Wasserentnahme aus Hydranten


Daten angezeigt aus Sitzung:  34. Marktgemeinderat, 06.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 34. Marktgemeinderat 06.10.2017 ö 8

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Seit einiger Zeit wird wieder vermehrt die Wasserentnahme aus Über- und Unterflurhydranten beobachtet. Hierzu ist anzumerken, dass dies gesetzlich verboten ist und des Weiteren zu erheblichen Beeinträchtigungen des Trinkwassers führen kann. Die öffentliche Wasserversorgung dient in erster Linie der Trinkwasserversorgung und nicht der Entnahme für betriebliche Belange.

Beeinträchtigungen des Trinkwassers
Durch eine Wasserentnahme kann es unter ungünstigen Umständen beim Fehlen geeigneter Sicherungseinrichtungen infolge des Rückflusses zu Verunreinigungen im Rohrnetz kommen und dadurch die Trinkwasserqualität erheblich gestört werden. Im ungünstigsten Fall könnten durch die dynamischen Druckänderungen (Druckstöße) bei der Wasserentnahme Rohrbrüche entstehen. Die gesetzliche Notwendigkeit von Sicherungseinrichtungen ergibt sich aus § 17 Absatz 6 Trinkwasserverordnung. Der Bauhof, die Feuerwehr sowie die beiden Zweckverbände arbeiten hierbei u.a. mit Systemtrennern, Druckbegrenzungsventilen und/oder Rückflussverhinderern, um Verunreinigungen zu vermeiden.

Unerlaubte Wasserentnahme ist eine Straftat
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der unerlaubten Wasserentnahme durch Private, auch im landwirtschaftlichen Bereich, im strafrechtlichen Sinne um einen Diebstahl gemäß § 242 Strafgesetzbuch handelt.

Seitens der Verwaltung wird grundsätzlich keine Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt. Bei Feststellungen durch den Bauhof oder die Zweckverbände müssen die vor Ort durch Private angebrachten Installationen und Aufbauten unverzüglich entfernt werden (Handlungsanweisung des Landratsamtes, Abteilung 5 - Gesundheitsamt).

Die Ausführungen dienen zur Kenntnis.

Datenstand vom 20.10.2017 09:04 Uhr