Für die Simon-Frühwald-Straße wurde ein Bauantrag für den Bau einer temporären Flüchtlingsunterkunft für die Unterbringung von 26 Personen eingereicht. Zu diesem Zweck sollen Container für Unterbringung, Küche, Sanitär, Waschen und Sozialräume errichtet werden. Die Container nehmen einen Großteil der Grundstücksfläche ein.
Die Pläne werden in der Sitzung vorgelegt. Ein Lageplan liegt zudem in der Anlage bei.
Das Bauvorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Der Bereich ist als sogenanntes „reines Wohngebiet“ nach § 3 BauNVO einzuschätzen. Das Vorhaben ist eine Anlage für soziale Zwecke. Solche sozialen Einrichtungen sind in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig.
Das Bauvorhaben wäre zulässig, wenn es sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einfügt, die Art der baulichen Nutzung in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung des Vorhabens ist gesichert, hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Bauvorhaben aber nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die Grundflächenzahl durch die hohe Versiegelung weit über das hinausgeht, was in der näheren Umgebung vorhanden ist. Darüber hinaus wäre es in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig.
Eine Ausnahme oder Befreiung darf gemäß § 31 (2) BauGB zwar zur Unterbringung von Flüchtlingen erteilt werden, aber auch nur dann, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus Sicht der Verwaltung müssen in der speziellen räumlichen Situation in der Simon-Frühwald-Straße die nachbarlichen Interessen besonders gewürdigt werden. Der Bau von so vielen Containern zur Flüchtlingsunterbringung direkt in einem reinen Wohngebiet birgt sozialen Sprengstoff und sorgt bei vielen Bürgern aus verschiedenen Gründen für Unbehagen. Diese Bedenken können nicht ohne weiteres ignoriert werden. Solche Flüchtlingsunterkünfte sollten eher in weniger sensiblen Bereichen im Gemeindegebiet untergebracht werden.
Daher ist das Bauvorhaben insgesamt planungsrechtlich unzulässig und das gemeindliche Einvernehmen sollte verweigert werden.
Anmerkung: Da der Diskussionsverlauf überwiegend die Frankenstraße und Grundsätzliches betroffen hat sind alle Wortbeiträge unter TOP 3 erfasst.