Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans Nr. 65 „Markt Schwaben Süd 3 – 1 – 1“. Das Gebäude Graf-Sieghart-Weg 2 ist bereits Bestand vor Rechtskraft des Bebauungsplans.
Das bestehende Einfamilienhaus soll energetisch saniert werden, der Anbau eines Kamins, eines Carports, Errichtung einer Solaranlage auf der Dachfläche auf der Westseite des Gebäudes, eine Terrassenüberdachung und der Anbau eines Ankleideraums sind geplant.
Für das Vorhaben sind mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. Dies ergibt sich zum Teil dadurch, dass das Gebäude bereits vor der Aufstellung / Rechtskraft des Bebauungsplans vorhanden war.
Folgende Anträge auf Befreiungen werden erforderlich:
Antrag auf Befreiung wegen Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen:
Die Baugrenzen nach Osten und Süden werden durch den vorhandenen Bestand und dem geplanten Anbau um insgesamt (31,22 m² + 16,84 m²) = 48,06 m² überschritten.
Antrag auf Befreiung wegen Überschreitung der festgesetzten Grundfläche:
Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche für das Baufeld von 200 m² wird um 9,64 m² überschritten.
Begründet werden beide Befreiungsanträge damit, dass sich diese Überschreitungen aus dem Erhalt des Bestands aus Gründen der Nachhaltigkeit ergeben. Der bestehende Baukörper ist eingeschossig, sodass die im Bebauungsplan ermöglichte Geschossflächenzahl bzw. Baumasse nicht ausgeschöpft wird. Städtebaulich und nachbarrechtliche Belange seien davon nicht betroffen.
Der Anbau und die Terrassenüberdachung im Süden erfolgen auf einer bereits bestehenden Fläche. Für die Errichtung dieser mit einer Dachneigung von ca. 20° wird zusätzlich eine Befreiung von der festgesetzten Dachneigung (30 – 32°) erforderlich.
Antrag auf Errichtung des Carports auf den laut Bebauungsplan festgesetzten Flächen für die Zufahrt für Stellplätze sowie außerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze:
Die Begründung hierfür lautet wie folgt:
„Laut Bebauungsplan ist die Fläche, auf der der Carport geplant ist, für die Zufahrt zu Stellplätzen vorgesehen. Die Lage des Carports wird durch den Erhalt der bestehenden Garage samt bestehender Zufahrt begründet. Die Ausführung als Carport – für die der Bebauungsplan auch Möglichkeiten vorsieht – statt als Stellplatz ist auf Grund der besseren Nutzung durch Wetterschutz sowie der besseren Verkehrssicherheit (Schnee- und Überdachung) vorgesehen, ohne negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft oder die städtebauliche Entwicklung.“
Anmerkung der Verwaltung:
Überschreitungen der Grundfläche sowie der Baugrenzen sind bereits durch das Bestandsgebäude gegeben. Durch den Anbau sowie die Terrassenüberdachung ergeben sich hier zusätzliche Überschreitungen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Stellplätze sowie der Bauraum für ein zusätzliches Wohngebäude wurden nicht umgesetzt und entsprechen somit nicht der tatsächlichen Bebauung.