Flächennutzungsplan - Abwägung und Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 02.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 02.03.2023 ö 3

Sachverhalt

Der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung lag in der Zeit vom 18.07.2022 bis einschließlich 02.09.2022 im Rathaus zur Einsicht aus.
Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten sowie eine Abfrage der Abgabebereitschaft bei den Eigentümern betroffener Grundstücke durchgeführt.
Nachfolgend wird das Ergebnis dieser frühzeitigen Beteiligung dargestellt.

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Von folgenden Trägern öffentlicher Belange wurde keine Stellungnahme abgegeben:

  • Regionaler Planungsverband Neumarkt i.d.OPf.
  • Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, Bayreuth 
  • Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, Nürnberg
  • Staatliches Bauamt Regensburg
  • Gesundheitsamt Neumarkt i.d.OPf.
  • Bayernwerk Netz GmbH, Parsberg
  • Laber-Naab-InfrastrukturGmbH, Parsberg
  • Zweckverband der Wasserversorgung Laber-Naab, Beratzhausen
  • Bayerischer Bauernverband, Neumarkt i.d.OPf. 
  • Markt Beratzhausen
  • Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
  • Landesjagdverband Bayern e.V., Feldkirchen
  • Landesverband für Höhlen- und Karstforschung in Bayern e.V., Uttenreuth
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V., München
  • Wanderverband Bayern, Bischberg
  • Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V., Erbendorf
  • Verein Wildes Bayern e.V., Aktionsbündnis zum Schutz der Wildtiere und ihrer Lebensräume in Bayern, Miesbach

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Einwendungen: 

  • Landratsamt Neumarkt i.d.OPf.
    • Sachgebiet 43 - Bauamt
  • Markt Hohenfels

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht: 

  • Regierung der Oberpfalz, Regensburg
  • Landratsamt Neumarkt i.d.OPf.
    • Sachgebiet 41 - Naturschutz
    • Sachgebiet 45 - Umweltschutz
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München 
  • Bundesamt für Infrastruktur u.a. der Bundeswehr, Bonn
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Amberg-Neumarkt, Neumarkt i.d.OPf. 
  • Wasserwirtschaftsamt Regensburg 
  • Die Autobahn GmbH des Bundes, Außenstelle Regensburg
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg 
  • Stadt Parsberg
  • Landesfischereiverband Bayern e.V., Oberschleißheim

Beschlussempfehlung

Nach Prüfung der Anregungen werden folgende Beschlussvorschläge unterbreitet



Regierung der Oberpfalz – 29.08.2022 
Der Markt Lupburg hat erstmals die Aufstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes beschlossen und hat hierzu die Vorentwurfsplanung mit Schreiben vom 11.07.2022 bei der höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz eingereicht. Diese nimmt in Abstimmung mit dem Sachgebiet Städtebau wie folgt Stellung:
Der Flächennutzungsplanentwurf enthält Neuaufstellungen von Wohnbauflächen im Umfang von rd. 18,2 ha, Gewerbegebiete mit rd. 24 ha, Gemeinbedarfsflächen mit rd. 1,2 ha sowie Misch- und Dorfgebiete im Umfang von rd. 10,6 ha.
Laut vorgelegten Planungsunterlagen enthält die Vorentwurfsplanung potenziell geeignete Siedlungsflächen im o.g. Umfang. Tatsächlich ausgewiesen werden sollen jedoch nur Flächen, bei denen eine Verkaufsbereitschaft der Grundeigentümer gegenüber der Marktgemeinde besteht. Damit sollen letztlich nicht alle auf Ebene des Vorentwurfs dargestellten Flächenneuausweisungen im wirksamen Flächennutzungsplan der Marktgemeinde dargestellt werden. Zur Ermittlung der Abgabebereitschaft der im Zuge der Vorentwurfsplanung dargestellten Potenzialflächen führt die Marktgemeinde aktuell parallel mit der Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB eine Eigentümerbefragung durch (vgl. hierzu Begründung zum Vorentwurf in der Fassung vom 02.12.2021, S. 20).
Bewertungsmaßstab
Die kommunalen Bauleitpläne sind nach den Vorgaben des Baugesetzbuches den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Das Landesentwicklungsprogramm Bayern so-wie die Regionalpläne legen diese Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest.
Bewertungsmaßstab stellen insbesondere die nachfolgend genannten Ziele (Z) und Grundsätze (G) des Kapitels 1 „Grundlagen und Herausforderungen der räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayern“ sowie des Kapitels 3 „Siedlungsstruktur“ des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) dar: 
1.2 Demographischer Wandel 
1.2.1 Räumlichen Auswirkungen begegnen 
(Z) Der demographische Wandel ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung, zu beachten. 
1.2.6 Funktionsfähigkeit der Siedlungsstrukturen 
(G) Die Funktionsfähigkeit der Siedlungsstrukturen einschließlich der Versorgungs- und Entsorgungsinfrastrukturen soll unter Berücksichtigung der künftigen Bevölkerungsentwicklung und der ökonomischen Tragfähigkeit erhalten bleiben. 
3.1 Flächensparen 
(G) Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet wer-den. 
(G) Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. 
3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung 
(Z) In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. 
3.3 Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot 
(G) Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden. 
(Z) Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen [...]
Für städtebauliche Planungen von Kommunen ist demzufolge ein Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung und eine Verpflichtung zu flächensparendem Bauen verbindlich fest-geschrieben. Demnach müssen die Kommunen das Augenmerk bei der Bauleitplanung insbesondere auf die Nutzung von Brachflächen, die Schließung von Baulücken und die Nachverdichtung von Siedlungsgebieten richten. Eine flächensparende Siedlungsentwicklung trägt zudem zu geringeren Folgekosten im Bereich der technischen Infrastruktur bei.
Nachfolgend wird der vorliegende Entwurf des Flächennutzungsplanes unter Bezugnahme auf die aufgeführten Ziele (Z) und Grundsätze (G) des Landesentwicklungsprogramms Bayern bewertet.

Ergebnis
Die vorgelegte Vorentwurfsplanung steht derzeit – angesichts des nicht vollumfänglich akzeptierten Bedarfsnachweises für die Neuausweisung von Wohnbauland sowie der fehlenden Bedarfsbegründung für die Neuausweisung von Gewerbeflächen – noch nicht in Einklang mit den Erfordernissen von Raumordnung und Landesplanung.

Begründung
Die Vorgehensweise der Marktgemeinde, mit einem größeren Mengengerüst an Flächenneu-ausweisungen ins Verfahren zu gehen, dieses dann im Laufe des Bauleitplanverfahrens im Lichte der Abgabebereitschaft der Grundeigentümer zu reduzieren, wird von hiesiger Seite begrüßt. Im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ist auf eine bedarfsgerechte Flächennutzungsplanung hinzuwirken.
Die in der Vorentwurfsplanung dargestellten Flächenneuausweisungen sind angebunden (vgl. LEP-Ziel 3.3). Im Hinblick auf die LEP-Festlegungen unter 3.1 (G), 3.2 (Z) und 1.2.1 (Z) bedarf es bei der Planung neuer Siedlungsflächen einer Prüfung, ob hierfür ein hinreichender Bedarf besteht, welcher in Abwägung mit anderen Belangen die Flächenneuinanspruchnahme rechtfertigt (siehe hierzu auch die Auslegungshilfe „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“, u.a. abrufbar unter www.landesentwicklung-bayern.de/flaechenspar-offensive/, Stand 15. September 2021). In der Begründung ist eine Wohnflächen-Bedarfsermittlung enthalten. Der Markt Lupburg ermittelt auf Basis der Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landesamtes (Bevölkerungszunahme von 6,2 % bis zum Jahr 2033; + 78 WE), einer jährlichen Auflockerung von 0,3 % (Auflockerungsbedarf von 49 WE im Planungszeitraum) sowie unter Einbeziehung eines Reservebedarfs (1,5 % des jeweiligen Einwohnerbestands) einen Wohnbauflächenbedarf von 9,6 ha bis zum Jahr 2037. Abzüglich der aktivierbaren Baulücken (max. 15 % von insg. 3,7 ha: 0,60 ha) ergibt sich ein Wohnbauflächenbedarf von rd. 9 ha in den kommenden 15 Jahren.1
1        Inzwischen aktuellere statistische Daten verfügbar (siehe Statistik kommunal 2021, herausgegeben im Februar 2022)
In Anbetracht der Bedeutung des Marktes Lupburg als gemeinsames Mittelzentrum mit Parsberg, der positiven Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre sowie der vom Statistischen Landesamt positiv prognostizierten künftigen Einwohnerentwicklung der Marktgemeinde Lupburg ist grundsätzlich weiterer Wohnbaulandbedarf zu erkennen.
Unter Bezugnahme auf die Auslegungshilfe kann der vorgelegte Wohnbauflächenbedarfsnach-weis von hiesiger Seite jedoch nicht vollumfänglich mitgetragen werden und ist im laufenden Bauleitplanverfahren zu überarbeiten. Folgende Punkte erscheinen aus Sicht der Landesplanung nicht nachvollziehbar:
  • Ein pauschal angesetzter Auflockerungsbedarf (jährliche Auflockerung von 0,3 %) ohne Bezug auf die spezielle Situation vor Ort kann von hiesiger Seite nicht anerkannt werden.
  • Die Einbeziehung eines pauschal angesetzten Reservebedarfs (1,5 % des jeweiligen Einwohnerbestandes), um auf die Bodenpreise regulierend einzuwirken, Bauwilligen Alternativbauflächen anbieten zu können, unvorhersehbaren Entwicklungen vorzubeugen sowie als Brücke für die Zeit nach dem Prognosezeitraum zu dienen, erscheint aus hiesiger Sicht nicht gerechtfertigt.
Eine Gewerbeflächenbedarfsbegründung liegt aktuell nicht vor und ist im Zuge des laufenden Bauleitplanverfahrens zwingend zu ergänzen. Erst nach Vorlage einer nachvollziehbaren Gewerbeflächenbedarfsbegründung kann die geplante Gewerbeflächenneuausweisung im Umfang von rd. 24 ha aus Sicht von Raumordnung und Landesplanung beurteilt werden.
Zudem wird von hiesiger Seite darauf hingewiesen, dass die neu aufgestellten Mischgebietsflächen bei der Bilanzierung der Wohnbauflächen sowie der Gewerbeflächen jeweils mit 50 % zu berücksichtigen sind.
Von Seiten des Sachgebietes Städtebau wird darüber hinaus auf Folgendes hingewiesen:
  • Es fällt auf, dass einige Flächen in von Bebauung geprägten Lagen noch eine genauere Definition nach Baunutzungsverordnung brauchen, damit hier kein ungewolltes Baurecht nach § 34 BauGB oder § 13a BauGB entsteht, das den Zielen der Kommunalen Planung möglicherweise widerspricht (u.a. Hauptort Lupburg Grundstücke Fl.-Nr. 524, Fl.-Nr. 265, Fl.-Nr. 264, Fl.-Nr. 264/1; Ortsteil See: Fläche neben M1, Fläche zwischen Niederhofen und See). Die Flächen müssten, soweit zukünftig nicht anders dargestellt, auch in die Flächenbilanzierung einbezogen werden, da über die oben genannten §§ jederzeit Wohnbebauung entstehen kann. Eine abschließende Beurteilung der Flächenbilanzierung kann erst erfolgen, wenn diese Sachverhalte geklärt sind.
  • Weitere baurechtliche Belange wurden nicht geprüft.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. 
Die Bedarfsbegründung hinsichtlich des Wohnens wird angepasst, die Bedarfsbegründung hinsichtlich des Gewerbes wird ergänzt. 

Weiterhin werden die geplanten Bauflächen zum Entwurf hin deutlich reduziert. Gegenüber dem Vorentwurf werden folgende Bauflächen gestrichen:

Lupburg: W1, W2, W5

Haid: M1

Rackendorf: M2, M3, M4, M1 verkleinert

GE Eichebühl: G1, G4, G5, G7

Degerndorf: W1, W2, W3, M1

See: W1, W2, M2, M4, M5, G1

Dettenhofen: W1, W2, M1

Seibertshofen: M5 verkleinert

Insgesamt ergibt sich so zum Entwurf folgende Bauflächenbilanz:
Geplante Wohnbauflächen         6,88 ha (- 11,36 ha gegenüber Vorentwurf)
Gemischte Bauflächen        7,05 ha (- 3,59 ha)
Geplante Gewerbegebietsflächen        11,72 ha (-12,34 ha)

Der Hinweis des Sachgebiets Städtebau wird zur Kenntnis genommen. Bei den genannten, von Bebauung geprägten Lagen handelt es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen, für die weder bauliches Interesse noch Abgabebereitschaft besteht. Es besteht auch seitens des Marktes Lupburg keine anderweitige Planung, so dass die Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft aus Sicht des Marktes Lupburg zutreffend ist und auch den Planungszielen des Marktes entspricht. Ein Baurecht gemäß § 34 BauGB ist aus Sicht des Marktes Lupburg nicht zutreffend, da die genannten Flächen für eine Baulücke zu groß sind und damit einen Außenbereich im Innenbereich darstellen. Im Falle einer Planung nach § 13a BauGB muss der Markt Lupburg als Plangeber aktiv werden, so dass auch hier kein ungewolltes Baurecht entstehen kann. 
Aus den genannten Gründen besteht auf den angesprochenen Flächen weder aktuelles Baurecht, noch ist dieses im Rahmen der geplanten Flächennutzungsplanänderung vorgesehen. Deshalb sollen diese Flächen im Rahmen der Bauflächenbilanzierung auch nicht als Bauflächen bilanziert werden. Sofern sich z.B. aufgrund einer aktiven Planung durch gemäß § 13a BauGB hier ein Baurecht ergeben könnte, muss dieses einer erneuten Bedarfsbegründung unterzogen werden. 

2. Landratsamt Neumarkt i.d.OPf., Naturschutz – 25.08./23.09.2022
Die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes und Landschaftsplanes wird begrüßt.

Zum Vorentwurf vom 02.12.2021 wird folgende naturschutzfachliche Stellungnahme abgegeben:
Folgende Punkte sind zu ergänzen:
Vorschläge zur Ausweisung von Schutzgebieten (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 b) BNatSchG):

Konkrete Vorschläge zu Landschaftsschutzgebieten
Das Landschaftsschutzgebiet Parsberg wird derzeit neu abgegrenzt. Im Gemeindebereich Lupburg ergeben sich sinnvolle und naturschutzfachlich notwendige Erweiterungen dieses Landschaftsschutzgebietes z.B. der Untere Katzenberg. Diese Entwürfe (erstellt durch das Planungsbüro Lichtgrün) für LSG-Erweiterungen in das Gemeindegebiet Lupburg hinein sind in den Landschaftsplan als LSG-Vorschläge zu übernehmen. 
Weitere Vorschläge zu Landschaftsschutzgebieten sind aufzunehmen z.B. das Tal der schwarzen Laaber.

Konkrete Vorschläge zu Naturdenkmalen und konkrete Vorschläge zu geschützten Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen
Für das Landschaftsbild besonders wichtige, erhaltenswerte Ensembles und die Darstellung flächenhafter, für das Landschaftserleben besonders wirksamer Strukturen und Elemente. 
Die Darstellung von zu entwickelnden Bereichen für das Landschaftsbild/-erleben, in Bezug auf die historische Kulturlandschaft.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Landschaftsschutzgebietserweiterungen für das Marktgebiet von Lupburg werden im Entwurf ergänzt. Weiterhin werden konkrete Vorschläge für Naturdenkmale zu geschützten Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen ergänzt, ebenso ein Vorschlag zu einer Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes im Tal der Schwarzen Laber. 



Ausweisung von Vorrangflächen für Sendemasten:
Bezüglich des derzeit laufenden Bestrebens Lücken im Mobilfunknetz zu schließen durch den Mobilfunkpakt Bayern ist zu erwarten, dass auch im Gemeindegebiet Lupburg neue Sendemasten errichtet werden. Diese haben i. d. R. eine Höhe von 40 - 50 m und können das Landschaftsbild stark beeinträchtigen. Um neue Standorte für Mobilfunkmasten möglichst schonend in das Landschaftsbild einzufügen, sollen geeignete Vorrangflächen für Sendemasten ausgewiesen werden. Dabei ist es wichtig, dass die Sendemasten so errichtet werden, dass keine bedrängende Wirkung für Ortschaften bzw. Anwohner ausgelöst wird. Hierzu wird ein Mindestabstand von 500 m zu Wohngrundstücken vorgeschlagen. Besonders schützenswerte Landschaften sind möglichst freizuhalten.
Weiterhin wird angeraten eine Gesamtuntersuchung durch einen unabhängigen Gutachter in Auftrag zu geben (Mobilfunkversorgungskonzept), mit dem Ziel die am wenigsten belastenden Standorte zu ermitteln und eine verträgliche Netzabdeckung zu erreichen. Ziel dabei ist - neben einer möglichst geringen Strahlenbelastung der Bevölkerung – das Landschaftsbild bestmöglich zu schonen, da für die Mobilfunkversorgung im Allgemeinen möglichst hochgelegene exponierte Standorte erforderlich sind, die aber aus Gründen des Landschaftsschutzes vermieden werden sollen.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein mögliches Mobilversorgungskonzept soll gegebenenfalls als eigenständige sachliche und räumliche Teilflächennutzungsplanänderung erfolgen. Ein aktueller Handlungsbedarf ist im Markt Lupburg derzeit nicht gegeben. 

Deponien und Abgrabungen:
Die Folgenutzungen oder ein Hinweis auf die Renaturierung der Deponie soll ergänzt werden: für die Deponie gibt es einen Bescheid aus dem Jahr 2019 Az. 45-170-333.H und für eine Deponierweiterung gibt es ein Bauleitplanverfahren "SO Deponie - 1. Änderung". 
Beschlussvorschlag
Die Folgenutzung liegt noch nicht fest. Es ist eine PV-Anlage angedacht, ggf. auch ein Standort für ein Windrad sowie eine Aufforstung. Diese Möglichkeiten werden als Planeinschrieb ergänzt, eine konkrete Festlegung erfolgt aber im Hinblick auf laufende Verfahren derzeit nicht.

Klimawandel:
Der Klimawandel hat Auswirkungen auf verschiedene Landnutzungen. Auch die Landschaftsplanung muss auf die massive Veränderung reagieren und einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Dementsprechend sollen Maßnahmen aufgezeigt werden, wie mit den sich verändernden Umweltbedingungen im Hinblick auf Hitze, Dürre und Starkregenereignissen umgegangen werden kann, sowohl in den Siedlungsgebieten als auch im unbesiedelten Bereich sowie im Bereich Landbewirtschaftung und Forstwirtschaft.
Maßnahmen im besiedelten Gebiet: Stärkere Durchgrünung mit schattenspendenden Großbäumen zum Klimaausgleich, Wasserrückhaltung in der Fläche, Fassadenbegrünung, Dachbegrünung, Solaranlagen auf den Dächern, etc...
Maßnahmen in der Landschaft: Flurdurchgrünung, Humusaufbau, Wasserrückhaltung in der Fläche, Agroforstwirtschaft, Waldumbau und Schaffung neuer stabiler artenreicher Wälder, etc.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Maßnahmen zur Klimawandelanpassung werden in der Begründung ergänzt. 

