Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage an der Dresdener Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  17. Marktgemeinderat, 11.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 6

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

An der Dresdener Straße soll ein weiteres Einfamilienhaus errichtet werden. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 und widerspricht dem Bebauungsplan in sehr vielen Punkten:

1. Anzahl der Vollgeschosse: Zulässig sind I+D, hier beantragt sind zwei Vollgeschosse zuzüglich Dach.
2. Dachneigung: Zulässig sind Dächer mit 45 – 52 Grad Dachneigung, hier beantragt sind 25 Grad Dachneigung.
3. Dachfarbe: Zulässig sind rote, gefleckte oder braune Dachziegel die hier beantragte Dachfarbe ist anthrazit.
4. Für Garagen sind grundsätzlich auch geneigte Dächer mit 45 – 52 Grad zu verwenden. Flachdächer, wie in diesem Falle, sind nur ausnahmsweise zulässig.
5. Ausführung von Nebengebäuden: Garagen und Nebengebäude sind gemäß Bebauungsplan in Massivbauweise zu errichten, hier geplant ist eine Holzbauweise.
6. Die Garagen und Stellplätze sind an der im Bebauungsplan festgelegten Stelle (an der nördlichen Grundstücksgrenze zu errichten). Im vorliegenden Fall liegt die Garage an der Südgrenze.
7. Die Grundstückszufahrt ist zwingend an der Nordseite vorgegeben. Hier geplant ist eine Zufahrt an der Südseite.

Der Bauherr wurde im Vorfeld mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einzelne Befreiungen von dem Bebauungsplan (vor allem weil es bereits entsprechende Beispiele im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gibt) denkbar sind, dass es aber problematisch ist, wenn das Bauvorhaben in so vielen Punkten dem Bebauungsplan widerspricht. Im eingereichten Bauantrag wurden diese Hinweise völlig missachtet.

Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes dürfen nach § 31 (2) BauGB nur erteilt werden, wenn sie den Grundzügen der Planung nicht widersprechen.
Bei einem Bauvorhaben, das letztlich aber so sehr von dem Bebauungsplan abweicht, dass die eigentlich beabsichtigte Planung so gut wie keine Übereinstimmung mit dem Bauvorhaben mehr hat, ist diese Grenze definitiv überschritten.
Jede erteilte Befreiung von einem Bebauungsplan höhlt die ursprünglich vom Marktgemeinderat als Satzung beschlossene Planung weiter aus, weil nachfolgende Bauherren sich im Sinne des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes auf diesen Präzedenzfall berufen können.

Daher plädiert die Verwaltung dafür, dass das Bauvorhaben in dieser Form nicht genehmigt wird und der Bauherr sein Vorhaben so umplant, dass es mit weniger Befreiungen auskommt. 

Wenn der Marktgemeinderat das Vorhaben dennoch zulassen will, weil er der Ansicht ist, dass die Bauherren bei der Baugestaltung mehr Freiraum haben sollen, dann rät die Verwaltung dazu, dass die Marktgemeinde auch den vom Gesetzgeber dafür vorgesehen Weg wählt und die älteren Bebauungspläne nach und nach entsprechend ändert und die Festsetzungen darin vereinfacht. Der planerische und zeitliche Aufwand dafür ist zwar hoch, aber die Verfahren können von der Bauverwaltung abgewickelt werden und es bestünde die Möglichkeit, das Problem auch ganz offiziell und rechtssicher anzugehen.

Dr. Birgit Kreß begrüßt das Bauvorhaben, da es trotz des Widerspruchs zu den Festsetzungen im Bebauungsplan mehrere Ziele des Marktes unterstützt (u.a. Nachverdichtung oder das Abstellen von Fahrzeugen auf dem eigenen Grundstück).

Volker Rudolph und Christina Meth sprechen sich ebenfalls für die Erteilung des Einvernehmens und die Anpassung der Bebauungspläne aus, um eine bauliche Vielfalt zu ermöglichen.

Michael Schlag erklärt, dass eine Erteilung grundsätzlich rechtswidrig sei und erst die Bebauungspläne geändert werden müssten und dann das Einvernehmen erteilt werden könnte.

Klaus Adelhardt meint, dass das damalige Gremium, von denen heute keiner mehr hier vertreten ist, nicht davon ausgehen konnte, dass die Baulücken so lange nicht geschlossen werden können. Auf Nachfrage bezüglich der Gebäudehöhe erklärt Michael Schlag, dass diese analog zu den anderen Gebäuden in der Umgebung sei.

Matthias Kilian könnte sich vorstellen, ältere Bebauungspläne in Gänze aufzuheben.
Michael Schlag rät hiervon ab, da dies deutlich aufwendiger sei. Eine Änderung hingegen kann im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

Dr. Birgit Kreß weist darauf hin, dass nach Änderung der Bebauungspläne bei zukünftigen Bauvorhaben keine Abweichungen mehr erteilt werden sollten und die wenigen Vorgaben dann auch wirklich eingehalten werden müssen.

Beschlussvorschlag

1. Der Marktgemeinderat beschließt befürwortet die Befreiungen und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Neubau des Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Flurstück 457/2, Gemarkung Markt Erlbach.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die bestehenden Bebauungspläne hinsichtlich der festgesetzten Vorgaben zu entschlacken, den modernen Baugepflogenheiten anzupassen und anschließend dem Marktgemeinderat wiedervorzulegen. 

Beschluss

1. Der Marktgemeinderat beschließt befürwortet die Befreiungen und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Neubau des Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Flurstück 457/2, Gemarkung Markt Erlbach.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die bestehenden Bebauungspläne hinsichtlich der festgesetzten Vorgaben zu entschlacken, den modernen Baugepflogenheiten anzupassen und anschließend dem Marktgemeinderat wiedervorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.04.2022 08:42 Uhr