Änderung Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 07.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 07.11.2019 ö 4

Sachverhalt

Die Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage sollte wie folgt geändert werden:


§ 1

Die Verkaufsstellen im Gemeindegebiet des Marktes Lupburg dürfen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG jedes Jahr am vierten Sonntag im April bzw. am Tag des Handwerks, am Tag des Jura-Radmarathons im Juni, am vierten Sonntag im August und am dritten Sonntag im Oktober in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 08. Dezember 2016 außer Kraft.

Beschlussempfehlung

Der Markt Lupburg beschließt die Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage vom 07. November 2019 in der vorliegenden Fassung.

Diskussionsverlauf

Marktrat wünscht zu § 1 folgenden Wortlaut:
„Die Verkaufsstellen im Gemeindegebiet des Marktes Lupburg dürfen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG jedes Jahr am vierten Sonntag im April bzw. am Tag des Handwerks, am Tag des Jura-Radmarathons, am vierten Sonntag im August und am dritten Sonntag im Oktober geöffnet werden. Die Öffnungszeiten dürfen fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, müssen spätestens um 18 Uhr enden und sollen außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Beschluss

Der Markt Lupburg beschließt die Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage vom 07. November 2019 wie folgt:
§ 1
Die Verkaufsstellen im Gemeindegebiet des Marktes Lupburg dürfen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG jedes Jahr am vierten Sonntag im April bzw. am Tag des Handwerks, am Tag des Jura-Radmarathons, am vierten Sonntag im August und am dritten Sonntag im Oktober geöffnet werden. Die Öffnungszeiten dürfen fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, müssen spätestens um 18 Uhr enden und sollen außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

§ 2
Diese Verordnung tritt zum 01. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 08. Dezember 2016 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.06.2020 11:46 Uhr