Bauvoranfrage zum Bau eines Hauses im Ortsteil Morbach
Daten angezeigt aus Sitzung:
Bau- und Umweltausschuss, 15.05.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Für den Ortsteil Morbach wurde eine Bauvoranfrage zum Bau eines Wohnhauses eingereicht. Das Landratsamt hat dazu mitgeteilt, dass noch keine abschließende Aussage getroffen werden kann, ob der Bau des Hauses an dieser Stelle zulässig ist, da noch verschiedene
Fragen in einer Fachstellenbeteiligung zu klären sind.
Insbesondere bedürfen folgende Aspekte der Prüfung:
1. Lage im Außenbereich
2. Lage im Landschaftsschutzgebiet
3. Abstand zu bestehenden Stallanlagen
4. Erschließung
Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Außenbereich und ist nicht privilegiert im Sinne des § 35 (1) BauGB, sondern fällt unter die „sonstigen Bauvorhaben“ nach § 35 (2) BauGB und muss daher einer Reihe von Vorgaben entsprechen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass das gemeindliche Einvernehmen unter dem Vorbehalt erteilt wird, dass die Erschließung gesichert werden kann (eigener Brunnen und Kleinkläranlage) und durch das Vorhaben keine öffentlichen Belange berührt werden.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen, nach § 36 BauGB, zur Bauvoranfrage zum Bau eines Wohnhauses mit Garage im südlichen Teil des Flst. 514, Gemarkung Buchen, wird vorbehaltlich der Sicherstellung der Erschließung (Wasser und Abwasser) und unter dem Vorbehalt, dass das Vorhaben keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 (3) BauGB beeinträchtigt, erteilt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen, nach § 36 BauGB, zur Bauvoranfrage zum Bau eines Wohnhauses mit Garage im südlichen Teil des Flst. 514, Gemarkung Buchen, wird vorbehaltlich der Sicherstellung der Erschließung (Wasser und Abwasser) und unter dem Vorbehalt, dass das Vorhaben keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 (3) BauGB beeinträchtigt, erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 30.05.2017 13:41 Uhr