Änderung der Satzung der WBG Zirndorf / Markt Erlbach GmbH & Co.KG


Daten angezeigt aus Sitzung:  47. Marktgemeinderat, 07.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 47. Marktgemeinderat 07.02.2025 ö beschließend 12

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) bewirkt, dass große Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Unternehmen für die Geschäftsjahre ab dem 01.01.2025 die Lageberichtserstattung, um einen Nachhaltigkeitsbericht zu ergänzen haben.
Nach Art. 91 Absatz 1 Gemeindeordnung a. F. musste der Jahresabschluss unserer WBG nach den Richtlinien der großen Kapitalgesellschaften erfolgen. Mit Datum vom 09.12.2024 hat das Land Bayern im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 23) diese Pflicht herausgenommen, sowie die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und dessen Prüfung als Freiwilligkeit aufgenommen.

Die Geschäftsführung unserer WBG ist bestrebt, die dadurch resultierenden Erleichterungen durch Änderung der Satzung wahrzunehmen. Im Wesentlichen sind Kosteneinsparungen durch Wegfall für die Beauftragung und Durchführung der Prüfungsleistung für das Unternehmen zu nennen.
Dies bedeutet in der Praxis, dass das Unternehmen selbstverständlich einen Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) erstellt, dieser jedoch nicht durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert und niedergeschrieben wird, sondern die Prüfung künftig über den Rechnungsprüfungsausschuss erfolgen soll. 
Die WBG wird nach Empfehlung des Gesamtverbandes der Wohnungswirtschaft GdW einen für die Branche angemessenen Nachhaltigkeitsbericht führen. Die Prüfung hierfür entfällt nach Satzungsänderung. Wie der Gesetzesänderung des bayerischen Landtages zu Grunde liegt, ist die Erstellung eines prüfungsfähigen Nachhaltigkeitsberichts für kleine Kapitalgesellschaften sowohl kosten- als auch personalbedingt nicht ableistbar bzw. vertretbar. 
Die Satzungsänderungen beziehen sich auf § 9 Jahresabschluss:

Alte Fassung
Neue Fassung
§ 9 Jahresabschluss
§ 9 Jahresabschluss
  1. 1Die Komplementärin hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. 2Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften anzuwenden.
  1. 1Die Komplementärin hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss nach den gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
  1. Der Prüfungsbericht der/des Abschlussprüferin/Abschlussprüfers ist den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern unverzüglich zuzuleiten.
  1. Der Jahresabschluss ist den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern unverzüglich zuzuleiten.
  1. Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss durch Beschluss fest, der der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.
  1. Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss durch Beschluss fest, der der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.

Die Neufassung der Satzung findet bereits Anwendung für den Jahresabschluss 2024.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat bevollmächtigt die erste Bürgermeisterin, in der Gesellschafterversammlung der WBG Zirndorf / Markt Erlbach GmbH & Co. KG die Satzungsänderungen wie im Sachverhalt beschrieben zu beschließen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat bevollmächtigt die erste Bürgermeisterin, in der Gesellschafterversammlung der WBG Zirndorf / Markt Erlbach GmbH & Co. KG die Satzungsänderungen wie im Sachverhalt beschrieben zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.03.2025 09:19 Uhr