Aufgrund der Änderung des Kommunalabgabengesetzes im vergangenen Jahr wurde im Herbst eine Gemeinderatssitzung zum Thema „Straßenausbaubeitrag“ durchgeführt, bei der Herr Gerhard Wiens zu dieser Thematik umfangreich informiert hat. Aufgrund der neuen Rechtslage sollte, bevor aktuelle bzw. künftig anstehende Baumaßnahmen (z.B. Mühlweg/Sudetenstraße oder Hauptstraße) umgelegt werden, die Straßenausbaubeitragssatzung von 2010 geändert werden. Um größtmögliche Rechtssicherheit bei der Umlage der Kosten zu haben, schlägt die Verwaltung vor, dass die aktuelle Mustersatzung (Stand November 2016) in für Markt Erlbach angepasster Form übernommen wird. Da die Änderung eine ganze Reihe von Punkten betrifft, ist ein Neuerlass der Satzung erforderlich.
Eine Umstellung der Straßenausbaubeitragssatzung von der bestehenden Systematik der Einmalbeiträge auf das System von wiederkehrenden Beitragen wird von der Verwaltung ausdrücklich nicht empfohlen. Die Vorgaben der Rechtsprechung zur Umsetzung wiederkehrender Beiträge sind so umfangreich und schwierig, dass es nicht möglich ist, z.B. den Hauptort Markt Erlbach, geschweige denn das gesamte Gemeindegebiet als eine Abrechungseinheit zu definieren, innerhalb derer die Kosten auf alle Anlieger verteilt werden könnten. Stattdessen müsste der Hauptort selbst in mehrere Einheiten unterteilt werden (etwa 8-10 Abrechungseinheiten) und der mit der Abrechnung verbundene Verwaltungsaufwand würde eine eigene Vollzeitstelle bedingen. Darüber hinaus würde die Einführung wiederkehrender Beiträge die Belastung der Anlieger lediglich anders verteilen, aber auf lange Sicht nicht verringern, da natürlich dieselben Kosten umzulegen sind. Statt der Umstellung der generellen Systematik sollte anstatt dessen künftig von dem rechtlich möglichen Spielraum für z.B. Vorauszahlungen, Ratenzahlung oder Verrentung Gebrauch gemacht werden, um die Bürger nicht mit hohen Einmalzahlungen zu überfordern. Der von der Verwaltung vorgeschlagene Satzungsentwurf beinhaltet in dieser Hinsicht den zugunsten der Bürger maximal realisierbaren Ermessenspielraum.
Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur vorhandenen Satzung von 2010 sind folgende:
1. Die Rechtsgrundlage für die Satzung muss angepasst werden
2. Umlegbar sind nun auch Werk- oder Dienstleistungen für die technische Herstellung der Straße (z.B. Arbeiten des Bauhofes für die Herstellung der Straße. Arbeiten der Verwaltung sind nicht umlagefähig)
3. Die Regelungen, welche anrechenbaren Grundstücksflächen heranziehbar sind, werden gemäß der aktuellen Rechtsprechung angepasst. Demnach ergeben sich die anrechenbaren Flächen im unbeplanten Innenbereich nun auch, sofern eine Innenbereichssatzung besteht, nach dieser. Gibt es weder einen Bebauungsplan noch eine Innenbereichssatzung, so greift wie auch bisher die Tiefenbegrenzung von 50 m, wenn das Grundstück in den Außenbereich übergeht. Wenn sich das Grundstück vollständig im unbeplanten Innenbereich befindet, so wird es künftig mit seiner kompletten Fläche herangezogen.
4. Es wird eine Definition eingefügt, was als Vollgeschoss im Sinne der Satzung gilt (nachdem die Bayerische Bauordnung in der aktuellen Fassung keine solche Definition mehr enthält) und es werden auch Regelungen getroffen für den Fall, dass in einem Bebauungsplan keine Vollgeschosszahl, sondern lediglich eine Wand- oder Firsthöhe festgesetzt ist.
