Stellplatzsatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 03.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 03.02.2022 ö 3

Sachverhalt

Die Verwaltung wurde mit dem Entwurf einer Stellplatzsatzung beauftragt. In der letzten nicht-öffentlichen Sitzung wurde der Entwurf mit dem Marktgemeinderat besprochen.
Die neue Fassung enthält die gewünschten Änderungen:

  • Keine Unterscheidung der Stellplatzanzahl nach Wohnungsgröße; pro Wohneinheit werden immer 2 Stellplätze gefordert. Ausnahme: Bei Wohngebäuden (Einfamilienhäuser) mit Einliegerwohnung wird für die Einliegerwohnung nur 1 zusätzlicher Stellplatz gefordert.

  • Vorplätze vor Garagen dienen nicht als Nachweis für die notwendige Anzahl von Stellplätzen. Ebenso wenig werden hintereinanderliegende Stellplätze, die nicht selbständig unabhängig voneinander anfahrbar sind oder Duplex-Garagen als Stellplatznachweis anerkannt.

  • Die Stellplatzoberflächen müssen wasserdurchlässig sein. Eine Entwässerung mit eigenem Sickerschacht ist zulässig. Eine wasserundurchlässige Versiegelung der Stellfläche ist nur dann zulässig, wenn eine Versickerung des anfallenden Wassers auf dem Grundstück selbst erfolgt (keine Entwässerung über die öffentlichen Verkehrswege).

  • Vor Garagen ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge, bei Pkw mindestens 5m, einzuhalten.

  • Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht durch (1) Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück, (2) Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist oder (3) Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösungsvertrag).

  • Für den Fall, dass auf dem Baugrundstück tatsächlich keine Stellplätze errichtet werden können (zum Beispiel im Ortskern) und deswegen eine Ablöse vereinbart werden soll, entscheidet der Marktgemeinderat über jeden Einzelfall gesondert und unabhängig.

Beschlussempfehlung

Die Stellplatzsatzung in der Fassung vom 28.01.2022 wird genehmigt.

Diskussionsverlauf

Zunächst wurden noch folgende Änderungen gewünscht:
In § 2 Abs. 2 Nr. 1: Zusätzlich 1 Stellplatz je Einliegerwohnung bis 40 qm; ansonsten zusätzlich 2 Stellplätze.
In § 5 Abs. 2: Der Ablösebetrag beträgt je Stellplatz 15.000 €.

Wie sich jedoch im Laufe der Beratung herausstellte, besteht darüber hinaus weiterer Diskussionsbedarf. Es wurde daher folgender Beschluss gefasst:

Beschluss

Der Entwurf der Stellplatzsatzung wird im Projekttag am 12.02.2022 nochmal ausführlich behandelt und anschließend in der Gemeinderatssitzung im März erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Datenstand vom 03.03.2022 11:10 Uhr