Das Verfahren für die Genehmigung von Terrassenüberdachungen wird nicht einheitlich gehandhabt. Während die einen Bauanträge stellen, errichten andere in der Annahme, das Vorhaben wäre verfahrens- und genehmigungsfrei, Terrassenüberdachungen ohne baurechtliche Anzeige bzw. Baugenehmigung.
Rechtslage
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO sind lediglich Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m verfahrensfrei, d.h. die Überdachung kann ohne Antrag errichtet werden.
Wird einer der Maßstäbe (Fläche oder Tiefenbegrenzung) überschritten, ist aber immer ein Bauantrag zu stellen.
Der Gemeinde obliegt dann die Entscheidung, das Vorhaben im Rahmen eines Genehmigungsfreistellungsverfahren zu behandeln oder zu erklären, dass ein Genehmigungsverfahren über das Landratsamt durchzuführen sei.
Soll das Vorhaben im Freistellungsverfahren behandelt werden, ist durch die Gemeinde zu prüfen, ob die Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes eingehalten sind.
Zumeist ist in den textlichen Festsetzungen zu den örtlichen Bauvorschriften nach Art. 91 BayBO, Gestaltung der baulichen Anlagen, festgehalten, dass An- und Vorbauten zulässig sind, wenn sie sich der Gesamtform und -gestaltung des Hauptbaukörpers unterordnen.
Dies dürfte bei Anträgen dieser Art der Regelfall sein, so dass eine Genehmigungsfreistellung möglich wäre.
Die Verwaltung bittet deshalb um Entscheidung, ob Anträge auf Terrassenüberdachungen bzw. ähnliche An- und Vorbauten im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans dem Gemeinderat zur Entscheidung über die Genehmigungsfreistellung vorgelegt oder diese als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt werden sollen.
Bei Vorhaben, die sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes befinden, ist demgegenüber jedoch immer ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, weshalb diese Anträge weiterhin durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung behandelt werden.