Aufstellung einer Innenbereichssatzung an der Karlsbader Straße
Daten angezeigt aus Sitzung:
Bau- und Umweltausschuss, 22.09.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Der Bereich Zennhäuser Weg/Ansbacher Straße/Karlsbader Straße wurde in den 1970er Jahren auf der Grundlage eines Bebauungsplanentwurfes erschlossen und bebaut. Dieser Bebauungsplanentwurf wurde jedoch offenbar nie in Kraft gesetzt. Deshalb sind die bebauten Bereiche bauplanungsrechtlich als unbeplante Innenbereiche nach § 34 BauGB zu werten und die Bereiche außerhalb des Bebauungszusammenhanges als unbeplante Außenbereiche nach § 35 BauGB.
Durch diesen Umstand gibt es nördlich der Karlsbader Straße mehrere Grundstücke in zweiter Reihe, die zwar teilweise erschlossen sind (Herstellungsbeiträge für Wasser und Abwasser wurden zum Teil schon abgerechnet), die aber dennoch kein Bauland sind.
Die Eigentümer zweier solcher Grundstücke im westlichen Teil der Karlsbader Straße (Flst. 364 und 368, Gemarkung Markt Erlbach) möchten die Grundstücke nun mit jeweils einem Wohnhaus bebauen. Hierzu muss aber nach Rücksprache mit dem Landratsamt Baurecht über eine Innenbereichssatzung geschaffen werden.
Dies wurde den beiden Eigentümer mitgeteilt und Sie haben schriftlich erklärt, dass sie die damit verbundenen Kosten übernehmen würden und bitten um die Einleitung des Aufstellungsverfahrens für die Innenbereichssatzung.
Der Geltungsbereich sollte auch die Zufahrtsfläche (Flst. 368/1 und 363/20, Gemarkung Markt Erlbach) umfassen.
Beschlussvorschlag
1. Der Bauausschuss beschließt, dass für den für den Bau von insgesamt zwei Wohnhäusern auf den Flst. 364 und 368, Gemarkung Markt Erlbach, eine Innenbereichssatzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgestellt werden soll. Die zur Erschließung erforderlichen Flst. 368/1 und 363/20, Gemarkung Markt Erlbach sollen auch in den Geltungsbereich der Satzung mit einbezogen werden.
2. Die mit der Satzung verbundenen Kosten für Planung, Gutachten, Erschließung, Ausgleich, etc…. haben die Antragsteller zu tagen. Die 1. Bürgermeisterin wird ermächtigt einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag zu unterzeichnen.
3. Es soll ein Entwurf der Innenbereichssatzung erarbeitet werden. Der mit der Verwaltung abgestimmte Entwurf soll zum Beschluss über die Durchführung der Offenlage wieder vorgelegt werden.
Beschluss
1. Der Bauausschuss beschließt, dass für den für den Bau von insgesamt zwei Wohnhäusern auf den Flst. 364 und 368, Gemarkung Markt Erlbach, eine Innenbereichssatzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgestellt werden soll. Die zur Erschließung erforderlichen Flst. 368/1 und 363/20, Gemarkung Markt Erlbach sollen auch in den Geltungsbereich der Satzung mit einbezogen werden.
2. Die mit der Satzung verbundenen Kosten für Planung, Gutachten, Erschließung, Ausgleich, etc…. haben die Antragsteller zu tagen. Die 1. Bürgermeisterin wird ermächtigt einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag zu unterzeichnen.
3. Es soll ein Entwurf der Innenbereichssatzung erarbeitet werden. Der mit der Verwaltung abgestimmte Entwurf soll zum Beschluss über die Durchführung der Offenlage wieder vorgelegt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 13.01.2022 10:07 Uhr