Bebauungsplan Nr. 36 "Solarpark Rimbach" und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes - Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Frühzeitigen Beteiligung


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Marktgemeinderat, 09.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 12. Marktgemeinderat 09.07.2021 ö 4

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Auf einer Fläche nördlich von Rimbach ist die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage an der Kreisstraße in Richtung Neustadt a.d.Aisch geplant.
Die Solaranlage soll eine Fläche von ca. 2,6 ha Nutzfläche zuzüglich Ausgleichsflächen haben. 
Die Fläche befindet sich im sogenannten Außenbereich nach § 35 BauGB und darf nur bebaut werden, wenn hierfür Baurecht mittels eines Bebauungsplanes geschaffen wird. Hierzu muss auch der Flächennutzungsplan geändert werden.

Der Eigentümer hat in seiner Funktion als Geschäftsführer einer GbR daher beantragt, dass hierfür ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt werden soll und ist bereit die damit in Verbindung stehenden Kosten zu tragen. Der Antrag, in dem auch die betreffende Fläche dargestellt ist, liegt in der Anlage bei.

Aus Sicht der Verwaltung ist es in diesem Falle nicht zwingend erforderlich einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufzustellen (der vom planerischen Aufwand her umfangreicher ist). Wie auch bei den anderen Anlagen, die in den vergangenen Jahren ermöglicht wurden, wäre es auch hier ausreichend, einen gewöhnlichen Bebauungsplan aufzustellen und alle wesentlichen Punkte zum Ausgleich und zur Kostenübernahme in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB zu regeln.

Da die Anlage von allen Seiten her gut einsehbar ist und auch sehr ortsnah liegt, sollte sie umlaufend mit einem breiten Grünstreifen eingegrünt werden. Sinnvoll wäre zum Beispiel die Anpflanzung einer umlaufenden Hecke mit ca. 7,5 m Breite. Hierdurch könnte ein Teil des notwendigen Ausgleiches auf diese Art und Weise sinnvoll genutzt werden, um die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild langfristig zu verringern.

Antragsteller Helmut Roderus erläutert in einer kurzen Präsentation sein Projekt und beantwortet anschließend die Fragen aus dem Gremium.

Werner Stieglitz möchte wissen, ob eine Bürgerbeteiligung geplant ist. Helmut Roderus erklärt, dass dies nicht vorgesehen sei und zunächst nur die unmittelbaren Anwohner beteiligt werden sollen. Eine Öffnung für weitere Bürgerinnen und Bürger sei jedoch grundsätzlich denkbar.

Auf Nachfrage von Wolfgang Stotz erklärt Helmut Roderus, dass die Module so angeordnet werden, dass diese keine Blendwirkung erzeugen.

Friedrich Täuber hält den Standort für sehr geeignet, die monotone Fläche erhalte durch die Anlage eine Aufwertung.

Beschlussvorschlag

1. Für eine Teilfläche im südlichen Teil des Flurstücks 647, Gemarkung Klausaurach, soll ein Bebauungsplan zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit ca. 2,6 ha Nutzfläche zuzüglich Eingrünung und Ausgleichsmaßnahmen aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan für diesen Bereich soll im Parallelverfahren geändert werden.

2. Die Übernahme der Kosten der Bauleitplanung, sowie alle damit in Verbindung stehenden Kosten zum Beispiel für Gutachten, Erschließung, Ausgleichsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen, Rückbauverpflichtung, Eingrünung etc… soll mit dem Antragsteller im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vereinbart werden. Hinsichtlich der Rückbauverpflichtung soll eine Bürgschaft in angemessener Höhe vorgelegt werden. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt den städtebaulichen Vertrag zu unterzeichnen.

3. Für den Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung soll in Abstimmung mit der Verwaltung ein Entwurf erstellt werden. Darin soll eine Eingrünung der gesamten Anlage mit einer Feldhecke auf einer Breite von mindestens 7,5 m vorgesehen werden.
Die Planungsentwürfe sollen zur Entscheidung über die frühzeitige Beteiligung nach § 3(1) BauGB und § 4 (1) BauGB vorgelegt werden.

Beschluss

1. Für eine Teilfläche im südlichen Teil des Flurstücks 647, Gemarkung Klausaurach, soll ein Bebauungsplan zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit ca. 2,6 ha Nutzfläche zuzüglich Eingrünung und Ausgleichsmaßnahmen aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan für diesen Bereich soll im Parallelverfahren geändert werden.

2. Die Übernahme der Kosten der Bauleitplanung, sowie alle damit in Verbindung stehenden Kosten zum Beispiel für Gutachten, Erschließung, Ausgleichsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen, Rückbauverpflichtung, Eingrünung etc… soll mit dem Antragsteller im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vereinbart werden. Hinsichtlich der Rückbauverpflichtung soll eine Bürgschaft in angemessener Höhe vorgelegt werden. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt den städtebaulichen Vertrag zu unterzeichnen.

3. Für den Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung soll in Abstimmung mit der Verwaltung ein Entwurf erstellt werden. Darin soll eine Eingrünung der gesamten Anlage mit einer Feldhecke auf einer Breite von mindestens 7,5 m vorgesehen werden.
Die Planungsentwürfe sollen zur Entscheidung über die frühzeitige Beteiligung nach § 3(1) BauGB und § 4 (1) BauGB vorgelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 3

Datenstand vom 24.09.2021 10:48 Uhr