Bauleitplanung Verfahren zur AUFHEBUNG des Bebauungsplans Nr. 30 für das Gebiet Böhmerwaldstraße Satzungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 16.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.01.2025 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
nichtöffentlich
vorberatend
20.04.2023
2
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
13.07.2023
5
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
vorberatend
01.02.2024
3
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
14.11.2024
6
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
16.01.2025
6

Für das Gebiet Böhmerwaldstraße ist in den 1960er Jahren ein Bebauungsplan aufgestellt worden. Seine Bekanntmachung (Inkrafttreten) erfolgte im Jahr 1969.
Auf mehreren Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind seit dessen Inkraft­treten Wohnbauvorhaben genehmigt worden, für deren Umsetzung unterschiedliche Befrei­ungen von den Festsetzungen zu erteilen waren. Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass die Regelungen des Bebauungsplans teilweise nicht mehr zeitgemäß sind und die Umsetzung von Vorhaben auf im Geltungsbereich liegenden Grundstücken verhindern oder zumindest er­schweren. Zudem widerspricht der Bebauungsplan in Teilen der vom Landratsamt Ebersberg erlassenen Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Hennigbach. Das liegt daran, dass dessen Aufstellung lange vor dem Erlass der genannten Verordnung erfolgte.

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 13.07.2023 die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans gefasst. Auf die Niederschrift über die Sitzung vom 13.07.2023, die sowohl im RIS als auch im Rathaus eingesehen werden kann, wird verwiesen.

Im Zeitraum 08.07. bis 22.07.2024 wurde die frühzeitigte Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Den Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 22.07.2024 zur geplanten Aufhebung des Bauleitplans und zum Satzungsentwurf zu äußern. Einige der beteiligten Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen oder Hinweise zur geplanten Aufhebung des Bebauungsplans vor.
Der Marktgemeinderat fasste in der Sitzung am 14.11.2024 die Abwägungsbeschlüsse zu den betreffenden Stellungnahmen und billigte zugleich den Satzungsentwurf.

Der Entwurf der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans -Fassung 14.11.2024- wurde im Zeitraum 05.12.2024 bis 07.01.2025 im Internet veröffentlicht und gleichzeitig im Rathaus öffentlich ausgelegt. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde noch einmal die Gelegenheit zur Stellungnahme gebeten.

Anregungen wurden im Zuge der vorstehenden Beteiligung keine vorgebracht, lediglich die Schreiben der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 07.01.2025 und der beim Landratsamt Ebersberg angesiedelten Brandschutzdienststelle vom 11.12.2024 enthalten einige Hinweise. Die genannten Schreiben sind den Mitgliedern des Marktgemeinderats zusammen mit der Beschlussvorlage und dem Entwurf der im Beschlussvorschlag genannten Satzung übersandt worden, so dass dem Gremium der Inhalt der Schreiben bekannt ist.

Nachdem eine Änderung des Satzungsentwurfs aufgrund der beiden Stellungnahmen nicht erforderlich ist, kann nunmehr der Satzungsbeschluss gefasst, die Satzung ausgefertigt und der Satzungsbeschluss öffentlich bekanntgemacht werden.

Beschluss

1.
Der Marktgemeinderat nimmt die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der erneut durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis.
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, die Hinweise enthält, wird wie folgt abgewogen:

2.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 07.01.2025
Die Stellungnahme der Handwerkskammer wird zu Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan setzt als Art der Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest, Ausnahmen sind nicht zulässig. Es gilt die Baunutzungsverordnung 1962 (BauNVO 1962). D.h., bisher sind Wohngebäude, der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Diese Nutzungen sind künftig auch nach § 34 Baugesetzbuch zulässig, da die Beurteilung der Zulässigkeit auch im künftig unbeplanten Innenbereich nach der faktischen Art der Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung erfolgt. Bestehende Betriebe werden durch die Aufhebung des Bebauungsplans nicht benachteiligt. Die Betriebe haben Bestandsschutz. Die Aufhebungssatzung wirkt sich nicht auf die bestehenden Genehmigungen aus und ermöglicht keine bestandseinschränkenden Nutzungen, die über bisherige Zulässigkeitstatbestände hinausgehen.

Die Stellungnahme hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.

3.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg –Brandschutzdienststelle– vom 11.12.2024
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle wird zur Kenntnis genommen.
Mit diesem Verfahren erfolgt die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans, nicht die Überplanung des Gebiets. In die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans können Hinweise zum Brandschutz nicht aufgenommen werden. Das Landratsamt wird in seiner Funktion als untere Bauaufsichtsbehörde im Zuge der Bearbeitung von Bauanträgen jeweils prüfen, ob Auflagen oder Hinweise zum Objektschutz, zu Rettungswegen oder der Löschwasserversorgung in die Bescheide über die Genehmigung der Vorhaben aufzunehmen sind.
Die Stellungnahme vom 11.12.2024 hat keine Änderung der Satzung zur Folge.

4.
Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 30 für das Gebiet „Böhmerwaldstraße“ einschließlich Begründung mit Umweltbericht wird in der Fassung vom 16.01.2025 als Satzung beschlossen.

5.
Der Handwerkskammer und der Brandschutzdienststelle, die Hinweise im Zuge des Beteiligungsverfahren vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

6.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss vom 16.01.2025 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Magnus Gfüllner war während der Abstimmung nicht im Sitzungsraum anwesend.

Datenstand vom 24.03.2025 10:27 Uhr