Die Verwaltung hat einen Entwurf für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 erarbeitet. Der Entwurf wird im Ratsinformationssystem als Anlage hinterlegt.
Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt folgende Punkte:
1. Durch ein Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach wurde bemängelt, dass die Festsetzung von Industriegebietsflächen, in Verbindung mit gewerbegebietstypischen Immissionswerten, nicht zulässig sei und der Bebauungsplan daher einen gravierenden Fehler aufweist, der nur durch ein Änderungsverfahren geheilt werden kann. In dem Baugebiet wird daher nun ein Gewerbegebiet dargestellt. Die Immissionswerte bleiben dieselben wie auch bisher, werden aber nach einem anderen Verfahren festgesetzt.
2. Das oben genannte Gerichtsverfahren kam zustande, wegen eines Konfliktes zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnbebauung in dem Gebiet. Da die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen in Industrie- und Gewerbegebieten regelmäßig zu Konflikten führen und auch angrenzend Baugebiete vorhanden sind, (bzw. gerade entstehen) die einer Wohnnutzung abträglich sind, sollen Wohnungen bei einer Änderung des Bebauungsplanes ausgeschlossen werden. Die bereits in dem Gebiet genehmigten Wohnungen haben Bestandsschutz.
3. Bei einer Änderung des Bebauungsplanes von „Industrie-„ zu „Gewerbegebiet“, muss auch die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben reglementiert werden. Hierzu hat die Verwaltung den Ausschluss der entsprechenden Sortimente, gemäß dem Einzelhandelskonzept des Marktes Markt Erlbach, in den Planungsentwurf eingearbeitet.
4. Vor einigen Monaten wurde beschlossen, dass eine Anbindung in Richtung der Staatsstraße 2255 vorgesehen werden soll. Diese Anbindung, sowie auch die Straßenanbindungen für das geplante Gewerbegebiet nördlich und das vor kurzem realisierte Gewerbegebiet „Gewerbepark Haidter Weg – Süd“ wurden in die Planung eingearbeitet.
5. Im südlichen Teil wurde die von der Fa. Artec erworbene Wegefläche als Gewerbefläche einbezogen.
6. Darüber hinaus sind auch einige kleinere redaktionelle Änderungen in die Planung eingearbeitet worden.
Der Planentwurf wird in der Sitzung näher erläutert.
Die vorgeschlagenen Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Daher kann der Plan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert werden.
Im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Anbindung an die Staatsstraße 2255 wurde auch der Erlass einer Vorkaufssatzung beschlossen. Das Landratsamt hat nun darauf hingewiesen, dass der Erlass der Satzung in öffentlicher Sitzung erfolgen muss. Daher muss diese aus formalen Gründen noch einmal beschlossen und bekannt gemacht werden,
um Gültigkeit zu erlangen.
Der Satzungsentwurf, sowie die zugehörige Begründung werden als Anlage im Ratsinformationssystem hinterlegt.