Zu den Baulandausweisungen:
Lupburg:
Mit den geplanten neuen Bauflächen besteht grundsätzlich Einverständnis. Bei der Baufläche W2 war aufgrund der Trockenheit zum Zeitpunkt der Ortseinsicht Mitte August 2022 keine Beurteilung möglich, ob geschütztes Grünland nach Art. 23 BayNatSchG / § 30 BNatSchG betroffen ist. Dies sollte im weiteren Verfahren überprüft werden, damit diese Fläche dann ggfls. ausgeschlossen oder ein dementsprechend höherer Ausgleichsbedarf miteingeplant werden kann.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Bauflächen im Ortsteil Lupburg werden deutlich reduziert, auch die Baufläche W 2 wird zum Entwurf hin nicht weiterverfolgt.
See:
Mit den geplanten Bauflächen besteht grundsätzliche Einverständnis. Im Einzelfall ist die Betroffenheit von geschütztem Grünland nach Art. 23 BayNatSchG / § 30 BNatSchG zu prüfen z.B. bei M2.
G1 liegt relativ exponiert an einem nach Süden geneigten Hang bzw. an der Hangkante und ist zum Schutz des Landschaftsbildes abzulehnen.
Beschlussvorschlag
Die Baufläche M 2 wird aus dem Entwurf genommen. Die Baufläche G 1 möchte der Marktgemeinderat beibehalten, da es neben den Flächen bei Degerndorf die einzige gewerbliche Erweiterungsfläche im Marktgemeindegebiet darstellt und insbesondere für den südlichen Gemeindeteil möglichen Handwerksbetrieben oder kleineren Gewerbebetrieben als Standort dienen soll. Die Fläche liegt am Zubringer zur geplanten Verlegung der Kreisstraße NM 35 und wird deshalb künftig auch landschaftlich vorbelastet sein. 
Degerndorf:
W3 sollte aufgegeben werden, um den "Unteren Katzenberg" freizuhalten und diesen als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen zu können.
Mit W2 und M1 besteht Einverständnis.
Bei W1 ist die Betroffenheit von geschütztem Grünland nach Art. 23 BayNatSchG / § 30 BNatSchG zu prüfen.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Im Ortsteil Degerndorf werden alle geplanten Bauflächen gestrichen. 
Gewerbegebiet nördlich Degerndorf:
Die sehr großzügigen Gewerbegebietsvorschläge nördlich Degerndorf entsprechen nicht dem Staatsziel des Flächensparens und sind zu reduzieren.
G 1 wird unterstützt, weil es sich um einen Lückenschluss bestehender Gewerbegebiete handelt.
G7 ist abzulehnen, weil die Fläche in einem Trockental liegt und an das FFH-Gebiet angrenzt. Außerdem kann diese Fläche nicht direkt an die benachbarten Gewerbegebiete angebunden werden, weil nach Westen eine hohe, mit Gehölzen bewachsene Böschung und nach Süden ein kleiner Waldbestand dazwischen liegen. Der Gehölzbestand an der Böschung ist als Feldgehölz naturschutzfachlich wertvoll und gesetzlich geschützt. Einer Überfüllung oder einer Überbauung kann nicht zugestimmt werden. Es ist wichtig, dass diese Gehölzstruktur erhalten bleibt, weil sie dem FFH-Gebiet als Puffer dient und Lebensraurn-Beziehungen bestehen, die durch eine Bebauung des Grundstückes FI.Nr. 537 Gmkg. Degerndorf unterbrochen würden.
G6 ist zurückzunehmen und zwar in dem Bereich, wo das Trockental betroffen ist sowie entlang des FFH-Gebietes.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die geplanten Gewerbegebietsflächen werden deutlich reduziert. G 1 wird komplett gestrichen. G 7 entfällt und G 6 wird im westlichen Teil um den angesprochenen Bereich des Trockentales reduziert. Zum FFH-Gebiet hin besteht ein gut ausgebauter Feldweg, zudem liegt das Gebiet nördlich der als FFH-Gebiet ausgewiesenen Waldfläche, so dass aus Sicht des Marktes Lupburg hier keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des FFH-Gebietes zu erwarten sind. Im Bebauungsplan sind ggf. Grünflächen am Rand zum FFH-Gebiet auszuweisen.
Das Feldgehölz auf den FI.Nrn. 579 und 580 sollte durch eine auf allen Seiten heranrückende Bebauung nicht total isoliert werden, sondern im Sinne eines Biotopverbundes mit anderen naturnahen Flächen verbunden bleiben. Hierzu ist ein Gesamtkonzept notwendig, das mit den notwendigen Ausgleichsflächen zumindest teilweise als großzügige Durchgrünung einen Gewerbepark entstehen lassen und den notwendigen Biotopverbund garantiert. Diese Durchgrünung beugt einer Überhitzung der versiegelten Flächen vor, dient dem Klimaausgleich und erzeugt ein gesünderes Arbeitsumfeld.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bei der Ausweisung der angrenzenden gewerblichen Bauflächen erneut geprüft und nach Möglichkeit durch entsprechende Grüngestaltungsmaßnahmen berücksichtigt. Durch Rücknahme der Baufläche G 1 bleibt die bestehende Hecke und der Biotopverbund teilweise bestehen. 

Seibertshofen:
Im Norden besteht ein schöner, erhaltenswerter, dorftypischer Ortsrand mit Holzscheunen und (Obst)-baumbeständen. Die Ausweisung von Neubauflächen wird deswegen hier abgelehnt. Einzelne Wohnhäuser können sich jedoch einfügen, was im Einzelfall zu prüfen ist.
Mit M4 und M5 besteht grundsätzlich Einverständnis, wobei die Betroffenheit von geschütztem Grünland nach Art. 23 BayNatSchG / § 30 BNatSchG noch zu prüfen ist.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Bauflächenerweiterungen am nördlichen Ortsrand ermöglichen jeweils nur die Errichtung von einer Bauplatztiefe, so dass die Einfügung durch einzelne Wohnhäuser aus Sicht des Marktes Lupburg sichergestellt ist. Eine Ortsrandeingrünung in diesem Bereich ist im Flächennutzungsplan bereits dargestellt. Die Baufläche M 5 wird verkleinert. Die Baufläche M 4 ist bereits weitgehend befestigt. 
Rackendorf:
Mit M1 besteht grundsätzlich Einverständnis, wobei die Betroffenheit von geschütztem Grünland nach Art. 23 BayNatSchG / § 30 BNatSchG noch zu prüfen ist.
M2 ist zugunsten des schönen Obstbaumbestandes abzulehnen.
Mit M3 und M4·besteht Einverständnis.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Baufläche M 2 wird zurückgenommen. Die Baufläche M 1 wird hinsichtlich der Ausdehnung reduziert. 
Dettenhofen:
Mit den geplanten neuen Bauflächen besteht grundsätzlich Einverständnis, wobei bei W1 die Betroffenheit von geschütztem Grünland nach Art. 23 BayNatSchG / § 30 BNatSchG noch zu prüfen ist.
Beschlussvorschlag
Die Bauflächen in Dettenhofen werden gegenüber dem Vorentwurf zurückgenommen. 
Prünthal:
Mit den geplanten neuen Bauflächen besteht Einverständnis, wenn bei der Bebauung der erhaltenswerte Baumbestand berücksichtigt und die Hecke im Süden von M2 erhalten wird.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und kann im Rahmen der künftigen Bebauung berücksichtigt werden. 


