Bauleitplanverfahren der Gemeinde Pliening Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch für das Gebiet östlich der Landshuter Straße Sachstandsinformation


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 05.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 05.05.2022 ö Sachstandsinformation 5

Sachvortrag

Der Gemeinderat der Gemeinde Pliening hat am 20.02.2020 die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch beschlossen.
Die Aufstellung der Satzung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch und es erfolgt keine Umweltprüfung. 

Der Geltungsbereich der Satzung liegt am nördlichen Ortsrand von Pliening, östlich der Landshuter Straße. Er umfasst ca. 1.320 m² und grenzt im Norden an landwirtschaftliche Flächen, im Osten an ein kleines Waldgebiet sowie südlich und westlich an Wohnbebauung.

Anlass der Satzung ist die geplante Errichtung eines Dreispänners im Geltungsbereich.

Durch die Einbeziehung der bisher dem Außenbereich zuzuordnenden Flächen werden diese künftig in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Pliening mit einbezogen. Auf diese Weise wird für Vorhaben, die sich in die nähere Eigenart der Umgebung einfügen, Baurecht nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch geschaffen. 
In der Satzung sollen unter anderem auch die Baugrenze, eine zweigeschossige Bauweise und eine Bepflanzung entlang der Nordseite des Geltungsbereichs festgesetzt werden. 

Die Zufahrt zum Plangebiet kann über die westlich angrenzende Landshuter Straße erfolgen, es wird keine neue Erschließungsstraße benötigt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit bis 02.06.2022 zum Satzungsentwurf Stellung zu nehmen.

Da die vorgesehene Einbeziehungssatzung keine Belange des Marktes Markt Schwaben berührt, wird die Verwaltung der Gemeinde Pliening mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden.
Hierbei wird auch darauf hingewiesen, dass von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche in die Planung eingreifende Änderungen handelt.

Datenstand vom 01.06.2022 17:13 Uhr