Für Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 1069 und 1070/2 liegt ein Antrag auf Baugenehmigung vor. Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Somit ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen. Sie grenzen direkt an die Firma, die ihren Sitz in der Zeppelinstraße 8, 10 und 10 a hat, an und befinden sich auch in deren Besitz. Diese Grundstücke liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Neufassung des Bebauungsplans Burgerfeld, hier: Teilbebauungsplan Burgerfeld I“. Im Flächennutzungsplan sind die antragsgegenständlichen Flächen teilweise als Gewerbegebiet und teilweise als Grünflächen dargestellt.
Eine Teilfläche dieser Grundstücke wurde bereits befestigt und wird als Lager sowie Abstellfläche genutzt. Die Bauherren haben nun einen Antrag auf Baugenehmigung für die Befestigung einer Kiesfläche mit Nutzung als Lagerfläche und Stellplätze für Fahrzeuge und Maschinen temporär befristet bis zum 31.12.2027 gestellt. Die beantragte Fläche (ca. 34 m x ca. 31,5 m) ist um einiges größer als die bereits befestigte Fläche (ca. 34 m x ca. 16 m).
Gleichzeitig wurde von Seiten der Bauherren ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans beim Markt Markt Schwaben gestellt. Hierdurch soll eine dauerhafte Nutzung der Flächen gewährleistet werden.
Im Zuge des Bauantragsverfahrens wurden bereits die fachlichen Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde sowie der fachkundigen Stelle für Wasserrecht eingeholt.
Laut Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde wird der Lagerplatz auf einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Wiese errichtet. Schutzgebiete nach Kapitel 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind vom Vorhaben nicht betroffen, ebenso wenig wie nach § 30 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz gesetzlich geschützte Biotope. Aufgrund der zeitlichen Befristung stelle die geplante Baumaßnahme keine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dar und somit auch keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG. Aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht sei das Bauvorhaben genehmigungsfähig. Bei Fortbestehen der geplanten Maßnahme über den 31.12.2027 hinaus, werden entsprechende Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Die Fachstelle für Wasserrecht stellt fest, dass die Fl.Nrn. 1069 und 1070/2 außerhalb von Trinkwasserschutz- und Überschwemmungsgebieten liegen. Auch seien keine Altlastenverdachts- bzw. Altlastenflächen bekannt. Nachdem der Platz derzeit noch nicht straßenbaulich befestigt ist, könne das anfallende Niederschlagswasser versickern und einer möglichen Grundwasserneubildung weiterhin zur Verfügung stehen. Jegliche Lagerung bzw. Bereitstellung wassergefährdender Stoffe wird vollumfänglich untersagt. Auf der gesamten Fläche dürfen keine undichten bzw. leckenden Fahrzeuge oder Gerätschaften aller Art abgestellt werden.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ebersberg -Bauamt- könnte die jetzige Nutzung, die sich mittlerweile lediglich auf Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 1069 und 1070/2 beschränkt (ca. 34 m X 16 m), nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben, temporär befristet als genehmigungsfähig angesehen werden. Nach § 35 Abs. 2 BauGB dürfen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nachdem der Flächennutzungsplan die Grundstücke Fl.Nrn. 1069 und 1070/2 teilweise als Gewerbegebiet und teilweise als Grünfläche ausweist, würde dies der Nutzung zum Teil entsprechen.
Die im Antrag dargestellte Lagerfläche wurde jedoch im Vergleich zur bestehenden Nutzung um einiges ausgeweitet (ca. 34 m X 31,5 m). Dies wird als problematisch angesehen. Hier wird eine unerwünschte Vorbildwirkung sowie die Einleitung einer unorgangischen Siedlungsstruktur befürchtet.
Von Seiten der Verwaltung wird die Sichtweise des Landratsamts Ebersberg geteilt. Hier ist die Schaffung einer sogenannten Splittersiedlung sowie eines Präzedenzfalls zu befürchten. Der Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans ist Gegenstand eines anderen (nichtöffentlichen) Tagesordnungspunkts dieser Sitzung.