Gottesberg:
Mit den geplanten neuen Bauflächen besteht grundsätzlich Einverständnis, wobei die Betroffenheit von geschütztem Grünland nach Art. 23 BayNatSchG / § 30 BNatSchG noch zu prüfen ist, insbesondere bei M2.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Betroffenheit von geschütztem Grünland wird vor dem Feststellungsbeschluss geprüft. 
Haid:
Mit M 1 besteht Einverständnis.
Für die Gemeinbedarfsfläche Gem1 wurde bereits ein Bauleitplanverfahren eingeleitet.
Für diese neuen geplanten Bauflächen wurde ein voraussichtlicher Ausgleichsflächenbedarf abgeschätzt. Dabei ist man bei Wohnbauflächen vom Ausgleichsfaktor 0,3 ausgegangen, was sich eher im unteren Bereich der Spanne bewegt und deshalb erhöht werden sollte, damit man einen realistischeren Wert erhält.
Zur vorausschauenden Bereitstellung dieser Ausgleichsflächen wird empfohlen, das gemeindliche Ökokonto fortzuschreiben. Die Einrichtung und Führung eines Ökokontos steht in engem Zusammenhang mit der Landschaftsplanung. Hierzu wird auf die "Handlungsempfehlungen für ein Ökokonto" verwiesen. Nach Punkt 3.1.2 dieser Handlungsempfehlungen wird die Einrichtung eines Ökokontos auf Grundlage eines gesamtörtlichen Konzeptes nahegelegt. Ein solches Konzept stellt der gemeindliche Landschaftsplan dar. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 4 c) BNatSchG soll der Landschaftsplan Angaben enthalten über die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere auf Flächen, die wegen ihres Zustandes, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind.
Bei der Beschreibung zum Ökokonto unter Punkt 15.2 sollen bitte die aktuellen Vorgaben aus der Bayerischen Kompensationsverordnung (s.17) aufgenommen werden. Bei den vorgeschlagenen Maßnahmen zum Aufbau eines Ökokontos sind bitte auch vorrangig die unter Punkt 14.3.8 genannten Gestaltungsmaßnahmen zur Flurdurchgrünung mitaufzuzählen. Der Markt Lupburg hat in der Vergangenheit bei den Ausgleichsmaßnahmen für die Bauleitplanung schwerpunktmäßig Waldumbau betrieben, was eine sehr langfristige Maßnahme darstellt, deren ökologische Wirksamkeit in weiter Zukunft liegt. Naturschutzfachlich ist es jedoch dringend unbedingt kurzfristiger wirksame Maßnahmen umzusetzen wie z.B. Hecken- und Feldgehölzpflanzungen zur Flurdurchgrünung. Besonders wichtig ist auch die Anlage von Tümpeln und Kleingewässern für die derzeit stark in Rückgang begriffenen Amphibien und auch um das Wasser in der Fläche zu halten (Wasserrückhaltung und Klimaausgleichsfunktion).
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung entsprechend angepasst.


Zur Themenkarte Landschaftsbild:
Die Oberpfälzer Kuppenalb - speziell um Velburg-Hohenfels - mit seinen typischen bewaldeten Kuppen und der relativen Unberührtheit gehört zu den schönsten Landschaften Bayerns und sollte dementsprechend in der Landschaftsbildqualität als "hoch'' eingestuft werden. Das noch attraktivere Tal der schwarzen Laaber einschließlich des kleinen nach Norden abzweigenden Seitentales mit der Bezeichnung "Saugraben" bis zum nördlichen Ende des Grundstückes Fl. Nr. 779 ist dann dementsprechend als Landschaftsbildqualität "sehr hoch" einzustufen.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Themenkarte Landschaftsbild wird entsprechend angepasst.
Zur Themenkarte Boden:
Es fehlt eine textliche Beschreibung des Geotops auf der Pfaffenleite.
Redaktionelle Hinweise:
Auf der Themenkarte "Freizeit und Erholung" steht "Gemeinde UnterleinIeiter".
Unter Punkt 14.2.2 Landschaftsschutzgebiet, Seite 70, steht: "Weiterhin sind auch privilegierte landwirtschaftliche Vorhaben genehmigungspflichtig". Dies ist nicht ganz richtig. Es muss heißen: "Weiterhin sind i. d. R. auch verfahrensfreie land- und forstwirtschaftliche Vorhaben erlaubnispflichtig". Hier kommt es jedoch auf die konkrete Regelung in der zu erstellenden Schutzverordnung an.
Beschlussvorschlag
Die Begründung wird entsprechend ergänzt bzw. redaktionell korrigiert. 

Landratsamt Neumarkt i.d.OPf., Umweltschutz – 21.09.2022
Der Markt Lupburg plant die Aufstellung des Flächennutzungsplanes für den Gemeindebereich. Nachfolgend ist die immissionsschutzfachliche Einschätzung zu den geplanten Neuausweisungen im Rahmen des Vorentwurfs mit angeführt.
Lupburg
Das Wohngebiet W1 grenzt östlich einem GE an, dies ist als kritisch zu betrachten. Dies könnte bei wohnlicher Nutzung weitere Schallschutzmaßnahmen notwendig machen.
Die aufgeführten Wohngebiete W2, W3 und W4 erfordern eine Prüfung von möglichen Vorbelastungen des angrenzenden Mischgebiet, um landwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbetreibenden keine weiteren Einschränkungen zu schaffen.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Das Wohngebiet W 1 wird zum Gewerbegebiet hin verkleinert. Die weiteren angesprochenen Prüferfordernisse werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Es ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes davon auszugehen, dass im angrenzenden Mischgebiet nur das Wohnen nicht erheblich störender Betriebe ansässig sind und auch landwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbetreibenden bereits zur Rücksichtnahme aufgrund der Lage im Mischgebiet verpflichtet sind. Die Benachbarung eines Wohngebietes mit einem Mischgebiet ist regelmäßig konfliktfrei möglich. 
Der geplanten Ausweisung als Wohngebiet W5 kann grundsätzlich zugestimmt werden. Wobei sich östlich eine vereinsgeführte Sportanlage befindet, die nach der 18. BlmSchV störende Geräusche vor allem in den Ruhezeiten hervorrufen kann.
Dies gilt zu beachten.
Das nördliche Mischgebiet M1 liegt nördlich vom GE und stellt zum neuen Wohngebiet W1 ein mehr Belastung dar, es gilt den Anforderungen der DIN 18005 gerecht zu werden.
Die Ausweisung der Gebiete SOW1 und SOW2 bedarf einer genauen schalltechnischen Untersuchung, vor allem die Nähe zur Stadt Parsberg von SOW2 kann als kritisch betrachtet werden.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Evtl. erforderliche Prüfungen erfolgen zur verbindlichen Bauleitplanung. Das Wohngebiet W 5 wird aus dem Entwurf genommen. 
See
Die Mischgebiete M1, M2, M3, M4 und M5 können für die vorherrschende Gebietseinstufung als unkritisch betrachtet werden.
Das Wohngebiet W1 befindet sich südlich eines Mischgebiets und dem möglichen Gewerbegebiet G1, diese Konstellation ist als kritisch zu betrachten. Diesbezüglich musste eine schalltechnische Untersuchung erfolgen.
Dasselbe gilt für das Wohngebiet W2, da sich evtl. in dem angrenzenden Mischgebiet mögliche Gewerbetreibende oder landwirtschaftliche Betriebe einschränken müssten.
Das Gewerbegebiet G1 muss bei der verbindlichen Bauleitplanung einer schalltechnischen Untersuchung zugrunde liegen.
Die Erweiterungsfläche GEM kann als unkritisch betrachtet werden, soweit eine Kindertagesstätte oder ähnliches vorgesehen ist.
Beschlussvorschlag
Das Wohngebiet W 1 und W 2 wird aus der Planung genommen, ebenfalls das Gewerbegebiet G 1. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Degerndorf
Das östliche Wohngebiet W1 kann aus immissionsschutzrechtlicher Sicht als unkritisch betrachtet werden.
Die als Mischgebiet M1 ausgewiesene Fläche muss im weiteren Verlauf geklärt werden, inwiefern eine mögliche mischgebietsverträgliche Gewerbeansiedlung hier realisiert werden kann, um keine Einschränkungen mit der geplanten Wohngebiet W2 und W3 zu erhalten.

Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Mischgebiet sind nur das Wohnen nicht erheblich störende Gewerbebetriebe zulässig. 
Degerndorf (Gewerbegebiet)
Die geplanten Gebietsdarstellungen weisen alle ein Gewerbegebiet aus, die Neuansiedlung möglicher Gewerbetreibender ist einer schalltechnischen Untersuchung durchzuführen, um die maßgeblichen Immissionsorte weiterhin zu schützen. Die Realisierung von Lärmschutzeinrichtungen in Kombination mit Auflagen bezüglich der Bauausführung werden hier auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu treffen sein.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei Aufstellung der Bebauungspläne werden entsprechende schalltechnische Untersuchungen durchgeführt. 
Seibertshofen
Die geplanten Mischgebiete können als unkritisch betrachtet werden.
Rackendorf
Die geplanten Mischgebiete können als unkritisch betrachtet werden.
Dettenhofen
Die geplanten Wohngebiete W1 und W2 können als unkritisch betrachtet werden. Bei Mischgebiet M1 können mögliche Schutzmaßnahmen erforderlich sein, da es zu massiven Lärmbelastungen von der Autobahn A3 kommen kann. Dies muss bei der abschließenden Beurteilung betrachtet werden.
Prünthal
Die geplanten Mischgebiete können als unkritisch betrachtet werden.
Gottesberg
Die geplanten Mischgebiete können als unkritisch betrachtet werden.
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Baufläche M 1 in Dettenhofen wird aus der Planung genommen (Anmerkung: Gemeint ist vermutlich die Lärmbelastung durch die Bahnlinie). 
Haid
Für das Mischgebiet M1 ist der Vorbelastung aus dem südlichen GE mit einer schalltechnischen Untersuchung notwendig, da die Immissionsrichtwerte teilweise ausgeschöpft sind.
Die Erweiterungsfläche GEM1 für einen möglichen Bau- und Wertstoffhof kann als unkritisch betrachtet werden.
Die Stellungnahme wurde in Vertretung erstellt und unter einem zeitlich sehr engen Rahmen.

Beschlussvorschlag
Das Mischgebiet M 1 wird aus der Planung genommen. 


Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – 25.08.2022
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange: 
Nach Auffassung des BLfD sollten die im Geltungsbereich befindlichen in der bayerischen Denkmalliste verzeichneten Baudenkmäler (inkl. Ensemble) mitgeteilt werden. Unter Punkt 5.5.1 sowie unter dem Punkt Denkmalschutz sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass der historische Ortskern von Lupburg ein großes Baudenkmal (Art. 1 Abs. 1 und 3, BayDSchG) darstellt. Er unterliegt somit den Schutzbestimmungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG, hier Art. 6 Abs. 1). Letzteres ist kein Gesetz der Ortsbildpflege, sondern dient der Erhaltung und Pflege der historischen Substanz. Vor diesem Hintergrund ist auch bei einer baulichen Anlage innerhalb eines Ensemble-Baudenkmals nicht nur die Beibehaltung des optischen Eindrucks, sondern die Bewahrung der aus vergangener Zeit stammenden materiell-substanziellen Gesamtheit anzustreben. Darüber hinaus wäre der Hinweis wichtig, wonach die Bayerische Denkmalliste lediglich ein nachrichtliches Verzeichnis erkannter Baudenkmäler darstellt. Auch bisher nicht in der Liste enthaltene Objekte können Denkmäler sein, wenn sie die in Artikel 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definierten Kriterien erfüllen. 
Aus baudenkmalpflegerischer Sicht sollte auf das BayDSchG, insbesondere auch im Hinblick auf dessen Art. 4-8 (BayDSchG) entsprechend hingewiesen werden. Neben Maßnahmen an Baudenkmälern, die sich auf den ruhenden Bestand von Baudenkmälern oder deren Erscheinungsbild auswirken sind auch Veränderungen im Umfeld von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, da sie sich ebenfalls auf deren Erscheinungsbild auswirken können. Bei Gesamtinstandsetzungen von Baudenkmälern oder von historischen Bauten innerhalb des historischen Ortskerns von Lupburg (Ensemble-Baudenkmal) empfiehlt sich vorab eine in Abstimmung mit den Denkmalbehörden (Landratsamt Neumarkt und BLfD) durchzuführende denkmalpflegerische Voruntersuchung, um verlässliche und beurteilungsfähige Grundlagen für denkmalgerechte und kostenbewusste Planungen zu schaffen. Bei Maßnahmen im Nähebereich von Baudenkmälern empfiehlt sich ebenfalls vorab eine Beratung durch die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde. Darüber hinaus sollten in diesem Zusammenhang auch die im Internet einsehbaren Empfehlungen des Bayerischen Landesdenkmalrates für Baumaßnahmen innerhalb oder in der Nähe von Ensembles im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sowie in der Nähe von Einzelbaudenkmälern berücksichtigt werden. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die entsprechenden Hinweise werden in der Begründung ergänzt.


Bundesamt für Infrastruktur u.a. der Bundeswehr, Bonn – 20.09.2022
Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt.
Das Plangebiet des Marktes Lupburg liegt im Zuständigkeitsbereich der militärischen Flugsicherung des militärischen Flugplatzes Hohenfels (US) und in einer Emissionsschutzzone.
Ob und inwiefern eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen tatsächlich vorliegt, kann in dieser frühen Planungsphase nicht beurteilt werden und ist abhängig von genauen Standorten, Bauhöhen und Geländehöhen der einzelnen geplanten Bauprojekte. Alle baulichen Maßnahmen mit einer Bauhöhe von mehr als 30 m über Grund müssen im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung im jeweiligen Genehmigungsverfahren geprüft werden.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – 23.07.2022 / 02.09.2022
Bereich Landwirtschaft – 23.07.2022
Gemäß den planerischen Vorgaben sind landwirtschaftliche Nutzflächen, insbesondere wertvolle Böden zur Sicherstellung der Ernährung und als Existenzgrundlage der Landwirte zu schonen.
Gerade in der Gemeinde Lupburg befinden sich die besten Böden des Landkreises. Z.B: südlich von Lupburg werden Werte von 67 erreicht.
Es wird vermisst, dass bei der Vorplanung von Baugebieten auf die Bodenwertzahlen eingegangen wird. Bevorzugt werden sollten Wiesenstandorte mit Bodenzahlen unter 40. Geschont werden sollten ebene Ackerflächen mit Bodenzahlen über 50.
Gemäß 10.1 der FNP-Begründung sind 2016 bloß noch 26 Landwirte verblieben, die Höfe haben sich von 2003 auf 2016 halbiert.
Bezüglich Fotovoltaik sollte wie von anderen Gemeinden ein Konzept erstellt werden, das den Flächenverbrauch auf 3% der gemeindlichen landw. Fläche beschränkt um Wirtschaftsmöglichkeiten für Landwirte übrig zu lassen.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Zum Entwurf hin werden die ausgewiesenen Bauflächen erheblich reduziert. Der Markt Lupburg hat inzwischen ein Konzept zur Nutzung der Fotovoltaiknutzung erstellt.
Bereich Forsten – 02.09.2022
Bei der Aufstellung der Sonderbaugebiete Wind (SOW1 und SOW2) ist Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG betroffen. Die Wälder unterliegen weder durch waldgesetzliche Vorgaben noch durch den Waldfunktionsplan besonderen Funktionen. Nichtsdestotrotz kommt Wäldern gerade im Zeichen des Klimawandels eine besondere Bedeutung zu. Deshalb sollte bei sämtlichen Planungen ein sorgsamer Umgang mit der Ressource Wald erfolgen. 
Die Bedeutung von Windkraftanlagen für die zukünftige Energieversorgung spielt eine große Rolle. Deshalb gilt es hier zwischen dem öffentlichen Interesse am Walderhalt und dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Energieversorgung abzuwägen. 
Da beim Bau von Windkraftanlagen i.d.R. nur geringe Flächen in Anspruch genommen werden, kann aus forstlicher Sicht der Ausweisung zugestimmt werden. 
Beim Bau der Anlagen sollte aber darauf geachtet werden, so wenig Waldfläche wie möglich in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die für den Bau notwendigen Zufahrtswege.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Markt Lupburg wird die Beanspruchung von Waldflächen im Rahmen der Detailplanung nach Möglichkeit vermeiden. In diesem Sinne wird das Vorranggebiet SOW 2, weil es vollständig im Wald liegt, nicht weiterverfolgt. 


Wasserwirtschaftsamt Regensburg – 02.09.2022
1. Lupburg
Die geplante Baufläche W3 liegt in dem planreifen Wasserschutzgebiet „Lupburg Wieselbruck“ des Zweckverbands Laber-Naab Gruppe. Nach unserer Kenntnis werden die zugehörigen Brunnen jedoch nur bis zum Ende der wasserrechtlichen Genehmigung (31.12.2023) betrieben, ein Betrieb darüber hinaus ist nach derzeitigem Stand nicht angedacht. Aus diesem Grund wird nach Auskunft des Zweckverbands die Neu-Ausweisung des Wasserschutzgebiets nicht weiterverfolgt. Der Zweckverband ist hinsichtlich dieser Thematik zu hören.
Beschlussvorschlag
Seitens des Zweckverbandes wurde keine Stellungnahme vorgebracht. Der Markt Lupburg geht davon aus, die Neuausweisung des Wasserschutzgebietes nicht weiterverfolgt wird. 


2. See / Dettenhofen
Sämtliche geplanten Bauflächen liegen im Wasserschutzgebiet Pexmühle des Zweckverbands Laber-Naab (Zonen IIIA und IIIB), festgesetzt mit Verordnung vom 14.07.2000. Nach dieser Verordnung ist die Ausweisung neuer Baugebiete und Gewerbegebietsflächen im Rahmen der Bauleitplanung nicht prinzipiell verboten.
Grundsätzlich sind die Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung, insbesondere auch hinsichtlich der Abwasser-/ Niederschlagswasserbeseitigung, zu beachten.
Vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist mit dem Landratsamt Neumarkt abzuklären, ob ein Antrag auf Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung zu stellen ist.
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung beachtet. 
3. Gewerbegebiete nördlich Degerndorf
Die Gewerbegebietsfläche G7 und Teilbereiche der Fläche G6 liegen im wassersensiblen Bereich. Der wassersensible Bereich kennzeichnet den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es durch Hochwasser an Flüssen und Bächen, Wasserabfluss in Trockentälern oder hoch anstehendes Grundwasser zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann. Im Unterschied zu Hochwassergefahrenflächen kann bei diesen Flächen keine definierte Jährlichkeit des Abflusses angegeben werden. Wie in der Begründung bereits aufgeführt wird, liegt insbesondere die Fläche G7 in einem für wild abfließendes Wasser bedeutsamen Trockental.


Wir halten es daher für erforderlich, die topographischen und hydrologischen Verhältnisse (Wasserscheiden, Außeneinzugsgebiete, Hanglagen, Mulden, bevorzugte Fließwege, flächenhafter Wasserabfluss etc.) zu erheben und eine Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung durchzuführen, bevor das Bauleitplanplanverfahren fortgesetzt wird. Die Ergebnisse sind im Plan zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Baufläche G 7 wird aus der Planung genommen, ebenso der das Trockental betreffende westliche Teilbereich der Baufläche G 6.


4. Sonderbaufläche Windenergie
Die Fläche SOW2 befindet sich fast vollständig im Wasserschutzgebiet Pexmühle des Zweckverbands Laber-Naab (Zonen IIIB). Die Errichtung von Windkraftanlagen erfüllt potentiell mehrere Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung (u.a. § 3 Abs. 2 Nr. 3.4, 5.1, 5.11, 5.13, 6.1). Die Zulässigkeit von Windkraftanlagen in Wasserschutzgebieten richtet sich grundsätzlich nach dem LfU Merkblatt 1.2/8 (2012). Die Errichtung ist aufgrund der deutlich geringeren eingesetzten Menge wassergefährdender Stoffe auf getriebelose Anlage zu beschränken. Tiefgründungen sind nicht zugelassen. Die Gründung darf nicht innerhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands liegen. Dahingehend sind weitere Untergrunduntersuchungen zur Ermittlung der Untergrundverhältnisse erforderlich. Zur abschließenden Beurteilung sollte die Planung dahingehend konkretisiert werden, in welchem Umfang Windkraftanlagen errichtet werden sollen.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Baufläche SOW 2 wird aus der Planung genommen. 

