Bau eines Einfamilienhauses am Kirchsteig


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschuss, 19.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Erlbach) Bau- und Umweltausschuss 19.11.2019 ö 4.3

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Der Eigentümer des Anwesens Kirchsteig 6 möchte auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichten.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 und widerspricht dem Bebauungsplan in einer ganzen Reihe von Punkten, von denen einige erheblich sind. Folgende Befreiungen werden beantragt:

1. Zwei Vollgeschosse (zulässig sind Häuser mit einem Vollgeschoss plus Dach – im vorliegenden Falle wäre das Dachgeschoss durch den hohen Kniestock auch ein Vollgeschoss)
2. Überschreitung der Baugrenze um 10 m (Das Haus soll 10 m südlich der Baugrenze errichtet werden und würde damit deutlich aus der Bauflucht herausfallen)
3.  Bau einer Doppelgarage außerhalb der dafür vorgesehenen Fläche (die Garage ist im Bebauungsplan an der Westseite vorgesehen – hier geplant an der Ostseite)
4. Kniestock von 0,85 m (zulässig sind Kniestöcke mit 0,25 m Höhe)
5. Dachneigung von 17 Grad (zulässig sind Dachneigungen ab 22 Grad – hier beantragt 17 Grad für die Gauben)
6. Errichtung von zwei Erkern (laut Bebauungsplan sind keine Erker zulässig – hier beantragt zwei Erker mit ca. 3 m und 4,5 m)

Für die meisten der oben genannten Abweichungen vom Bebauungsplan gibt es einzelne Präzedenzfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, aber die Summe der notwendigen Befreiungen ist allein schon erheblich.

Von den Befreiungen an sich ist die Abweichung Nr. 2 (Errichtung des Wohnhauses außerhalb der Baugrenze) aus Sicht der Verwaltung besonders kritisch zu sehen, weil  das Gebäude völlig aus der vorgegebenen Bauflucht der angrenzenden Wohnhäuser heraustreten würde. Und das in einem Maße, für das es in dem Baugebiet kein Vorbild gibt. Diese Befreiung würde daher den Grundzügen der Planung widersprechen und wäre damit unzulässig.

Die Verwaltung schlägt daher vor, dass das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben verweigert, die Befreiungen 1, 3, 4, 5 und 6 aber in Aussicht gestellt werden.

Beschlussvorschlag

1. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude auf dem Flst. 296/25, Gemarkung Eschenbach, wird nicht erteilt, da die dafür beantragte Überschreitung der Baugrenze die Grundzüge der Planung berührt und damit planungsrechtlich unzulässig ist. Die anderen erforderlichen Befreiungen können aber in Aussicht gestellt werden.

2. Für den Fall, dass eine Tektur zu dem Plan, hinsichtlich der Lage des Wohnhauses eingereicht wird, darf das Einvernehmen durch die Verwaltung erteilt werden, wenn das Wohnhaus die südliche Baugrenze nicht mehr als 3 m überschreitet.

Beschluss

1. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude auf dem Flst. 296/25, Gemarkung Eschenbach, wird nicht erteilt, da die dafür beantragte Überschreitung der Baugrenze die Grundzüge der Planung erheblich berührt und damit planungsrechtlich unzulässig ist. Die anderen erforderlichen Befreiungen können aber in Aussicht gestellt werden.

2. Für den Fall, dass eine Tektur zu dem Plan, hinsichtlich der Lage des Wohnhauses eingereicht wird, darf das Einvernehmen durch die Verwaltung erteilt werden, wenn das Wohnhaus die südliche Baugrenze nicht mehr als 5  m überschreitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 20.12.2019 08:48 Uhr