Neuwahl des ersten Bürgermeisters - Bestellung Wahlleitung Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 14.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 14.03.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 3

Sachvortrag

Zum 31.05.2024 endet die Dienstzeit des ersten Bürgermeisters Michael Stolze. Da die Wahlzeit des Marktgemeinderates erst am 30.04.2026 endet, ist eine gesonderte Neuwahl des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters erforderlich (Art. 42 Abs. 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG).

Gemäß Art. 5 GLKrWG hat der Marktgemeinderat einen Wahlleiter / eine Wahlleiterin sowie deren Stellvertretung zu berufen. Die Wahlleitung ist die verantwortliche Person für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl innerhalb der Gemeinde. Im Gegensatz zu den übrigen Wahlen (Bund, Land, Europa) liegt bei Gemeindewahlen die volle Verantwortung in den Händen jeder einzelnen Kommune – von der Prüfung der ordnungsgemäßen Bewerberaufstellung bis zur Erstellung der Stimmzettel.   
Als Wahlleitung kann nicht berufen werden, wer als sich bewerbende Person aufgestellt wird oder für diese Wahl eine Aufstellungsversammlung leitet. 

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es sich empfiehlt, die Person aus der Verwaltung zur Wahlleitung zu berufen, die federführend die Durchführung der Wahl verantwortet.
Es wird daher vorgeschlagen, Frau Katrin-Maria de Laporte zur Wahlleiterin zu berufen und als deren Stellvertreterin Frau Frederike Fiedler.
Die Amtszeit der Wahlleitung beginnt mit dieser Berufung und endet mit dem Beginn der Amtszeit des neugewählten ersten Bürgermeisters bzw. der ersten Bürgermeisterin.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beruft Frau Katrin-Maria de Laporte zur Wahlleiterin für die Neuwahl des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin. Zur Stellvertreterin wird Frau Frederike Fiedler berufen.
Die Amtszeit beginnt mit dieser Berufung und endet mit dem Beginn der Amtszeit des neugewählten ersten Bürgermeisters bzw. der neugewählten ersten Bürgermeisterin. 
Das Landratsamt ist umgehend über die Entscheidung zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.04.2024 10:58 Uhr