5. Der Zuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke wird auf 20 % festgesetzt (bisher 50 %). Der Gemeindetag hält einen Satz zwischen 20 und 50 % für angemessen. Um die Gewerbetreibenden nicht über Gebühr zu belasten, wird daher die Wahl des unteren Satzes vorgeschlagen.
6. Bei der Eckgrundstückregelung wird der der Satz für die Abrechnung einer Einheit auf 60 % vorgeschlagen. Der bisherige Satz von 55 % wurde von der Rechtsprechung als zu gering bemängelt. Ein Satz von 60 % wäre dagegen noch zulässig.
7. Nach der aktuellen Fassung des Kommunalabgabengesetzes kann der Markt bis zu 20 Jahre rückwirkend Ausbaubeiträge erheben, wenn bislang keine wirksame Satzung bestand. Da es sich hierbei um ein „kann“ handelt, hat die Gemeinde diesbezüglich ein Ermessen. Da in der Vergangenheit aber bereits eine Satzungsregelung bestand, nach der abgerechnet wurde, sollte aus Sicht der Verwaltung kein Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht werden. Dementsprechend formuliert ist auch der Satzungsentwurf.
8. Hinsichtlich der möglichen Ablösung des Ausbaubeitrags werden auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung Regelungen eingefügt, unter welchen Voraussetzungen ein Ablösevertrag Gültigkeit besitzt.
9. In die Satzung wird ein eigener Paragraph eingefügt, der die Themen Ratenzahlung und Verrentung regelt. Hierin werden die Voraussetzungen, eine Minimalrate von 500 €/Jahr bei Verrentung und der zu verrechnende Zinssatz (3 % über dem Basiszins) festgelegt.
10. Darüber hinaus wird auch ein Paragraph aufgenommen, der die Möglichkeit enthält, aus Billigkeitsgründen einen Teil des Beitrages zu erlassen, wenn dieser einen festgelegten Teil des Verkehrswertes des Grundstückes überschreitet. Der Bayerische Gemeindetag schlägt dafür einen Rahmen vom 0,4-fachen bis 0,9-fachen des Grundstückswertes vor. Die Verwaltung schlägt vor, hier einen Satz des 0,4-fachen Wertes zu wählen. Auch dieser verhältnismäßig geringe Satz wird nur in Ausnahmefällen erreicht werden. Geringer sollte der Satz aber keinesfalls angesetzt werden. Andernfalls wäre die Satzung in diesem Punkt rechtlich angreifbar.
11. Neben diesen Änderungen sind noch eine Reihe kleinerer Änderungen redaktioneller Art enthalten.
Der in der Satzung festgelegte Gemeindeanteil an den Ausbaukosten wird aus der bestehenden Satzung von 2010 unverändert übernommen.
Nach dem Neuerlass der Satzung ist die Berechnung einer Vorausleistung in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Beiträge für die Baumaßnahme Mühlweg/Sudetenstraße angedacht, da die Bauarbeiten weitestgehend abgeschlossen sind und der Markt bereits einen großen Teil der Baukosten bezahlt hat. Laut Art. 5 Absatz 5 des Kommunalabgabengesetzes ist der Markt als Straßenbaulastträger berechtigt, Vorausleistungen zu berechnen, sofern mit der Baumaßnahme begonnen wurde. Eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf es dazu nicht, da die Erhebung von Vorausleistungen in den Zuständigkeitsbereich der ersten Bürgermeisterin fällt. Die Anlieger werden über die Vorauszahlung rechtzeitig schriftlich informiert.
MGRM Klaus Adelhardt möchte wissen, inwieweit Grundstücke bei der Finanzierung herangezogen werden, die an mehreren Seiten an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen. Hier gilt - wie bisher - die Eckgrundstücksregelung mit der Maßgabe, dass der bisherige Satz von 55 % auf 60 % angehoben wird (Rechtsprechung).
MGRM Volker Rudolph befürwortet die Satzung in der vorgelegten Form, da hiermit Rechtssicherheit bestehe.