Der Gemeinderat der Gemeinde Finsing hat am 20.07.2020 die 12. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 27 „westlich der Finsinger Straße, Eicherloh“ beschlossen.
Das Plangebiet umfasst ca. 1,8 ha und befindet sich östlich der Finsinger Straße im südlichen Teil des Ortsteils Eicherloh, ca. 5 km nordwestlich von Neufinsing. Der Bereich liegt in unmittelbarem Anschluss zur bestehenden Ortslage, ist derzeit aber noch unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt.
Anlass und Ziel der Planung ist die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum. Die Gemeinde Finsing besitzt keine anderweitigen innerörtlichen Baulandreserven mehr.
50 % der Fläche des neuen Baugebiets werden von der Gemeinde erworben und nach den örtlichen Vergaberichtlinien für Bauland für Einheimische weiterveräußert, um bezahlbaren Wohnraum vor Ort zu realisieren. Die restlichen 50 % des Baugebiets verbleiben in Privateigentum.
Als Art der baulichen Nutzung soll ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.
Geschaffen werden soll ein differenziertes Wohnangebot mit Einfamilienhäusern, Reihen- und Doppelhäusern sowie sog. Gartenhofhäusern (individuelles Wohnangebot auf wenig Grundfläche).
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über eine nach Osten in die Finsinger Straße anbindende Stichstraße. Die nächste Bushaltestelle befindet sich in ca. 250 m Entfernung.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans soll der Flächennutzungsplan der Gemeinde Finsing entsprechend angepasst werden. Im Zuge der 12. Änderung des Flächennutzungsplans soll im Planbereich die bisherige Darstellung als landwirtschaftliche Fläche in Wohnbauflächen und Grünflächen geändert werden.
Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit, bis 25.11.2024 zur beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung und Aufstellung des Bebauungsplans Stellung zu nehmen.
Da die vorliegende Planung keine Belange des Marktes Markt Schwaben berührt, wird die Verwaltung der Gemeinde Finsing mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden und von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche, in die Planung eingreifende Änderungen handelt.