Neubau einer Solarthermieanlage im Innenort - Abweichung von der Gestaltungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  46. Marktgemeinderat, 07.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 46. Marktgemeinderat 07.12.2018 ö 6

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Im Innenort ist auf dem Anwesen Hauptstraße 25 der Bau einer Solarthermieanlage geplant. Da sich das Anwesen im Sanierungsgebiet und im denkmalgeschützten Ensemble befindet, müssen das Landratsamt und der Markt das Vorhaben genehmigen.

Darüber hinaus hat sich der Markt Markt Erlbach eine sogenannte Ortsgestaltungssatzung für Solaranlagen gegeben, die zu beachten ist.

Geplant ist die Aufstellung von mehreren aufgeständerten Solarthermieelementen auf dem Dach eines Nebengebäudes an der Grundstücksgrenze. Ein Lageplan liegt im Ratsinformationssystem bei.

Nach der Solaranlagensatzung erfüllt die Anlage folgende Voraussetzungen:

1. Die Anlage ist (fast nicht) von der Straße aus zu sehen.
2. Blickbezüge oder Sichtachsen werden nicht gestört.
3. Sie ist blendfrei.
4. Sie wird auf Nebengebäuden errichtet.

Folgende Punkte der Satzung werden aber nicht erfüllt:

1. Die aufgeständerten Anlagen ordnen sich nach Werkstoff, Form und Farbe nicht dem
umliegenden Gebäudebestand unter, da sie stark von der Dachfläche abstehen.
2. Die Anlage ist nicht parallel und mit einem minimalen Abstand zur Dachfläche errichtet.
3. Die Farbe der Halterung entspricht nicht der Farbe der Kollektorfläche.

Allein nach der Satzung müsste das Vorhaben eigentlich abgelehnt werden, außer der Bauherr wäre bereit die Anlage parallel zur Dachfläche anzulegen. Da die Dachfläche aber nur sehr schwach geneigt ist, dürfte der Wirkungsgrad der Anlage dann nicht sehr hoch sein. Andere Dachflächen auf dem Grundstück kommen nicht in Frage, da sie ansonsten alle von der Straße aus sichtbar sind, bzw. auf dem denkmalgeschützten Hauptgebäude liegen würden.

Die Verwaltung hat in der Sache bereits das Landratsamt als untere Denkmalbehörde konsultiert und dieses hat erklärt, dass es hierfür trotzdem die notwendige denkmalrechtliche Erlaubnis erteilen würde. Daher kommt es nun darauf an, ob die Marktgemeinde gemäß § 4 der Solaranlagensatzung eine Ausnahme befürwortet, da die Anlage kaum bzw. gar nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus zu sehen ist.

Wenn der Markt allerdings eine Ausnahme erteilt, dann schafft dies einen Präzedenzfall für andere ähnlich gelagerte Vorhaben im Innenort.

Es entwickelt sich eine Diskussion über bereits vorhandene Photovoltaikanlagen, die vor Erlass der Satzung errichtet wurden und über in der Vergangenheit abgelehnte Fälle. Diese Anlagen waren jedoch vom Straßenraum aus sichtbar, so dass keine Abweichung erteilt werden konnte.
Eine Änderung oder Aufhebung der Satzung kommt keinesfalls in Betracht, da sie dem Ensembleschutz dient.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt, eine Befreiung gemäß § 4 der Solaranlagensatzung zu erteilen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, eine Befreiung gemäß § 4 der Solaranlagensatzung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.12.2018 10:27 Uhr