Antrag von Eva und Thomas Sammüller auf Neubau eines Doppelhauses mit Garagen auf dem Grundstück FlNr. 486/1, Gem. Lupburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 05.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 05.05.2022 ö 3.2

Sachverhalt

Ort des Bauvorhabens: Am Sportplatz 4, Lupburg




Errichtet werden soll ein Doppelhaus mit Doppelgarage und zwei Stellplätzen hinter dem bestehenden Wohnhaus. Die überbaute Fläche ohne Bestand und ohne Garagen beträgt rd. 180 m², mit dem Bestandswohnhaus ca. 258 m² (Grundstücksfläche gesamt 807 m²).
 
Die künftige Grundflächenzahl (GRZ) beträgt somit 0,32, die künftige Geschossflächenzahl (GFZ) 0,56. Das Bauvorhaben befindet sich in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die Umgebungsbebauung ist geprägt von Ein- und Zweifamilienhäusern und einer lockeren Bebauung (Grundstücksgrößen zwischen 700 und 1.000 m²). Die jeweilige GFZ und GRZ der Bestandsbebauung liegt wesentlich unter den Werten des aktuellen Bauvorhabens.
In einem unbeplanten Gebiet richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB. Es muss sich daher nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügen. 
Das vorliegende Bauvorhaben erfüllt diese Kriterien insbesondere hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche nicht.
Eine Zufahrt ist ausschließlich über die Straße „Am Sportplatz“ möglich. Im Falle einer späteren Grundstücksteilung würde das Doppelhaus über keine eigene Zufahrtsmöglichkeit verfügen.
Zudem würde durch das Bauvorhaben eine Bebauung in zweiter Reihe hinter den bestehenden Wohnhäusern eröffnet werden, welche sehr nahe an den lärmtechnisch vorbelasteten Standort „Grundschule“ heranwächst.  Hier ist nicht nur der aktuelle reguläre Schulbetrieb, sondern auch die künftige Ganztagsbetreuung in die Betrachtung mit einzubeziehen, als auch die Nutzung des Geländes für Spiel, Sport und Freizeit in nicht unerheblichem Umfang (z.B. Trainingsbetrieb - auch unter Flutlicht, spielende Kinder in der Pause, am Nachmittag/Abend oder Wochenende, gelegentliche Sport- und Vereinsveranstaltungen, etc.). 
Sport- und Spielgelände sind naturgemäß immer im Zusammenhang mit einer gewissen Konfliktsituation zu einer nahen Wohnbebauung zu sehen. Der Markt Lupburg hat daher in Ausübung seiner Planungshoheit die berechtigten Belange aller Parteien nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme gegeneinander abzuwägen. Eine näher rückende Bebauung eröffnet weitere Emissionspunkte, die zu einer Verschärfung von Konfliktsituationen aufgrund von Lärm führen würden. Das öffentliche Interesse an einer ungestörten Ausübung des Schulbetriebes, sowie die für jedermann mögliche Nutzung des Schul- und Sportplatzes als öffentlichen Freizeiteinrichtung überwiegt daher dem privaten bzw. wirtschaftlichen Interesse der Bauantragsteller, weshalb das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden kann.

Beschlussempfehlung

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Eva und Thomas Sammüller auf Neubau eines Doppelhauses mit Garagen auf dem Grundstück FlNr. 486/1, Gem. Lupburg, wird nicht erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Eva und Thomas Sammüller auf Neubau eines Doppelhauses mit Garagen auf dem Grundstück FlNr. 486/1, Gem. Lupburg, wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.05.2022 10:18 Uhr