Bauantrag zum Bau einer Maschinenhalle im Ortsteil Haidt


Daten angezeigt aus Sitzung:  33. Marktgemeinderat, 07.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 33. Marktgemeinderat 07.07.2017 ö 9.1

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Im Ortsteil Haidt soll eine landwirtschaftliche Maschinenhalle errichtet werden. Die dafür vorgesehene Fläche befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Da das Vorhaben unter die privilegierten Vorhaben fällt (dient einem landwirtschaftlichen Betrieb), richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 (1) BauGB. Demnach ist es zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

Ein Entgegenstehen öffentlicher Belange ist aus Sicht der Verwaltung nicht ersichtlich. Zur Sicherheit wurde aber das Landratsamt dazu befragt. Die Aussage des Landratsamtes, sofern dieses zu einer anderen Einschätzung kommt, wird mitgeteilt.

Die straßenmäßige Erschließung ist gesichert. Hinsichtlich der Entwässerung ist es jedoch erforderlich, wegen der großen versiegelten Fläche, auf dem Grundstück eine Regenrückhaltung vorzusehen, um das anfallende Niederschlagswasser gedrosselt in den anliegenden öffentlichen Graben einzuleiten.

Der Bauherr hat auch angefragt, ob er den südlich an sein Grundstück angrenzenden öffentlichen Graben verrohren darf. Dies wird von der Verwaltung aber aus den folgenden Gründen nicht empfohlen:

1. Es liegt kein zwingender Grund vor, der eine Verrohrung dieses Grabens verlangt.
2. Ein offener Graben hat bei Starkregenfällen ein weit größeres Fassungsvermögen als eine Rohrleitung, kann abgeschwemmte Erde aufnehmen und eine Versickerung ist möglich.
3. Der Unterhalt eines offenen Grabens ist mittel- und langfristig einfacher und günstiger als bei einer Rohrleitung.
4. Im Falle einer Verstopfung oder Verlandung ist ein Graben problemlos und schnell zu reinigen

Die Verwaltung schlägt daher vor, das gemeindliche Einvernehmen unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass der Bauherr, sofern das Niederschlagswasser nicht komplett versickert, eine entsprechende Regenrückhaltung auf dem Baugrundstück vornimmt, so dass das Wasser nur gedrosselt in den anliegenden öffentlichen Graben eingeleitet wird.

Beschlussvorschlag

1. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, zum Bau einer Maschinenhalle auf dem Flst. 548, Gemarkung Siedelbach, wird unter folgendem Vorbehalt erteilt:
Sofern das auf dem Baugrundstück anfallende Niederschlagswasser nicht vollständig auf dem Baugrundstück versickert werden kann, ist vom Bauherrn auf eigenem Grund eine Regenrückhaltung vorzusehen, so dass das Niederschlagswasser gedrosselt in den Graben auf dem Flst. 525, Gemarkung Siedelbach eingeleitet wird.
2. Der Graben auf dem Flst. 525, Gemarkung Siedelbach, soll nicht verrohrt werden.

Beschluss

1. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, zum Bau einer Maschinenhalle auf dem Flst. 548, Gemarkung Siedelbach, wird unter folgendem Vorbehalt erteilt:
Sofern das auf dem Baugrundstück anfallende Niederschlagswasser nicht vollständig auf dem Baugrundstück versickert werden kann, ist vom Bauherrn auf eigenem Grund eine Regenrückhaltung vorzusehen, so dass das Niederschlagswasser gedrosselt in den Graben auf dem Flst. 525, Gemarkung Siedelbach eingeleitet wird.
2. Der Graben auf dem Flst. 525, Gemarkung Siedelbach, soll nicht verrohrt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.07.2017 13:52 Uhr