Erschließung Steinweg - Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 03.12.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Marktgemeinderat hat sich in mehreren Sitzungen mit der Erschließung der Straße und den Planunterlagen des Ingenieurbüros Lehner befasst und letztendlich die Baumaßnahme entsprechend der Pläne genehmigt (Beschluss vom 12.09.2019).
Nicht ausdrücklich dokumentiert wurde dabei jedoch der Abwägungsprozess, was hiermit nachgeholt wird:
Der Markt Lupburg beabsichtigt, den Steinweg endgültig herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus.
Liegt ein solcher nicht vor, dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 – 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB).
Beim Steinweg handelt es sich um eine bereits seit Längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die vorhandene Bebauung vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerb ist nicht erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite zwischen 3,10 m und 3,50 m bzw. bei der Stichstraße zwischen 3,15 m und 3,80 m erfolgen.
Beschlussempfehlung
Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in der angegebenen Breite erforderlich, aber auch ausreichend.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und privaten Belangen im Einklang steht und die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB erfüllt sind.
Beschluss
Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in der angegebenen Breite erforderlich, aber auch ausreichend.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und privaten Belangen im Einklang steht und die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB erfüllt sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.01.2021 11:50 Uhr