Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung des Marktes Lupburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 08.05.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 08.05.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Markt Lupburg hat in seiner Sitzung vom 03.04.2025 die Erhöhung der Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung des Marktes Lupburg beschlossen.
Die Verwaltung hat hierzu folgende Satzung erstellt:


Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung des Marktes Lupburg in See
(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)
vom 08.05.2025


Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Lupburg folgende Satzung:


ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften


§ 1 Gebührenpflicht

Der Markt Lupburg erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in See Gebühren.


§ 2 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind,

  1. die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,

  1. diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

  1. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebühren i. S. v. § 5 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. 

  1. Die Gebühren werden jeweils am Monatsanfang für den Gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Lupburg für den Gebühreneinzug ein SEPA-Mandat für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.



ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren


§ 4 Gebührenmaßstab

Die Höhe der Gebühren i. S. d. § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung.






§ 5 Gebührensatz

  1. Die monatlichen Gebühren (Elternbeiträge) für den Besuch der Kindertageseinrichtung betragen für jedes angemeldete Kind:

  1. für den Besuch der Kinderkrippe

  • für eine Buchungszeit von 4 – 5 Stunden                        175,00 €
  • für eine Buchungszeit von 5 – 6 Stunden                        192,50 €
  • für eine Buchungszeit von 6 – 7 Stunden                        210,00 €
  • für eine Buchungszeit von 7 – 8 Stunden                        227,50 €
  • für eine Buchungszeit von 8 – 9 Stunden                        245,00 €
  • für eine Buchungszeit über 9 Std                                262,50 €
       
  1. für den Besuch des Kindergartens

  • für eine Buchungszeit von 4 – 5 Stunden                        120,00 €
  • für eine Buchungszeit von 5 – 6 Stunden                        132,00 €
  • für eine Buchungszeit von 6 – 7 Stunden                        144,00 €
  • für eine Buchungszeit von 7 – 8 Stunden                        156,00 €
  • für eine Buchungszeit von 8 – 9 Stunden                                  168,00 €
  • für die Buchungszeit über 9 Std                                                  180,00 €

  1. Die Gebühren i.S.d. § 5 Abs. 1 werden für zwölf Monate eines Jahres erhoben. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung, falls das Kind die Kindertageseinrichtung nicht besucht.

  1. Das Spielgeld ist in der Gebühr bereits enthalten.

  1. Für Portfolio und Sonderausgaben werden jährlich 25,00 € mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung fällig, bzw. für die weiteren Jahre jeweils im September.

  1. Für die Vorschulkinder werden einmal im Jahr 10,00 € Bus-Geld für die Fahrten zur Grundschule Lupburg fällig, für Kinder die an einem Nachmittagsprojekt teilnehmen, werden ebenfalls 10,00 € jährlich erhoben.

  1. Bei Änderungen der Buchungszeit wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.



§ 6 Gebührenermäßigung für Kindergartenkinder

  1. Zur Entlastung der Familien leistet der Freistaat Bayern einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen. Der Zuschuss beträgt 100,00 € pro Monat und wird für die Zeit vom 01.09. des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt.

  1. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden. Die Beantragung der Beitragszuschüsse erfolgt durch den Träger der Kindertageseinrichtung, somit bedarf es keines Antrags von Seiten der Personenberechtigten. Der Zuschuss wird auf den Gebührensatz nach § 5 angerechnet.






DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen

§ 7 In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung tritt am 1. September 2025 in Kraft.

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des Kindergartens und der Kinderkrippe des Marktes Lupburg in See vom 23.06.2020 außer Kraft.




Lupburg, den         08.05.2025        




Hauser
Erster Bürgermeister        

Beschlussempfehlung

Der Markt Lupburg erlässt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung des Marktes Lupburg in See (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) in der vorliegenden Fassung vom 08.05.2025

Diskussionsverlauf

MR Rösner regt an für Gastkinder aus anderen Gemeinden einen höheren Beitrag für den Besuch der Kindertageseinrichtung Lupburg in See zu veranschlagen.

Die Mehrheit des Marktgemeinderates spricht sich dagegen aus, bittet jedoch um rechtliche Überprüfung des Sachverhaltes und Mitteilung in der nächsten Sitzung.

Beschluss

Der Markt Lupburg erlässt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung des Marktes Lupburg in See (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) in der vorliegenden Fassung vom 08.05.2025

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

Datenstand vom 14.05.2025 11:55 Uhr