Veranstaltungen im Jahr 2022 - Rechtsverordnung Sonntagsöffnung Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 16.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 3

Sachvortrag

Im kommenden Jahr finden die gemeindlichen Warenmärkte gemäß UVSK Beschluss vom 11.11.2021 an folgenden Terminen statt:

Wintermarkt                06.02.2022
Frühlingsmarkt        08.05.2022
Sommermarkt                03.07.2022 sowie
Herbstmarkt                09.10.2022

Wie auch in den vergangenen Jahren sollen zum Winter-, Frühlings-, Sommer- und Herbstmarkt die Geschäfte in Markt Schwaben die Möglichkeit zu einer Sonntagsöffnung bekommen. Nach § 14 Ladenschlussgesetz dürfen in Abweichung von den Ladenschlussvorschriften Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Jeder dieser Märkte ist zunächst nach der Gewerbeordnung als Markt festzusetzen.

Wichtig ist, dass die anlassgebenden Märkte geeignet sind, einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen (Bekanntmachung des bayerischen Arbeitsministeriums vom 10.11.2004). Es darf also NICHT die Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen und damit der Hauptanziehungspunkt für die Besucher sein. Das ist in Markt Schwaben nicht der Fall.
Ebenfalls ist zu beachten, dass die Öffnungszeit fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten darf und spätestens um 18.00 Uhr enden sowie außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten liegen soll.

Die Erlaubnis zur Sonntagsöffnung erteilt die Gemeinde durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Erlass der folgenden Verordnung zu:
Der Markt Markt Schwaben erlässt aufgrund § 14 Absatz 1 Ladenschlussgesetz in Verbindung mit § 11 der Delegationsverordnung folgende

RECHTSVERORDNUNG

über die Offenhaltung der Verkaufsstellen im Rahmen des Wintermarktes, Frühlingsmarktes, Sommermarktes sowie des Herbstmarktes


§ 1
Die Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Ladenschlussgesetz in Markt Schwaben dürfen anlässlich der nach § 69 Gewerbeordnung festzusetzenden Märkte 
Wintermarkt am 6. Februar 2022 
Frühlingsmarkt am 8. Mai 2022
Sommermarkt am 3. Juli 2022
sowie der 
Herbstmarkt am 9. Oktober 2022 
in der Zeit von 11.30 bis 18.00 Uhr maximal für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

§ 2
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 17 Ladenschlussgesetz (besonderer Schutz der Arbeitnehmer) zu beachten. Zuwiderhandlungen stellen, soweit sie nicht nach § 25 dieses Gesetzes Straftaten sind, eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24 Ladenschlussgesetz dar. Weitergehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer in anderen Gesetzen – wie zum Beispiel Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes oder des Mutterschutzgesetzes – ist Rechnung zu tragen. Zudem sind die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) zu beachten.

§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und tritt am 10. Oktober 2022 außer Kraft.

Markt Markt Schwaben, DATUM
Michael Stolze
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.01.2022 10:27 Uhr