Vermessung Hirtberg - Vereinfachte Umlegung im Rahmen der Katasterneuvermessung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 07.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 07.04.2022 ö 2

Sachverhalt

Hr. Seger, Vermessungsamt, stellt das Verfahren und die Hintergründe zur vereinfachten Umlegung vor.

Beschlussempfehlung

Die Bodenordnung für das Gebiet „Hirtberg“ , Gemarkung See soll als vereinfachte Umlegung nach den §§ 80ff BauGB im Rahmen der Katasterneuvermessung „Hirtberg-See“ durchgeführt werden.
Der Markt Lupburg überträgt die Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung gemäß § 80 Abs. 3 BauGB auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Neumarkt i.d.OPf.. 
Wertunterschiede oder Wertänderungen der neuen Grundstücke werden durch den Markt Lupburg  bzw. das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Neumarkt i.d.OPf. ermittelt. 
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Neumarkt i.d.OPf. fasst den Beschluss über die vereinfachte Umlegung und führt die weiteren Verfahrensschritte durch.

Die Abwicklung der Geldleistungen verbleibt beim Markt Lupburg.

Die Zeitgebühren nach GebOVerm für die Verfahrensbearbeitung gemäß § 80 Abs. 3 BauGB trägt der Markt Lupburg. Die Gebühren sind umsatzsteuerfrei.

Beschluss

Die Bodenordnung für das Gebiet „Hirtberg“ , Gemarkung See soll als vereinfachte Umlegung nach den §§ 80ff BauGB im Rahmen der Katasterneuvermessung „Hirtberg-See“ durchgeführt werden.
Der Markt Lupburg überträgt die Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung gemäß § 80 Abs. 3 BauGB auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Neumarkt i.d.OPf.. 
Wertunterschiede oder Wertänderungen der neuen Grundstücke werden durch den Markt Lupburg  bzw. das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Neumarkt i.d.OPf. ermittelt. 
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Neumarkt i.d.OPf. fasst den Beschluss über die vereinfachte Umlegung und führt die weiteren Verfahrensschritte durch.

Die Abwicklung der Geldleistungen verbleibt beim Markt Lupburg.

Die Zeitgebühren nach GebOVerm für die Verfahrensbearbeitung gemäß § 80 Abs. 3 BauGB trägt der Markt Lupburg. Die Gebühren sind umsatzsteuerfrei.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.04.2022 07:16 Uhr