Erlass eines städtebaulichen Gebotes nach § 177 BauGB zum Anwesen Ignaz-Schneider-Straße 10


Daten angezeigt aus Sitzung:  18. Marktgemeinderat, 08.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 18. Marktgemeinderat 08.04.2022 ö 5

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Das Anwesen Ignaz-Schneider-Straße 10 ist in einem desolaten Zustand und es wird voraussichtlich nicht mehr lange dauern, bis das Dachtragwerk wegen der vorhandenen Feuchteschäden nachgibt.
Wegen des sehr schlechten inneren und äußeren Zustandes entspricht das Haus weder den allgemeinen Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsverhältnisse, die bestimmungsgemäße Nutzung ist nicht nur unerheblich beeinträchtigt und das Ortsbild wird nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus hat die Denkmalpflege den Erhalt des Gebäudes wegen seiner städtebaulichen und geschichtlichen Bedeutung gefordert, auch wenn das Gebäude selbst nicht unter Denkmalschutz steht.

Für den Unterhalt und die Instandsetzung des Gebäudes ist der Eigentümer zuständig. Das Anwesen ist aber bereits seit mehr als 10 Jahren nicht mehr bewohnt und in den vergangenen Jahren wurden durch den Eigentümer keinerlei bauliche Maßnahmen zur Instandsetzung oder Gebäudeunterhaltung mehr erbracht. 

Grundsätzlich wäre es einfacher und besser, wenn die Marktgemeinde das Gebäude übernehmen könnte. Die erste Bürgermeisterin hat deshalb Kontakt mit dem Eigentümer aufgenommen, um eine Übernahme der „Schrottimmobilie“ durch die Marktgemeinde anzustreben. Aber zu einer Übergabe war der Eigentümer bisher aus verschiedenen Gründen nicht bereit.

Um mittelfristig Abhilfe zu schaffen bietet das Baugesetzbuch die Möglichkeit, in solchen Fällen per Bescheid ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot gemäß § 177 BauGB zu erlassen, das den Eigentümer verpflichtet, die Missstände und Mängel in angemessener Frist zu beheben. 
Sofern der Eigentümer die dafür notwendigen Kosten nicht vollständig aufbringen kann (durch Eigenmittel, Kredite, Erträge aus der Immobilie…) und das Defizit auch nicht durch Fördermittel gedeckt werden kann, muss die Marktgemeinde einen entsprechenden finanziellen Anteil einbringen. Dies ist in einer entsprechenden Vereinbarung zu regeln.

Bevor ein Gebot nach § 177 BauGB erlassen werden darf, ist eine Anhörung bzw. Beratung des betreffenden Eigentümers erforderlich.

Dr. Birgit Kreß sieht in einem solchen Gebot ein wirksames Mittel, um die überall geforderte Richtung „innen vor außen“ aktiv umzusetzen.

Volker Rudolph möchte nähere Details zur Finanzierung der Umsetzung eines solchen Gebotes wissen. Grundsätzlich sieht er hier Handlungsbedarf, da Eigentum zwar geschützt ist, aber auch verpflichtet.

Michael Schlag erklärt, dass der Eigentümer seine Finanzen offenlegen muss. Die Sanierungskosten werden durch Eigenkapital und Mitteln der Städtebauförderung getragen. Reicht dies nicht aus, muss der Markt Markt Erlbach unterstützen. Dies wird dann in einer Modernisierungsvereinbarung geregelt.

Klaus Adelhardt spricht sich gegen den Erlass eines solchen Gebotes aus, da dies einer Enteignung gleichkommt. Er befürchtet, dass noch mehrere Anwesen folgen werden.

Matthias Meth schließt sich grundsätzlich dieser Meinung an, befürchtet aber, dass durch die bisherige ablehnende Haltung zur Sanierung bzw. zur Übergabe des Gebäudes Schäden an Dritten entstehen könnten.

Matthias Kilian möchte wissen, wie das grundsätzliche Vorgehen wäre. Heute soll zunächst nur ein Beschluss über die Anhörung des Eigentümers mit Androhung der Maßnahme gefasst werden, in einem zweiten Schritt wird dem Marktgemeinderat ein Entwurf eines Bescheides vorgelegt.

Auf Nachfrage von Wolfgang Stotz, welche Maßnahmen an dem Gebäude erforderlich sind, erklärt Dr. Birgit Kreß, dass dies von Grund auf saniert werden muss. 

Beschlussvorschlag

1. Zur Behebung der gravierenden Missstände und Mängel der baulichen Anlagen auf dem Flurstück 148, Gemarkung Markt Erlbach (Anwesen Ignaz-Schneider-Straße 10), soll der Erlass eines städtebaulichen Gebotes nach § 177 BauGB vorbereitet werden.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Eigentümer über den geplanten Erlass eines städtebaulichen Gebotes zu informieren und ihn darüber zu beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

3. Vor Erlass eines Bescheides nach § 177 BauGB soll die Angelegenheit noch einmal vorgelegt werden.

Beschluss

1. Zur Behebung der gravierenden Missstände und Mängel der baulichen Anlagen auf dem Flurstück 148, Gemarkung Markt Erlbach (Anwesen Ignaz-Schneider-Straße 10), soll der Erlass eines städtebaulichen Gebotes nach § 177 BauGB vorbereitet werden.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Eigentümer über den geplanten Erlass eines städtebaulichen Gebotes zu informieren und ihn darüber zu beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

3. Vor Erlass eines Bescheides nach § 177 BauGB soll die Angelegenheit noch einmal vorgelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Datenstand vom 09.06.2022 11:14 Uhr