Änderung der Sondernutzungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 04.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 04.03.2021 ö 4

Sachverhalt

In den letzten Jahren werden verstärkt private Einspeiseleitungen aus PV-Anlagen im öffentlichen Straßengrund verlegt.

Hierzu werden regelmäßig Gestattungsverträge abgeschlossen, die auch eine Regelung über das Benutzungsentgelt enthalten, das zumeist über das laut Sondernutzungssatzung geltende Entgelt für die Verlegung von unterirdischen Kabeln hinaus geht. Zudem entsprechen private Einspeiseleitungen nicht dem Sinn und Zweck der Sondernutzungssatzung.
Bei dieser Art von Leitungen besteht die Besonderheit, dass diese in aller Regel nicht der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet dienen und somit auch nicht unter § 46 EnWG fallen, welches ein Benutzungsrecht für die Verlegung einräumen würde.
Nichtsdestotrotz darf der Markt Lupburg aufgrund seiner „Monopolstellung als Straßenbaulastträger“ eine Verlegung nicht grundsätzlich ablehnen, muss seine Wegeflächen aber auch nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen. Bei der Höhe des Benutzungsentgeltes rät der BayGT sich an der Länge der Leitung, der Gesamterzeugerleistung der Anlage und der zu zahlenden bzw. erzielten Einspeisevergütung zu orientieren (Hesse, Zeitschrift Bayerischer Gemeindetag 05/2010).
Um einen Verweis der Anlagenbetreiber auf die Sondernutzungssatzung bzw. das Gebührenverzeichnis entgegenzuwirken, wird vom BayGT vorgeschlagen, hier eine entsprechende Regelung zu treffen.  

Beschlussempfehlung

Nummer und Art der Sondernutzung erhält bei Nr. 2 folgende Fassung:
„Unterirdische Rohr-Kabel- und andere Leitungen mit Ausnahme von privaten Stromkabeln (hier gilt das im jeweiligen Gestattungsvertrag vereinbarte Benutzungsentgelt)

Beschluss

Nummer und Art der Sondernutzung erhält bei Nr. 2 folgende Fassung:
„Unterirdische Rohr-Kabel- und andere Leitungen mit Ausnahme von privaten Stromkabeln (hier gilt das im jeweiligen Gestattungsvertrag vereinbarte Benutzungsentgelt)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.06.2021 11:07 Uhr