Erlass einer neuen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Markt Erlbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  34. Marktgemeinderat, 06.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 34. Marktgemeinderat 06.10.2017 ö 5

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat für die Entwässerungseinrichtung Altselingsbach/Altziegenrück in einem Gutachten die Herstellungsbeitragssätze und den erforderlichen Gebührenbedarf ermittelt. Bei der Berechnung der Herstellungsbeiträge wurden als Maßstab die Grundstücksfläche und die zulässige Geschossfläche herangezogen. Die ausführlichen Berechnungsgrundlagen können gerne im Gutachten eingesehen werden.

Im Ergebnis wurden dabei folgende Beträge errechnet:

Herstellungsbeitragssätze
Pro m² Grundstücksfläche                        0,85 €
Pro m² zulässiger Geschossfläche        7,12 €

Einleitungsgebühr pro m³ Abwasser        3,90 €

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband empfiehlt, diese errechneten Beträge bei der Abrechnung anzuwenden.

Um die Abrechnung rechtssicher durchführen zu können, bedarf es einer neuen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS), in der die o.g. Beträge aufgenommen werden. Zur besseren Übersicht wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die bestehende Beitrags- und Gebührensatzung vom 10.12.2009 einschließlich aller Änderungssatzungen außer Kraft zu setzen und eine neue Satzung zu erlassen. Die Entwässerungssatzung, die zum 01.01.2014 in Kraft getreten ist, muss nicht neu erlassen werden.
Der Entwurf der neuen Satzung entspricht der aktuellen Rechtsprechung und liegt als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt bei. In diesen wurden, wie bisher auch, die übrigen Ortsteile (außer Wilhelmsgreuth, eigene BGS/EWS) aufgenommen.
Mit Erlass dieser neuen Satzung kann die seit mittlerweile über 9 Jahre bestehende Thematik der Zuschussrückforderung für den Neubau der Kläranlage Altselingsbach/Altziegenrück rechtssicher abgewickelt und abgeschlossen werden.
Die Bürger aus Altselingsbach und Altziegenrück wurden über ihren rechtlichen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt Sebastian Heidorn aus München, bereits über die Ergebnisse aus dem Prüfungsbericht informiert. Einwände gegen die weitere Vorgehensweise der Verwaltung sind bis zum heutigen Tag nicht bekannt.

Die 1. Bürgermeisterin erläutert in der Sitzung, dass es Stimmen aus der Bevölkerung gibt, die behaupten, dass für die Kläranlage Altselingsbach/Altziegenrück eine besonders günstige „Sonderlösung“ getroffen wurde. Dies muss aber ausdrücklich zurückgewiesen werden. So wie auch bei allen anderen Kläranlagen, wurden im vorliegenden Fall ausschließlich die geltenden Gesetze und aktuelle Rechtsprechung angewendet.
Hinsichtlich der Bodenfilterbecken wurde beispielsweise in Rücksprache mit dem WWA und den Fachleuten des Bayerischen Gemeindetages (aus dem Bereich Abwasserentsorgung) der Anteil ermittelt, der ausschließlich dem Hochwasserschutz dient und nicht lediglich der Abwasserentsorgung. Dieser Anteil wurde als nicht umlagefähig herausgerechnet. Hierzu gibt es bereits mehrere Bezugsfälle aus der Beitragsrechtsprechung die dieses Vorgehen legitimieren.
Um dem Vorwurf vorzubeugen, dass die Gemeinde einen Sonderweg geht und um auch im Hinblick auf eine spätere Rechnungsprüfung oder eventuelle Klagen der Beitragszahler keine Angriffsfläche zu bieten, wurden die Herstellungsbeiträge/Gebühren nicht von der Verwaltung, sondern vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband kalkuliert. Dieser steht in seiner Funktion als unabhängiger Rechnungsprüfer und Gutachter bei Beitragsrechtstreitigkeiten für ein unparteiisches Kalkulationsergebnis.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der vorgelegten Form. Diese tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 10.12.2009 einschließlich aller Änderungssatzungen außer Kraft.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der vorgelegten Form. Diese tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 10.12.2009 einschließlich aller Änderungssatzungen außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.10.2017 09:04 Uhr