Anpassung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter
Daten angezeigt aus Sitzung:
35. Marktgemeinderat, 10.11.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Die Verordnung des Marktes Markt Erlbach über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter wurde im November 2005 erlassen. Eine solche Verordnung gilt zeitlich begrenzt und tritt nach Ablauf von 20 Jahren außer Kraft. Unsere derzeit gültige Verordnung greift demnach zwar noch bis November 2025, allerdings haben sich durch die Fortentwicklung der Rechtsprechung in den letzten Jahren einige Änderungen ergeben, die eine Anpassung an die aktuellen Verhältnisse erforderlich macht.
Die wichtigsten Änderungen - abgesehen von Formulierungen des Satzungstextes - werden im Folgenden aufgezeigt.
1) § 5 Reinigungsarbeiten
- Laut Rechtsprechung ist nur eine Regelung zulässig, die auf den entsprechenden Bedarf abzielt. d.h. wenn eine Reinigung „dringend erforderlich“ ist. Bisher war eine Reinigung an jedem Wochenende vorgeschrieben. Mit der neuen Regelung können die Bürger verpflichtet werden, die Reinigung in kürzeren Abständen durchzuführen (umgekehrt sind für die Bürger längere Zeitabstände möglich, wenn kein Schmutz anfällt).
- Die Pflicht zur Reinigung wird auf Grünstreifen erweitert. Dies gilt jedoch nicht für das Mähen, da dies eine Unterhalts- und keine Reinigungsmaßnahme ist.
- Des Weiteren wird die Entfernung von Laub gesondert aufgenommen, sobald dieses bei feuchter Witterung eine verkehrsgefährdende Situation herbeiführen kann (Beispiel: Kind fährt mit dem Fahrrad über feuchtes Laub und stürzt).
- Die Entfernung von Gras und Unkraut wird um Moos und sonstigen Anflug erweitert. Zudem erfolgt eine Klarstellung bezüglich dem „Auskratzen von Ritzen und Rissen im Straßenkörper (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Seitenstreifen).
- Aufgrund der immer häufiger auftretenden Unwetter wird die Reinigung von Abflussschächten und Kanaleinläufen nach solchen Wetterlagen gesondert aufgenommen. Die Gitter und Eimer sind dabei nicht herauszunehmen, es ist lediglich der Einlauf von Laub, angeschwemmten Ästen usw. freizumachen.
2) § 6 Reinigungsfläche
Die Reinigungsfläche der Fahrbahn betrug bisher 1,0 Meter ab der Bordsteinkante bei Straßen der Gruppe A gemäß Anlage 1 (=Hauptverkehrsstraßen). Es darf nur noch eine Fläche festgelegt werden, die ein Betreten der Fahrbahn nicht erforderlich macht, um eine Gefährdung der reinigenden Personen auszuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung sind dies 0,5 Meter. Alle anderen Straßen sind der Gruppe B der Anlage 1 zugeordnet. Hier gilt weiterhin eine Reinigungspflicht bis zur Fahrbahnmitte.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Der Bußgeldrahmen wird gemäß § 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zwischen 5,00 Euro und 1.000,00 Euro festgelegt.
Ein Entwurf einer neuen Verordnung mit den genannten Änderungen liegt als Anlage bei.
Erste Bürgermeisterin Dr. Birgit Kreß hofft, dass mit der Veröffentlichung der neuen Satzung das Pflichtbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf die Einhaltung der Sauberkeit gestärkt wird.
MGRM Klaus Adelhardt moniert die Regelung bezüglich der Räum- und Streupflicht, da diese in der Praxis teilweise nicht umgesetzt werden kann.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat beschließt die vorgelegte Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter zum 01.12.2017. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 09.11.2005 außer Kraft.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die vorgelegte Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter zum 01.12.2017. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 09.11.2005 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
Datenstand vom 22.11.2017 07:40 Uhr