Bauvoranfrage zum Bau eines Betriebsleiterwohnhauses bei Siedelbach
Daten angezeigt aus Sitzung:
Bau- und Umweltausschuss, 25.07.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
In der vergangenen Gemeinderatssitzung wurde das Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage für den Neubau eines Legehennenstalles bei Siedelbach (Sie
delbach 70) beschlossen. Im Zusammenhang mit dem Stall soll auch ein zweites Betriebsleiterwohnhaus errichtet werden, da die Betriebsleitung übergeben wird und sich die neuen Betriebsleiter dauerhaft auf dem Hof ansiedeln möchten.
Hierzu hat es bereits Vorgespräche mit dem Landratsamt gegeben. Dieses hat erklärt, dass die notwendige Privilegierung nach § 35 (1) Baugesetzbuch auch für ein zweites Betriebsleiterwohnhaus gegeben ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, die sicherstellen, dass das Haus auch tatsächlich dauerhaft dem Betrieb dient:
1. Es muss ein Gesellschaftervertrag vorgelegt werden, der belegt, dass die Betriebsleitung übergeben wurde.
2. Der zweite Betriebsleiter muss mindestens als halbe Arbeitskraft selbst im Betrieb tätig sein. Hierzu ist eine Betriebsbeschreibung mit entsprechenden Aussagen beizulegen.
Die notwendige Erschließung ist gesichert. Daher kann bei Erfüllung der oben genannten Auflagen das Einvernehmen erteilt werden.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, zur Bauvoranfrage zum Bau eines weiteren Betriebsleiterwohnhauses auf dem Flst. 133, Gemarkung Siedelbach, wird unter der Voraussetzung erteilt, dass belegt wird, dass die Betriebsübergabe auch tatsächlich erfolgt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, zur Bauvoranfrage zum Bau eines weiteren Betriebsleiterwohnhauses auf dem Flst. 133, Gemarkung Siedelbach, wird unter der Voraussetzung erteilt, dass belegt wird, dass die Betriebsübergabe auch tatsächlich erfolgt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 06.09.2017 17:18 Uhr