Antrag zur Aufstellung einer Innenbereichssatzung für ein Baugrundstück in Hagenhofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Marktgemeinderat, 01.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 13. Marktgemeinderat 01.10.2021 ö 5

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Die Eigentümerin eines Grundstückes in Hagenhofen hat die Aufstellung einer Innenbereichssatzung beantragt, um das Grundstück (das sich aktuell im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet) bebauen zu können. In diesem Falle ist die Aufstellung einer Innenbereichssatzung nach Ansicht der Verwaltung möglich, wenn die Antragstellerin die Erschließungskosten und die Kosten des Verfahrens trägt.

Zur Erschließung des Grundstückes ist folgendes erforderlich:
1. Der Weg auf dem Flurstück 502, Gemarkung Altselingsbach, muss zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut werden (Mindestbreite 4,75 m). Die Straße muss mit entsprechendem Unterbau, Randeinfassung, Straßenentwässerung, Rinnen und Beleuchtung ausgestattet werden, um sie später auch öffentlich widmen zu können.
2. Da sich die öffentlichen Kanäle bereits auf dem Grundstück befinden, muss lediglich ein Hausanschluss und ein Revisionsschacht für die Entwässerung hergestellt werden.
3. Bau einer Wasserleitung mit ca. 60 m Länge mit Hydranten und Schiebern nach den Vorgaben des Wasserzweckverbandes.
4. Leerrohre für die Breitbandversorgung.

Die Kosten für die oben genannten Maßnahmen müssen von der Antragstellerin im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages übernommen werden. Außerdem muss sie die Kosten der Aufstellung der Innenbereichssatzung und eventueller Gutachten tragen und die erforderlichen Ausgleichsflächen bereitstellen und herstellen.

Die Gesamtkosten der Erschließung dürften sich auf einen hohen fünfstelligen Betrag belaufen, darüber hinaus müssen auch die Herstellungsbeiträge für Kanal- und Wasseranschluss bezahlt werden, so dass dieser Bauplatz in Summe auch nicht günstiger ist als ein gewöhnlicher Bauplatz.

Auf Nachfrage von Klaus Adelhardt, ob es bei Starkregen/Hochwasser zu einer Überschwemmung des Grundstücks kommen könnte erklärt Michael Schlag, dass dies nahezu ausgeschlossen werden, da es sich um ein Hanggrundstück handelt und das Bauvorhaben im nördlichen Teil des Grundstücks realisiert werden soll.

Beschlussvorschlag

1. Der Marktgemeinderat beschließt, dass für den Bau eines Wohnhauses auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 505, Gemarkung Altselingsbach, eine Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgestellt werden soll. Die zur Erschließung erforderliche Zufahrtsstraße auf dem Flurstück 502, Gemarkung Altselingsbach, soll auch in den Geltungsbereich der Satzung mit einbezogen werden, ebenso wie die erforderlichen Ausgleichsflächen. Die Kanaltrassen sollen in der Planung festgesetzt werden.

2. Der Aufstellungsbeschluss wird unter dem Vorbehalt gefasst, dass sich die Antragstellerin gegenüber der Marktgemeinde und dem Wasserzweckverband vertraglich verpflichtet, die oben genannten Erschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten zu tragen und auch die Kosten des Verfahrens (Innenbereichssatzung, Gutachten, Ausgleich…) zu übernehmen.

3. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt den entsprechenden städtebaulichen Vertrag zu unterzeichnen. Der Wasserzweckverband soll hinsichtlich der Erschließung mit Wasser mit eingebunden werden.

4. Es soll ein Entwurf der Innenbereichssatzung erarbeitet werden. Der mit der Verwaltung abgestimmte Entwurf soll zum Beschluss über die Durchführung der Offenlage wieder vorgelegt werden.

Beschluss

1. Der Marktgemeinderat beschließt, dass für den Bau eines Wohnhauses auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 505, Gemarkung Altselingsbach, eine Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgestellt werden soll. Die zur Erschließung erforderliche Zufahrtsstraße auf dem Flurstück 502, Gemarkung Altselingsbach, soll auch in den Geltungsbereich der Satzung mit einbezogen werden, ebenso wie die erforderlichen Ausgleichsflächen. Die Kanaltrassen sollen in der Planung festgesetzt werden.

2. Der Aufstellungsbeschluss wird unter dem Vorbehalt gefasst, dass sich die Antragstellerin gegenüber der Marktgemeinde und dem Wasserzweckverband vertraglich verpflichtet, die oben genannten Erschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten zu tragen und auch die Kosten des Verfahrens (Innenbereichssatzung, Gutachten, Ausgleich…) zu übernehmen.

3. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt den entsprechenden städtebaulichen Vertrag zu unterzeichnen. Der Wasserzweckverband soll hinsichtlich der Erschließung mit Wasser mit eingebunden werden.

4. Es soll ein Entwurf der Innenbereichssatzung erarbeitet werden. Der mit der Verwaltung abgestimmte Entwurf soll zum Beschluss über die Durchführung der Offenlage wieder vorgelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.11.2021 15:26 Uhr