Daten angezeigt aus Sitzung:
23. Marktgemeinderat, 07.10.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurden die beiden Satzungen, die als Anlage den Sitzungsunterlagen beigefügt sind, bereits vorberaten.
Die beiden Satzungen für den Friedhof in Linden, die Benutzungssatzung vom 13.12.1991 und die Gebührensatzung zur Benutzungssatzung vom 10.05.2001, bedürfen aufgrund ihres länger zurückliegenden Inkrafttretens (15 bzw. fast 25 Jahre) einer Aktualisierung.
Dies betrifft insbesondere die Aufnahme von separaten Urnengrabstätten, den Benutzungszwang des Leichenhauses sowie die Höhe der Gebühren, die ebenfalls aus dem Jahr 1991 stammen und in 2001 lediglich in Eurobeträge umgerechnet wurden.
In der Benutzungssatzung sollten folgende Anpassungen vorgenommen werden:
- Aufnahme von Urnengräbern als eigene Grabstätte einschließlich der Festlegung der Größe des Grabes und der darauf zu errichtenden Grabplatten; in der bisherigen Satzung sind zwar Regelungen für Urnengräber definiert, diese können jedoch aufgrund der fehlenden Urnengräber vor Ort faktisch nicht umgesetzt werden.
- Vorgaben bezüglich der Ausgestaltung der Grabmäler, um ein einheitliches Erscheinungsbild und den Charakter des Friedhofs in seiner Gesamtanlage zu wahren.
- Der Benutzungszwang des Leichenhauses ist bisher so normiert, dass der Leichnam innerhalb von 12 Stunden nach Vornahme der Leichenschau in das Leichenhaus zu verbringen ist. Dieser Benutzungszwang hat sich dahingehend verändert, dass die Leiche spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das Leichenhaus zu verbringen ist und bei einer Überführung nach auswärts ein Benutzungszwang nicht zulässig ist.
- Die Tätigkeiten des Friedhofswärters werden nicht mehr in der Satzung aufgeführt, da die Arbeiten in der Praxis von einem anerkannten Bestattungsinstitut ausgeführt werden. Die Regelungen in der Satzung widersprechen sich in diesem Punkt mit der Verwaltungspraxis.
- Die Zulassungspflicht für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof wurde gemäß den „Vorgaben der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt“ angepasst (auf die bisherige Praxis hat dies keine Auswirkungen).
Für die Gebührensatzung werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
Gebühr für
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bisher
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neu
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Reihengrabplatz pro Jahr
(Einzelgrab)
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2,50 €
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10,00 €
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Reihengrabplatz für 25 Jahre
(Einzelgrab)
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62,50 €
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250,00 €
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Reihengrabplatz pro Jahr
(Familiengrab)
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2,50 €
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20,00 €
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Reihengrabplatz für 25 Jahre
(Familiengrab)
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62,50 €
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500,00 €
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Kindergrabplatz pro Jahr
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1,50 €
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8,00 €
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Kindergrabplatz für 15 Jahre
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22,50 €
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120,00 €
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Urnengrabplatz pro Jahr
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--
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10,00 €
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Urnengrabplatz für 15 Jahre
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--
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150,00 €
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Urne in Reihengrabplatz pro Jahr
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2,50 €
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10,00 €
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Urne in Reihengrabplatz für 15 Jahre
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37,50 €
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150,00 €
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Gebühr Leichenhaus bei Kindern
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12,20 €
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100,00 €
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Gebühr Leichenhaus bei Personen über 10 Jahre
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25,00 €
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100,00 €
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Pauschale Verwaltungsgebühr
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25,00 €
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50,00 €
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schriftliche Auskünfte, Verlängerungen
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1,00 € bis 25,00 €
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5,00 € bis 25,00 €
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Graburkunde
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5,00 €
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10,00 €
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Erlaubnis für Grabdenkmal
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10,00 € bis 15,00 €
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50,00 €
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Die neuen Gebühren bewegen sich im Vergleich zu anderen Kommunen ähnlicher Größenordnung und zu Bestattungseinrichtungen von kirchlichen Trägern immer noch am untersten Niveau.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat beschlossen, die beiden Satzungen dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
MGRM Volker Rudolph bittet bei Veröffentlichung der beiden Satzungen um Klarstellung des § 17 Absatz 1 Buchstabe d der Benutzungssatzung, dass auch kleinere Grabplatten verwendet werden dürfen, so dass auch eine Bepflanzung der Urnengräber möglich ist.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat beschließt die Benutzungssatzung und die Gebührensatzung zur Benutzungssatzung in der vorgelegten Form.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die Benutzungssatzung und die Gebührensatzung zur Benutzungssatzung in der vorgelegten Form.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.10.2016 11:59 Uhr