Mit Antrag vom 08.05.2019 stellte Herr Joachim Vogl einen Antrag auf Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten und 8 Außenstellplätzen auf dem Grundstück Flnr. 357, Gemarkung Lupburg.
Das betroffene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lupburg Nordwest“, welcher nur Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen zulässt.
In der Begründung des Bebauungsplanes wurde diese Beschränkung bewusst mit aufgenommen, um die gewünschte Nutzungsstruktur des Baugebietes zu sichern.
Die mit o.g. Bauantrag beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes konnte daher nicht erteilt werden, da es sich hier um eine grundlegende Festsetzung handelt, in welche von Seiten der Baugenehmigungsbehörde nicht im Rahmen einer Einzelfallentscheidung abgewichen werden darf.
Das Landratsamt Neumarkt hat dem Bauherrn daher empfohlen, den Bauantrag zurückzunehmen.
Alternativ bestünde die Möglichkeit, dass der Markt Lupburg den Bebauungsplan entsprechend ändert (Erhöhung der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten).
Dabei sollte gleichzeitig eine Regelung aufgenommen werden, nach der zukünftig pro Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem eigenen Grundstück erforderlich werden.
Die Änderung des Bebauungsplanes könnte evtl. im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Hier kann von der frühzeitigen Beteiligung (Scoping) abgesehen werden, eine Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB ist dennoch durchzuführen.
Ebenso ist im Anschluss an die Beteiligungs- bzw. Auslegungsfrist eine Abwägung der ggfs. eingegangenen Stellungnahmen mittels Beschluss des Marktgemeinderates vorzunehmen.
Hr. Vogl plant konkret folgende Stellplatzlösung: