- Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Mischgebiet "Zimmerei Engl" - Aufhebung des Beschlusses über den Vorentwurf und die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB - Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans Mischgebiet "Zimmerei Engl" mit Änderung des Flächennutzungsplans - Beschlussfassung über den Vorentwurf und die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 08.05.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 08.05.2025 ö beschließend 8

Sachverhalt

In der Sitzung vom 06.06.2024 hat der Marktgemeinderat den Beschluss zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gefasst. Da sich der mit dem Landratsamt abgestimmte Geltungsbereich über mehrere Grundstücke erstreckt, war dieses Vorgehen jedoch nicht möglich und der Bebauungsplan somit im Regelverfahren aufzustellen.

In der Sitzung vom 09.01.2024 wurde der zuletzt gefasste Beschluss (vom 06.06.2024) aufgehoben. Weiterhin wurde ein erneuter Aufstellungsbeschluss gefasst. Gleichzeitig wurde der Vorentwurf gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit, die Unterrichtung der Nachbargemeinden, Behörden sowie Träger öffentlicher Belange bestimmt. 

In der Zwischenzeit wurden nochmals Flächen zugekauft und das bereits festgelegte Planungsgebiet erweitert. Dementsprechend wurden die Unterlagen aktualisiert.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Neumarkt, Bauamt, wurde mitgeteilt, dass aufgrund der geänderten räumlichen Situation empfohlen wird, einen nochmaligen Beschluss zu fassen, da die Änderungen die Grundzüge des Bebauungsplanes betreffen.

Beschlussempfehlung

  1. Der Beschluss vom 09.01.2025 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Mischgebiet „Zimmerei Engl“ wird aufgehoben.
  2. Der Beschluss vom 09.01.2025 hinsichtlich der Billigung des Vorentwurfes zur Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Lupburg sowie der Vorentwurf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ des Architekturbüros Iberl GmbH vom 16.12.2024 wird aufgehoben.
  3. Der Flächennutzungsplan des Marktes Lupburg wird geändert. Die Änderungsfläche umfasst die Flurnummern 128/4 und 128/5, Gemarkung See.
  4. Im Bereich der Flurnummern 126/1, 126/2, 126/3, 126/6, 126/5, 126, 128/1, 128/3, 126/7, 126/8, 128/2, 128/4, 128/5, 126/9, 127 sowie Teilflächen der Flurnummern 122 und 558, jeweils Gemarkung See., wird ein Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ aufgestellt. 
  5. Die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
  6. Der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Lupburg sowie der Vorentwurf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ der Architekturbüros Iberl GmbH vom 01.04.2025 werden gebilligt.
  7. Das Bauleitplanverfahren wird unter der Voraussetzung durchgeführt, dass sich der Grundstückseigentümer zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag vorzubereiten.
  8. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird gleichzeitig durchgeführt.
  9. Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauGB während der Dauer einer vorab festgelegten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. 
  10. Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB). 


Rechtslage:


       Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
       Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB
       Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
       Abstimmung mit Nachbargemeinden § 2 Abs. 2 BauGB
       Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB
Frist zur Abgabe von Stellungnahmen § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauGB
Gründe für frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB



Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Beschluss

  1. Der Beschluss vom 09.01.2025 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Mischgebiet „Zimmerei Engl“ wird aufgehoben.
  2. Der Beschluss vom 09.01.2025 hinsichtlich der Billigung des Vorentwurfes zur Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Lupburg sowie der Vorentwurf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ des Architekturbüros Iberl GmbH vom 16.12.2024 wird aufgehoben.
  3. Der Flächennutzungsplan des Marktes Lupburg wird geändert. Die Änderungsfläche umfasst die Flurnummern 128/4 und 128/5, Gemarkung See.
  4. Im Bereich der Flurnummern 126/1, 126/2, 126/3, 126/6, 126/5, 126, 128/1, 128/3, 126/7, 126/8, 128/2, 128/4, 128/5, 126/9, 127 sowie Teilflächen der Flurnummern 122 und 558, jeweils Gemarkung See., wird ein Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ aufgestellt. 
  5. Die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
  6. Der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Lupburg sowie der Vorentwurf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ der Architekturbüros Iberl GmbH vom 01.04.2025 werden gebilligt.
  7. Das Bauleitplanverfahren wird unter der Voraussetzung durchgeführt, dass sich der Grundstückseigentümer zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag vorzubereiten.
  8. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird gleichzeitig durchgeführt.
  9. Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauGB während der Dauer einer vorab festgelegten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. 
  10. Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB). 


Rechtslage:


       Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
       Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB
       Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
       Abstimmung mit Nachbargemeinden § 2 Abs. 2 BauGB
       Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB
Frist zur Abgabe von Stellungnahmen § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauGB
Gründe für frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB



Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktrat Engl ist nach Art. 49 GO persönlich beteiligt.

Datenstand vom 14.05.2025 11:55 Uhr