1.
Der Marktgemeinderat nimmt die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der erneut durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis.
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, die Hinweise enthält, wird wie folgt abgewogen:
2.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 07.01.2025
Die Stellungnahme der Handwerkskammer wird zu Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan setzt als Art der Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest, Ausnahmen sind nicht zulässig. Es gilt die Baunutzungsverordnung 1962 (BauNVO 1962). D.h., bisher sind Wohngebäude, der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Diese Nutzungen sind künftig auch nach § 34 Baugesetzbuch zulässig, da die Beurteilung der Zulässigkeit auch im künftig unbeplanten Innenbereich nach der faktischen Art der Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung erfolgt. Bestehende Betriebe werden durch die Aufhebung des Bebauungsplans nicht benachteiligt. Die Betriebe haben Bestandsschutz. Die Aufhebungssatzung wirkt sich nicht auf die bestehenden Genehmigungen aus und ermöglicht keine bestandseinschränkenden Nutzungen, die über bisherige Zulässigkeitstatbestände hinausgehen.
Die Stellungnahme hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.
3.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg –Brandschutzdienststelle– vom 11.12.2024
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle wird zur Kenntnis genommen.
Mit diesem Verfahren erfolgt die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans, nicht die Überplanung des Gebiets. In die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans können Hinweise zum Brandschutz nicht aufgenommen werden. Das Landratsamt wird in seiner Funktion als untere Bauaufsichtsbehörde im Zuge der Bearbeitung von Bauanträgen jeweils prüfen, ob Auflagen oder Hinweise zum Objektschutz, zu Rettungswegen oder der Löschwasserversorgung in die Bescheide über die Genehmigung der Vorhaben aufzunehmen sind.
Die Stellungnahme vom 11.12.2024 hat keine Änderung der Satzung zur Folge.
4.
Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 30 für das Gebiet „Böhmerwaldstraße“ einschließlich Begründung mit Umweltbericht wird in der Fassung vom 16.01.2025 als Satzung beschlossen.
5.
Der Handwerkskammer und der Brandschutzdienststelle, die Hinweise im Zuge des Beteiligungsverfahren vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.
6.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss vom 16.01.2025 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch).