Allgemeine Informationen zur Erhebung von Grundgebühren auf unbebauten Grundstücken


Daten angezeigt aus Sitzung:  32. Marktgemeinderat, 02.06.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 32. Marktgemeinderat 02.06.2017 ö 7

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Die Verwaltung wurde gebeten zu ermitteln, ob die Erhebung von Grundgebühren für einen vorhandenen Kanal- und Wasseranschluss, auf einem unbebauten Grundstück, rechtlich zulässig ist. Hierzu liegt folgende Stellungnahme der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch - Bad Windsheim vor, aus der ersichtlich wird, dass eine Erhebung rechtlich unzulässig ist und nicht praktiziert werden kann:

Mit der Grundgebühr nach Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG sollen die Vorhaltekosten, also die "stehenden", "invariablen", "fixen", "verbrauchsunabhängigen" Kosten abgedeckt werden. Sie werden für die Inanspruchnahme der bloßen Lieferungs-, Abnahme- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Wasserversorgungsund Entwässerungseinrichtung von allen Eigentümern erhoben, deren Grundstücke an die Einrichtung "angeschlossen" sind.
Die Grundgebühr ist ihrem Wesen nach eine (wenn auch vom Umfang der tatsächlichen Benutzung unabhängige) Benutzungsgebühr im Sinn des Art. 8 KAG. Benutzungsgebühren können nur für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Einrichtung und damit nur für tatsächlich angeschlossene Grundstücke erhoben werden. Das setzt beim Abwasser grundsätzlich voraus, dass das Grundstück durch eine betriebsfertige Anschlussleitung im Sinn des § 3 EWS mit dem Entwässerungskanal verbunden ist, sodass jederzeit Abwasser eingeleitet werden kann. Das Grundstück muss bei der Wasserversorgung durch eine betriebsfertige Grundstücksanschlussleitung im Sinn des § 3 WAS mit der Versorgungsleitung verbunden sein, sodass jederzeit Wasser entnommen werden kann. Die (für die Beitragserhebung ausreichende abstrakte) Anschlussmöglichkeit oder die Anschlussverpflichtung (Anschlusszwang) reichen für sich allein für die Erhebung der Grundgebühr nicht aus. Eine entsprechende Satzungsbestimmung wäre nichtig.
Auch ein sog. Blindanschluss, der mitunter bei unbebauten Grundstücken im Zuge von Baumaßnahmen verlegt wird, um ein späteres Wiederaufreißen der Straßendecke zu vermeiden, begründet keinen Benutzungstatbestand und damit kein Recht zur Erhebung von Grundgebühren.

Datenstand vom 14.06.2017 10:24 Uhr