Zweckvereinbarung mit dem Landkreis über einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten
Daten angezeigt aus Sitzung:
48. Marktgemeinderat, 01.03.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Vor dem Hintergrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der damit verbundenen Verpflichtung für jede Kommune, einen eigenen Datenschutzbeauftragten zu benennen, hat der Landkreis Ende des vergangenen Jahres einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für die Kommunen des Landkreises eingestellt. Der Aufgabenbereich umfasst grundsätzlich alle gesetzlichen Regelungen aus der DSGVO.
Die Finanzierung dieses Postens erfolgt je zur Hälfte durch den Landkreis und die beteiligten Gemeinden, gemessen an der amtlichen Einwohnerzahl.
Der Entwurf der Zweckvereinbarung ist im RIS hinterlegt.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat stimmt der Zweckvereinbarung mit dem Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim zur Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu.
Beschluss
Der Marktgemeinderat stimmt der Zweckvereinbarung mit dem Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim zur Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.03.2019 17:13 Uhr