Antrag auf Aufstellung einer Innenbereichssatzung im Ortsteil Jobstgreuth
Daten angezeigt aus Sitzung:
Bau- und Umweltausschuss, 20.09.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
In der Sitzung des Bauausschusses am 15.05.2017 wurde eine Bauvoranfrage zum Bau eines Wohnhauses südlich des Anwesens Jobstgreuth 11 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen dazu wurde nicht erteilt.
Die Verwaltung erhielt aber den Auftrag den Bauherren verschiedene alternative Standorte für ein Wohnhaus vorzuschlagen.
Zwischenzeitlich haben auch Gespräche mit dem Landratsamt und den Bauherren über die Angelegenheit stattgefunden. Die Bauherren haben dabei mitgeteilt, dass die vom Markt vorgeschlagenen Alternativen aus verschiedenen praktischen Gründen nicht in Frage kommen. Die Gründe (siehe auch beiliegenden Antrag in der Anlage) sind nachvollziehbar. Daher hat das Landratsamt nochmals die mögliche Aufstellung einer Innenbereichssatzung angesprochen.
Um die Beeinträchtigung für das Landschaftsbild zu verringern, wurde vorgeschlagen, dass die geplanten Gebäude weiter nördlich (also näher an der bestehenden Bebauung) positioniert werden (Abstand Wohnhaus und bestehendes Nebengebäude bisher ca. 35 m - Abstand laut neuem Vorschlag ca. 20 m). Die Bauherren haben hierfür einen entsprechenden Antrag auf Aufstellung einer Innenbereichssatzung vorgelegt.
In dem Antrag wird vorgeschlagen, die Ausgleichsfläche in einer Entfernung von ca. 150 m zur bestehenden Bebauung zu realisieren. Um das Ortsbild aber abzurunden, ist dies viel zu weit weg. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Ausgleichsfläche in direktem Anschluss an die vorgesehene Baufläche festzulegen um eine wirksame Ortsrandeingrünung zu erreichen.
Die Bauherren schlagen weiterhin vor, dass das Baurecht nicht über eine Innenbereichssatzung, sondern über einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB geschaffen werden soll. Als Begründung wird angegeben, dass sich dadurch das Verfahren kompakter gestalten ließe. Das ist jedoch aus Sicht der Verwaltung nicht zutreffend, da zum einen die Regelungen zur notwendigen Bürger- und Behördenbeteiligung dieselben sind, wie bei einer Innenbereichssatzung und auch der Umfang der für die Satzung notwendigen Unterlagen annähernd gleich ist. Lediglich hinsichtlich des zu schaffenden Naturschutzausgleichs sind die Regelungen zu Gunsten der Antragsteller, da kein Ausgleich erfolgen muss.
Aus Sicht der Verwaltung sollte, auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung der anderen bisherigen Antragsteller, kein anderes Verfahren gewählt und vor allem auch nicht auf die Ausgleichsflächen (die auch zur Ortsrandeingrünung dienen) verzichtet werden.
Beschlussvorschlag
1. Für einen Teil im nördlichen Bereich des Flst. 26, Gemarkung Jobstgreuth, soll eine Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zum Bau eines Wohnhauses mit Garage aufgestellt werden. Das Wohnhaus soll dabei maximal 20 m von der bestehenden Bebauung auf dem Flst. 26, eingeplant werden. Die notwendige Ausgleichsfläche soll direkt an den geplanten Baubereich anschließen und der Ortsrandeingrünung dienen.
2. Die Kosten des Planungsverfahrens und die Erschließungskosten haben die Antragsteller zu tragen. Die 1. Bürgermeisterin wird ermächtigt die entsprechenden Verträge hierzu zu unterzeichnen.
3. Es soll in Abstimmung mit der Verwaltung
ein Entwurf für die Innenbereichssatzung erarbeitet werden. Mit dem Entwurf sollen die Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Beschluss
1. Für einen Teil im nördlichen Bereich des Flst. 26, Gemarkung Jobstgreuth, soll eine Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zum Bau eines Wohnhauses mit Garage aufgestellt werden. Das Wohnhaus soll dabei maximal 20 m von der bestehenden Bebauung auf dem Flst. 26, eingeplant werden. Die notwendige Ausgleichsfläche soll direkt an den geplanten Baubereich anschließen und der Ortsrandeingrünung dienen.
2. Die Kosten des Planungsverfahrens und die Erschließungskosten haben die Antragsteller zu tragen. Die 1. Bürgermeisterin wird ermächtigt die entsprechenden Verträge hierzu zu unterzeichnen.
3. Es soll in Abstimmung mit der Verwaltung
ein Entwurf für die Innenbereichssatzung erarbeitet werden. Mit dem Entwurf sollen die Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.09.2017 11:44 Uhr