Für das Flst. 26, Gemarkung Jobstgreuth (Anwesen Jobstgreuth 11) wurde eine Bauvoranfrage zum Bau eines Einfamilienhauses mit Garage gestellt. Das Haus soll südwestlich an die bestehende Bebauung angrenzen und würde sich im Außenbereich nach § 35 BauGB befinden.
Der Bauherr hat im Vorfeld bereits angefragt ob der Bau eines Hauses hier möglich wäre. Das Landratsamt hat hierzu, nach interner Fachstellenbeteiligung mitgeteilt, dass das Bauvorhaben aus folgenden Gründen als Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 (2) BauGB unzulässig wäre:
1. Die Erschließung (Wasser, Abwasser, Straße) ist nicht gesichert. Kanal- und Wasserleitung sind ca. 60 m entfernt und der vorhandene gepflasterte Feldweg ist nicht als Ortsstraße ausgebaut (Beleuchtung und Entwässerung fehlt.
2. Das Orts-/Landschaftsbild wird beeinträchtigt, da es über den historisch gewachsenen Ortsrand hinausgehen würde.
3. Durch die Bebauung in zweiter Reihe würde ein sogenannter Splittersiedlungsansatz begründet werden, der mit seiner Vorbildwirkung die Zulässigkeit weiterer Bauvorhaben zu Folge hätte.
Das Bauvorhaben ist damit planungsrechtlich unzulässig und kann deshalb nicht genehmigt werden. Auch die Aufstellung einer Innenbereichssatzung sollte aus Sicht der Verwaltung in diesem Falle nicht in Aussicht gestellt werden, um den historisch gewachsenen Ort Jobstgreuth in seiner Struktur (Straßendorf mit einreihiger Wohnbebauung und Streuobstwiesen am Ortsrand) langfristig zu erhalten.
Als alternative Varianten
kämen aus Sicht der Verwaltung die drei folgenden Möglichkeiten in Frage, die in der Sitzung noch näher erläutert werden:
1. Ersatz eines der auf dem Grundstück bestehenden Nebengebäude durch ein Wohnhaus.
2. Bau eines Wohnhauses im rückwärtigen noch unbebauten Bereich des Grundstückes bis maximal auf Höhe der bereits darauf bestehenden Gebäude .
3. Kauf eines Teils des nebenliegenden Grundstückes (Flst. 331), das sich an der Kreisstraße befindet und Aufstellung einer Innenbereichssatzung um Baurecht für ein Wohnhaus zu schaffen.
Alle drei Alternativen wären aus Sicht der Verwaltung möglich. Hinsichtlich der Alternative Nr. 3 ist anzumerken, dass sich der Bauausschuss in seiner Sitzung am 26.03.2013 bereits mit einer Anfrage zur Aufstellung einer Innenbereichssatzung für die Fläche beschäftigt hat. Nur weil seinerzeit der Bauausschuss keinen tatsächlichen Eigenbedarf des Eigentümers sah, wurde der Antrag abgelehnt. Das Landratsamt hat seinerzeit die Aufstellung einer Satzung für diese Teilfläche aber befürwortet. Da nun ein tatsächlicher Bedarf bestünde, könnte vor diesem Hintergrund erneut über diese Frage befunden werden.