Antrag auf Baugenehmigung Einbau einer Kellerwohnung in ein bestehendes Mehrfamilienhaus Martin-Luther-Straße 5, Fl.Nr. 413/16 Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 08.05.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.05.2025 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Das Grundstück Martin-Luther-Straße 5, Fl.Nr. 413/16 befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 4 a / Am Fischergries, 1. Änderung und der hierzu textlichen Änderung aus dem Jahre 1967. 

Bei dem Wohnhaus Martin-Luther-Straße 5 handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit bereits vier Wohneinheiten, eingestuft in Gebäudeklasse 3. Es befinden sich im Erdgeschoss eine, im Obergeschoss zwei und im Dachgeschoss eine Wohneinheit. Im Kellergeschoss soll nun eine fünfte Wohneinheit mit einer Wohnfläche von 38,82 m² eingebaut werden. 

Gemäß der aktuell rechtskräftigen gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für das Gebäude mit den fünf Wohneinheiten insgesamt sechs Kfz-Stellplätze und zehn Fahrrad-Stellplätze erforderlich. Auf dem Grundstück sind bereits eine Garage und vier oberirdische Stellplätze vorhanden. Ein Stellplatz wird neu errichtet. Im Geräteschuppen können laut Stellplatznachweis elf Fahrrad-Stellplätze nachgewiesen werden. Der Stellplatznachweis ist somit erbracht.

Für die Kellerwohnung wird eine zusätzliche Außentreppe errichtet. Diese kann als zweiter Rettungsweg dienen. 

Für Aufenthaltsräume gibt es Anforderungen an die gesunden Wohnverhältnisse (Art. 45 Bayerische Bauordnung). So sollte die lichte Raumhöhe für Aufenthaltsräume bei Wohngebäuden ab Gebäudeklasse 3 generell 2,40 m betragen. In Bezug auf die Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen müssen diese ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raums einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben. Die DIN 5034-1 gibt Mindestmaße für Fenster an, um die vorgegebenen Mindestwerte des Tageslichtquotienten im Wohnraum zu erreichen. Die Unterkante der Verglasung sollte maximal auf einer Höhe von 0,95 m liegen, die Oberkante der Verglasung sollte sich mindestens auf einer Höhe von 2,20 m befinden und die minimale Breite des Fensters sollte mindestens 55 % der Wohnraumbreite betragen. 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen bei der geplanten Wohnung im Kellergeschoss Bedenken bezüglich der Einhaltung der Anforderungen an die gesunden Wohnverhältnisse hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und lichten Raumhöhe. Das Landratsamt Ebersberg hat bereits angemerkt, dass die Belichtung der Aufenthaltsräume im Keller ungenügend ist, dies jedoch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nicht geprüft wird. 

Datenstand vom 30.04.2025 15:56 Uhr