Bebauung und aus den Blickachsen des Baudenkmals situiert.
Das Vorhaben ist gem. § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB planungsrechtlich zulässig.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zu und ermächtigt die Verwaltung den auf den Antrag auf Vorbescheid folgenden Bauantrag ohne erneute Vorlage zu behandeln, sofern dieser im Wesentlichen dem vorliegenden Antrag entspricht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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8. KiTa Zech Projektstart

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.06.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Am 28. Oktober 2020 stimmte der Stadtrat dem Planungsvorschlag der Hochbauabteilung für eine neue, sechsgruppige Kindertagesstätte in der Grenzsiedlung Zech zu und beauftragte das Stadtbauamt mit den weiteren Planungen und Abstimmungen. Dem Gesamtkostenbudget von 6,9 Mio. € inclusive Quartiersplatz wurde dabei ebenso zugestimmt.
Die Hochbauabteilung erarbeitete daraufhin in Eigenleistung die Objektplanung bis zum Bauantrag. Im Sinne einer zukunftsfähigen Pädagogik wurden dabei auch Inklusionsräume eingeplant.
Die Baugenehmigung liegt seit 1. Juni 2021 vor. Zu diesem Zeitpunkt wurden auch bereits die Leistungsverzeichnisse geschrieben und die Kostenberechnung fertiggestellt. Diese lag bis dahin weiterhin bei 6,9 Mio. € inclusive Quartiersplatz.

Die aktuelle wirtschaftliche Lage erfordert eine angepasste Gestaltung der Vertragsbedingungen. Da die Firmen für die Beschaffung bestimmter Stoffe keine Preissicherheit mehr haben, versprächen Ausschreibungen zu Fixpreisen für einige Baustoffe keinen Erfolg mehr. In Abstimmung mit der Regierung von Schwaben und auf Basis eines Schreibens des Innenministeriums wurden deshalb Stoffpreisgleitklauseln für einige Positionen in die LVs eingearbeitet. Ohne diese wäre davon auszugehen, dass keine Angebote eingereicht werden. Ein Weglassen dieser Klauseln ließe also eine weitere Verzögerung aufgrund erfolgloser Ausschreibungen erwarten. Zu erwähnen ist weiter, dass diese Klauseln mittlerweile bereits auch teilweise auf bestehende Verträge angewendet werden müssen. Ein Verzicht darauf würde die Stadt also auch nicht vor Mehrkosten schützen können. Diese Maßnahmen sind das Maximum, was zurzeit möglich ist, um die Preise so wirtschaftlich wie möglich und die Termine so sicher wie möglich zu machen. Restrisiken, dass dennoch keine vergabefähigen Angebote eingehen oder Lieferengpässe unkalkulierbare Terminverschiebungen verursachen, bleiben dennoch erhalten. 

Die öffentliche Ausschreibung des ersten „Vergabepaketes“ (Rohbau, Elektro, Blitzschutz und Aufzug) erfolgte am 28. April 2022. Die Submissionen sind am 24. Mai 2022 angesetzt. Mit Zustimmung zum „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ durch die Regierung von Schwaben, der seit 5. Mai 2022 vorliegt, sind Auftragsvergaben nun förderunschädlich möglich. Früher konnte also nicht ausgeschrieben werden.

Aktuell ist die Vergabe der ersten Aufträge Anfang Juni vorgesehen, um nach der Sommerpause mit den Bauarbeiten beginnen zu können. In der Sitzung wird bekanntgegeben, welche Aufträge erteilt werden.

Die Planung berücksichtigt insbesondere die Aspekte KiTa Betrieb, Klimaschutz, Dachbegrünung, Inklusion, Barrierefreiheit und die Möglichkeit, in der Küche Essen aus frischen Zutaten zuzubereiten.
Daneben wurden im Angesicht der jüngsten Beschlüsse des Startrates zum Klimaschutz energetische Aspekte nochmals einer Prüfung hinsichtlich der Klimaneutralität unterzogen. Ein klimaneutraler Betrieb des Gebäudes kann in Aussicht gestellt werden.

Die Kämmerei geht davon aus, dass die Zuwendungen gegenüber den bisherigen Erwartungen erhöht werden. Der städtische Eigenanteil kann dadurch entlastet werden. Gründe sind einerseits ein gestiegener Baukostenindex und andererseits die Tatsache, dass die Stadt die Kita selbst betreibt sowie die vorgesehenen Inklusionsräume. Genaueres dazu kann kommuniziert werden, wenn der offizielle Zuwendungsbescheid vorliegen wird.

Fachliche Bewertung

Die Pflichtaufgabe der Kinderbetreuung und der Mangel an Betreuungsplätzen verlangen, diese neue KiTa trotz des aktuell schwierigen Umfeldes zeitnah zu errichten.
Die momentane Lage birgt teils erhebliche Kosten- und Terminrisiken, die sich nicht ganz ausschalten lassen. Die getroffenen Maßnahmen bei der Ausschreibung grenzen diese allerdings, soweit es zurzeit möglich ist, ein. Eine Budgeterhöhung im Projektverlauf wird sich voraussichtlich dennoch nicht vermeiden lassen. Sofern keine erheblichen Engpässe bei der Materialverfügbarkeit auftreten, kann von einer Bauzeit von ca. zwei Jahren ausgegangen werden.
Die zu erwartende Förderung wird voraussichtlich erhöht und damit positiv auf den städtischen Eigenenteil auswirken.
Das Gebäude verfügt über begrünte Dachflächen, kann klimaneutral betrieben werden, ist barrierefrei und erfüllt die Anforderungen an eine moderne Pädagogik in Verbindung mit der Inklusion.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Projektstart für den Neubau der Kindertagesstätte in der Grenzsiedlung Zech. Mit den Bauarbeiten wird nach der Sommerpause 2022 begonnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Anfragen und Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.06.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Oberbürgermeisterin Frau   D r.  A l f o n s  eröffnet den letzten öffentlichen Punkt „Anfragen und Verschiedenes“.

Es bestehen keine Anfragen oder Anmerkungen.

Datenstand vom 08.07.2022 11:46 Uhr