Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und parallele Änderung des Flächennutzungsplanes für ein "Sondergebiet Lebensmittelmarkt Am Zimmerplatz"


Daten angezeigt aus Sitzung:  53. Marktgemeinderat, 04.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 53. Marktgemeinderat 04.10.2019 ö 5

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Der NETTO-Markt in Markt Erlbach möchte seine Verkaufsfläche erweitern, um seine Produktpräsentation zeitgemäß gestalten zu können (breitere Gänge).
Da das Bauvorhaben damit die von der Rechtsprechung festgelegte Grenze von 800 m² Verkaufsfläche und 1.200 m² Bruttogeschossfläche überschreitet, muss hierfür ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um in diesem Bereich ein sogenanntes „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ auszuweisen.

Da die Fläche innerörtlich liegt, kann der Bebauungsplan auch im Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden, was die Verfahrenszeit und den Umfang der zu erstellenden Unterlagen reduzieren würde (beschleunigtes Verfahren).

Mit der Regierung von Mittelfranken (Höhere Landesplanung) und dem Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim wurden wesentliche Punkte bereits vorab geklärt.

Die Antragsunterlagen zu dem Bebauungsplan liegen in der Anlage bei. Sämtliche Kosten trägt der Antragsteller.

Beschlussvorschlag

1. Für die Erweiterung des NETTO-Marktes soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt werden. Der Geltungsbereich soll die Flurstücke 698, 704 und 705 umfassen.

2. Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll nach § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB erfolgen. Der Flächennutzungsplan soll nachrichtlich angepasst werden

3. Der Bebauungsplan soll ein „Sondergebiet“ gemäß § 11 (3) BauNVO für den Lebensmitteleinzelhandel ausweisen. Die gesamte realisierbare Verkaufsfläche darf 1.200 m² nicht überschreiten.

4. Die Kosten des Verfahrens sind durch den Antragsteller zu tragen. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt eine entsprechende Vereinbarung zur Kostenübernahme zu unterzeichnen. Der erforderliche Durchführungsvertrag soll vor der Beschlussfassung zum Satzungsbeschluss erarbeitet und zur Entscheidung vorgelegt werden.

5. Vor Beginn der Beteiligungen nach § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB soll der Bebauungsplanentwurf zum Beschluss der Offenlage vorgelegt werden. Auch der Vorhaben- und Erschließungsplan soll vor Beginn der Offenlage vorgelegt werden.

6. Die Erweiterung des NETTO-Marktes soll im Entwurf des Einzelhandelskonzeptes entsprechend berücksichtigt werden.

Beschluss

1. Für die Erweiterung des NETTO-Marktes soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt werden. Der Geltungsbereich soll die Flurstücke 698, 704 und 705 umfassen.

2. Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll nach § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB erfolgen. Der Flächennutzungsplan soll nachrichtlich angepasst werden

3. Der Bebauungsplan soll ein „Sondergebiet“ gemäß § 11 (3) BauNVO für den Lebensmitteleinzelhandel ausweisen. Die gesamte realisierbare Verkaufsfläche darf 1.200 m² nicht überschreiten.

4. Die Kosten des Verfahrens sind durch den Antragsteller zu tragen. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt eine entsprechende Vereinbarung zur Kostenübernahme zu unterzeichnen. Der erforderliche Durchführungsvertrag soll vor der Beschlussfassung zum Satzungsbeschluss erarbeitet und zur Entscheidung vorgelegt werden.

5. Vor Beginn der Beteiligungen nach § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB soll der Bebauungsplanentwurf zum Beschluss der Offenlage vorgelegt werden. Auch der Vorhaben- und Erschließungsplan soll vor Beginn der Offenlage vorgelegt werden.

6. Die Erweiterung des NETTO-Marktes soll im Entwurf des Einzelhandelskonzeptes entsprechend berücksichtigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.10.2019 09:09 Uhr