Die Autobahn GmbH des Bundes – 01.09.2022
Im unmittelbaren Bereich der Autobahn sind hinsichtlich der Planung von Hochbauten und baulichen Anlagen die Grenzen der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG (40 m- Bereich) und der Baubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 FStrG (100 m- Bereich) zu beachten.
Innerhalb der Bauverbotszone gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A 3 ist die Errichtung von Hochbauten jeder Art unzulässig. Darüber hinaus sind innerhalb der Bauverbotszone auch Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges unzulässig.
In der Zeichenerklärung fehlt in der Auflistung zu den Flächen für den überörtlichen Verkehr die Autobahn. Die Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG (40 m-Zone) ist in der Zeichenerklärung zu ergänzen. Zudem ist die Baubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 FStrG (100 m-Zone) in dem Flächennutzungsplan einzutragen.
Für die weitere Ausweisweisung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die Freihaltung der Bauverbotszone auch für PV-Module gilt.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Planzeichnung wird entsprechend ergänzt.
Deutsche Telekom Technik GmbH – 15.07.2022
Gegen die oben genannte Planung haben wir keine Einwände. 
Wir bitten Sie, in den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan einen Hinweis aufzunehmen, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne in allen Straßen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorgesehen werden. 
Wir werden zu gegebener Zeit zu den noch aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplänen detaillierte Stellungnahmen abgeben.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Stadt Parsberg – 05.10.2022
Mit Beschluss des Stadtrates vom 15.09.2022 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
"Aus Sicht der Stadt Parsberg ist das Gebiet "SOW2" (Sondergebiet für Windkraft) wegen der Nähe zur bestehenden und geplanten Wohnbebauung aus der Flächennutzungsplanung zu nehmen.
Alternativgebiete an der gemeinsamen Gemeindegrenze werden angeboten"
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Das Plangebiet SOW 2 wird aus der Planung genommen. 


Landesfischereiverband Bayern e.V. – 31.08.2022
Ausgangslage:
Das Marktgebiet von Lupburg hat 3.071 ha. Für die weitere Entwicklung mit Blick auf die nächsten 15 – 20 Jahre wird der Flächennutzungsplan und Landschaftsplan neu aufgestellt.
Geologisch gehört die Marktfläche zum Hochland Fränkische Alb: Die Talflanken bestehen aus Weißen Jura, die meist bewaldeten Hochlandkuppen aus Dolomit, die größtenteils landwirtschaftlich genutzten Mulden sind mit Alblehmen gedeckt. Es gibt zahlreiche Trockentäler und Dolinen, das Gebiet ist also verkarstet.
Im NO von Lupburg gibt es Trinkwasserschutzgebiete. Als Fließgewässer existiert nur die Schwarze Laber (FFH-Gebiet DE 6836-371; Anhang-II-Art Koppe). An Stillgewässern gibt es einzelne kleinere Fischteiche, wenig beeinträchtigte, alte Dorfweiher und sogenannte Hüllweiher (abgedichtete Dolinen).
Der Markt Lupburg besteht aus 22 Ortsteilen, s. folgende Tabelle:

(Quelle: Planungsunterlagen Markt Lupburg)
Die Einwohnerzahl wird zukünftig auf 2.654 steigen, was eine Netto-Baubedarfsfläche von ~ 9 ha bedingt, die vorwiegend in den größeren Ortsteilen generiert wird.
Sehr geehrte Damen und Herren,
für den Landesfischereiverband Bayern e. V. ist die Niederschlags- und Abwasserbeseitigung von großer Bedeutung. Deshalb sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Es sind zwar alle Ortsteile an die Kanalisation angeschlossen, das Kanalsystem ist aber vorwiegend ein Mischkanalsystem (mit Entlastungsbauwerken letztlich in die Schwarze Laber). Seit 2010 ist aber gem. WHG ein Trennkanalsystem gefordert. – Der Landesfischereiverband fordert deshalb für diese zukünftigen Planungen ein Trennkanalsystem. - Gerade die Fränkische Alb braucht das Niederschlagswasser für die Auffüllung der wenigen Grundwasserspeicher.
  • Die Mischkanalentlastungen dürfen schon heute die Parameter der Kläranlage Parsberg (Betriebsnr. 02272, GK 4, 13.300 EW) nicht überschreiten, wenn Entlastungsbauwerke und Kläranlage den gleichen Vorfluter haben (LfU-Merkblatt 4.4/22, Punkt 4.3.1).
  • Die Schwarze Laber liegt vollständig im „Phosphor-Handlungsgebiet“ (LfU-Merkblatt 4.4/22, Anhang). Das bedeutet, dass an der Einleitungsstelle der Kläranlage Parsberg eine Pges-Konzentration von max. 1 mg/l in der Schwarzen Laber ankommen darf (LfU-Merkblatt 4.4/22, Punkt 2.2.2, Tabelle 4).
  • In Hinblick auf die Karstsituation, bei der es keine grundwasserschützenden Deckschichten gibt, und die Trockentäler, muss das Niederschlagswasser gem. DWA-A 102 auf evtl. Vorreinigung geprüft werden. – TRENOG und v. a. TRENGW, sowie die NwFreiV müssen strikt eingehalten werden (Oberflächenwasser aus bebauten und befestigten Flächen ist nach § 54 WHG Abwasser!). Das bedingt in den späteren Bauplänen auch das Verbot von nicht beschichteten Blechbedachungen (Ausnahme: Titanzink-Blech). Die Fischart Koppe reagiert sehr empfindlich auf giftige Schwermetallverunreinigungen.
  • Möglichst wenige NO3- und o-PO43- -Einträge sind auch für die Hüll- und Dorfweiher von Vorteil.
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen insbesondere künftige Detailplanung.

Abschließender Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat des Marktes Lupburg billigt den Entwurf des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan in der Fassung vom 2.3.2023 mit den in der Sitzung beschlossenen Änderungen und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen
 
Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich sowie auf der Homepage des Marktes bekanntzumachen.“

Diskussionsverlauf

Das Planungsbüro TEAM 4, Hr. Bauernschmitt und Hr. Krüssmann, erläutern dem Gremium die einzelnen Ortsteilpläne. In diesem Zusammenhang werden auch die eingegangenen Stellungnahmen behandelt.

Da kein Marktgemeinderatsmitglied auf eine einzelne Beschlussfassung hingewirkt hat, wird lediglich ein abschließender Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst.

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Lupburg billigt den Entwurf des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan in der Fassung vom 2.3.2023 mit den in der Sitzung beschlossenen Änderungen und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen
 
Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich sowie auf der Homepage des Marktes bekanntzumachen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.03.2023 14:47 Uhr