Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle westlich von Linden


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschuss, 17.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Erlbach) Bau- und Umweltausschuss 17.05.2018 ö 6.1

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Auf dem Flst 151, Gemarkung Linden, soll eine  landwirtschaftliche Halle mit ca. 750 m² Grundfläche an dem bestehenden Aussiedlerhof (ca. 700 m westlich von Linden) errichtet werden.

Die Fläche befindet sich im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet. Das Bauvorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb und ist privilegiert im Sinne des § 35 (1) BauGB.

Gemäß § 35 (1) BauGB ist das Vorhaben zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Erschließung kann unter der Voraussetzung gesichert werden, dass der Bauherr den öffentlichen Graben vor der Halle verrohrt. Da der Markt als Eigentümer des Grabens aber künftig für den Unterhalt der Verrohrung verantwortlich wäre und die Kosten dafür nicht umlegen kann, sollte hierzu eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bauantragsteller getroffen werden. Zur Kompensation wurden Ausgleichspflanzungen vorgesehen. Ob hinsichtlich des Eingriffes in das Landschaftsschutzgebiet noch weitere Maßnahmen notwendig sind, muss im Baugenehmigungsverfahren mit der unteren Naturschutzbehörde geklärt werden.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, zum Bau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Flst. 151, Gemarkung Linden, wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass der Bauantragsteller sich in einer schriftlichen Vereinbarung für sich und seine Rechtsnachfolger verpflichtet, die notwendige Verrohrung des öffentlichen Grabens (Flst. 156, Gemarkung Linden) auf eigene Kosten fachgerecht herzustellen und auf Dauer zu unterhalten. Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Vereinbarung zu erarbeiten und abzuschließen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, zum Bau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Flst. 151, Gemarkung Linden, wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass der Bauantragsteller sich in einer schriftlichen Vereinbarung für sich und seine Rechtsnachfolger verpflichtet, die notwendige Verrohrung des öffentlichen Grabens (Flst. 156, Gemarkung Linden) auf eigene Kosten fachgerecht herzustellen und auf Dauer zu unterhalten. Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Vereinbarung zu erarbeiten und abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.06.2018 10:19 Uhr