Nach Art. 63 ff. der Gemeindeordnung hat der Markt als Unterlage für die Finanzplanung eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan aufzustellen. Die von der Verwaltung erstellten Entwürfe der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans sind Grundlage der Sitzung.
1. Haushaltsplan 2024
Der Kämmerer erläutert den vorliegenden Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans vom 19.02.2024. Seit der letzten Finanzausschusssitzung am 25.01.2024 sind haushaltsrelevante Änderungen aufgetreten. In diesem Zusammenhang wird auf die Beratungen mit der Rechtsaufsicht am 19.02.2024 und am 26.02.2024 verwiesen. Die Änderungen wurden wertmäßig im Haushalt 2024 entsprechend angepasst.
Dieser schließt in Einnahmen und Ausgaben wie folgt ab:
44.087.400 EUR
|
im Verwaltungshaushalt
|
22.853.500 EUR
|
im Vermögenshaushalt
|
66.940.900 EUR
|
im Gesamthaushalt
|
Die Änderungen ergeben die Zahlen für die Haushaltssatzung:
2. Haushaltssatzung 2024
Die Satzung für das Haushaltsjahr 2024 stellt sich wie folgt dar:
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024
des Marktes Markt Schwaben (Landkreis Ebersberg)
Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung wird folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt;
er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 44.087.400 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 22.853.500 €
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 5.242.400 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden i.H.v. 3.459.200 € festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt
festgesetzt:
- Grundsteuer
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 400 v. H.
- für die Grundstücke (B) 400 v. H.
- Gewerbesteuer 360 v. H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nachdem Haushaltsplan wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.