Geplant ist die Umnutzung des Hauptgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 324/25, Am Ziegelstadel 14.
Für die angestrebte Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber hat der Vorhabenträger für das bislang gewerblich genutzte Hauptgebäude einen Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung gestellt. Den Grundrissen ist zu entnehmen, dass auf dem Grundstück Am Ziegelstadel 14 insgesamt bis zu 66 Personen untergebracht werden können
(UG: 8 Betten, EG: 15 Betten, 1. OG: 22 Betten, 2. OG: 21 Betten).
Der Stellplatznachweis liegt dem Antrag bei, eine Prüfung hat keine Beanstandungen ergeben.
Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Ebersberg (untere Bauaufsichtsbehörde).
Das Grundstück Am Ziegelstadel 14 (Fl.Nr. 324/25) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 52 „Burgerfeld – Teilbebauungsplan Burgerfeld I“, es ist zusammen mit dem Grundstück Am Ziegelstadel 12 (Fl.Nr. 324/26) im Bebauungsplan als Mischgebiet mit der Bezeichnung MI 1 festgesetzt.
Flüchtlingsunterkünfte sind bauplanungsrechtlich als Anlagen für soziale Zwecke zu qualifizieren.
Diese sind in einem Mischgebiet allgemein zulässig, § 6 Abs. 2 Nr. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese beiden Hauptnutzungsarten müssen sowohl quantitativ als auch qualitativ durchmischt gegeben sein, wobei jedoch nicht erforderlich ist, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genauen oder zu annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Bringt ein Vorhaben diese bauplanungsrechtlich geforderte Nutzungsstruktur zum Kippen, so ist es bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Zulässigkeit der in § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO bezeichneten Anlagen kann vor diesem Hintergrund im Blick auf die Wahrung des Gebietscharakters des Mischgebiets im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 BauNVO eingeschränkt sein, denn diese Anlagen sind in Bezug auf die Zweckbestimmung des Mischgebiets im Verhältnis zur Hauptnutzungsart „Wohnen“ den Gewerbebetrieben i.S.d. § 6 Abs. 1 BauNVO zuzuordnen. Sie dürfen daher nach allgemeinen Grundsätzen gegenüber der Wohnnutzung grundsätzlich nicht überhandnehmen und sie müssen innerhalb der Hauptnutzungsart „Unterbringung von Gewerbebetrieben“ den anderen in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, 6 bis 8 BauNVO geregelten Nutzungsarten auch Möglichkeiten belassen.
Wird nun eine Anlage für soziale Zwecke im beantragten Größenumfang genehmigt, verbleibt im Mischgebiet MI 1 für die Hauptnutzungsart Wohnen Raum auf dem Grundstück mit der Hausnummer 12, sofern hier eine Umnutzung der bislang genehmigten Nutzungsart erfolgen soll. Das beantragte Vorhaben bezieht sich nur auf ein Teilgebiet des Mischgebiets M1, es ist bauplanungsrechtlich zulässig, weil aktuell noch die Möglichkeit der Umnutzung von Flächen auf dem Grundstück Am Ziegelstadel 12 zu Wohnzwecken besteht.