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Beratungsart:
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Beratungstyp:
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Sitzungsdatum:
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TOP-Nr.:
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Haupt- und Bauausschuss
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öffentlich
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beschließend
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07.11.2024
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4
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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12.12.2024
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5
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Der Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung eines Doppelstabmattenzauns mit Durchgangstüre in einer Höhe von 2 m und einer Gesamtlänge von 12,50 m wurde in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 07.11.2024 behandelt. Es wurde kein Beschluss hierzu gefasst.
Folgende Fragestellung hat sich hierbei in der Sitzung ergeben und kann wie folgt beantwortet werden:
- Verläuft auf der Südseite des Grundstücks eine Kanalleitung, bei der ein Zugang durch den Markt Markt Schwaben erforderlich ist?
Bei der im Süden des Grundstücks verlaufenden Kanalleitung handelt es sich um die Kanalleitung für die Hausanschlüsse. Diese ist im Eigentum und Angelegenheit der Wohneigentümergemeinschaft.
- Ist durch die Errichtung des geplanten Zauns mit Durchgangstüre eine Feuerwehrzufahrt / Rettungsweg betroffen?
Nach Rücksprache mit der Feuerwehr Markt Schwaben handelt es sich hier um keinen Rettungsweg. Über die Wiese des Grundstücks Fl.Nr. 351/20 könne aufgrund des Geländeverlaufs sowie der Nähe des Gebäudes nicht mit einer Drehleiter angeleitert werden. Im Notfall bestehe die Möglichkeit über die Zufahrt zum Grundstück Enzensbergerstraße 8 anzuleitern. In der Regel haben diese Art von Häusern Sicherheitstreppenhäuser, die einen zweiten Rettungsweg erübrigen.
Von der Brandschutzdienststelle Landkreis Ebersberg wurde empfohlen, in das Tor eine Doppelschließung oder einen Dreikanteinsatz zu verbauen, wodurch für die Feuerwehr ein Zugang ermöglich werden würde.
- Die geplante Höhe der Einfriedung von 2 m entspricht nicht der gemeindlichen Freiflächengestaltungssatzung.
Dies wurde mit der Hausverwaltung besprochen. Von Seiten der Hausverwaltung wurde darauf hingewiesen, dass eine Höhe von 1,50 m (entsprechend der Freiflächengestaltungssatzung § 9 Abs. 2) nicht die gewünschte Wirkung erzielen würde. Bei dieser Höhe würde der Sperrmüll vermutlich über den Zaun geworfen werden.
Nach Rücksprache mit der Hausverwaltung wäre diese mit einer Höhe von 1,90 m (gemäß § 9 Abs. 3 Freiflächengestaltungssatzung) einverstanden. Durch diese Höhe soll die illegale Sperrmüllentsorgung verhindert werden.
Von der Hausverwaltung liegt uns eine Aufstellung der Sperrmüllkosten der illegalen Müllentsorgungen auf dessen Grundstück aus knapp zwei Jahren (25.01.2023 – 23.09.2024) über insgesamt 6.525,63 € vor. Dieser Beschlussvorlage liegt ein aktuelles Foto vom 20.11.2024 bei, auf dem Sperrmüllablagerungen ersichtlich sind.
Wie uns von Herrn Friedl vom Landratsamt Ebersberg mitgeteilt wurde, kann bei Festsetzungen von Einfriedungen im Bebauungsplan die Freiflächengestaltungssatzung nicht herangezogen werden (§ 1 Abs. 2 Freiflächengestaltungssatzung). Die Forderung einer maximalen Höhe der Einfriedung entsprechend der Freiflächengestaltungssatzung ist somit nicht rechtens.
Anmerkung der Verwaltung:
Aufgrund der Nichtanwendbarkeit der Freiflächengestaltungssatzung sollte dem Antrag auf Errichtung eines Doppelstabmattenzauns mit Durchgangstüre in einer Höhe von 2 m die Genehmigung erteilt werden.