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Beratungsart:
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Beratungstyp:
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Sitzungsdatum:
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TOP-Nr.:
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Umwelt-, Verkehrs, Sozial- und Kulturausschuss
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öffentlich
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beschließend
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10.12.2020
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3
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Haupt- und Bauausschuss
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öffentlich
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beschließend
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06.10.2022
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4
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Der UVSK hat in seiner Sitzung am 10.12.2020 unter TOP 3 beschlossen, den zwischen den Fl.Nrn. 607 und 624/1 verlaufenden Weg (Teilfläche der Fl.Nr. 604, Gemarkung Markt Schwaben), wie im Bebauungsplan Höhenrainer Feld IV festgesetzt, als Eigentümerweg gemäß § 53 Nr. 3 BayStrWG zu widmen.
Nun soll darüber beraten werden, ob eine Privatisierung des Weges und damit eine mögliche Absperrung des Weges vollzogen werden soll.
Anlass hierfür sind bei der Hausverwaltung eingegangene Beschwerden von Mietern der Wohnanlage Wallbergstraße 1 - 11. Demnach halten sich insbesondere seit der Corona-Zeit zunehmend sowohl Kinder als auch erwachsene Personen in der Grünanlage und dem Spielplatz südlich der Wohnanlage auf, die dort nicht wohnen und aus Sicht der Hausverwaltung teilweise zu wenig Rücksicht auf die Belange der Anwohner nehmen. Dies führe zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre der Mieter, deren Terrassen an die private Grünanlage angrenzen.
Sollte der Widmungsaufhebung zugestimmt werden, sind folgende Punkte zu bedenken:
- die Anwohner der südlich des Weges gelegenen Gebäude wären gezwungen, einen Umweg über den Höhenrainer Weg bzw. die Ebersberger Straße in Kauf zu nehmen, um von Norden kommend, ihre Wohnungen zu erreichen. Der Weg stellt ist eine gute Möglichkeit, um fußläufig auf kurzem Weg von der Ebersberger Straße in den Geigelsteinweg zu gelangen.
- Sollte der im Bebauungsplan „Höhenrainer Feld IV“ festgesetzte Eigentümerweg nun privatisiert werden, würde man einen Bezugsfall für laufende und künftige ähnlich gelagerte Fälle schaffen.
- Das im Bebauungsplan enthaltene Ziel, nämlich die Schaffung einer fußläufigen Verbindung zwischen Höhenrainerweg, Ebersberger Straße und Geigelsteinweg trägt zur Attraktivität des Fußwegenetzes innerhalb des Ortes bei, auch wenn dieser nur wassergebunden angelegt worden ist. Für Spaziergänger besteht die Möglichkeit auf einem Teilstück den Gang entlang des zu bestimmten Tageszeiten stark befahrenen Wallbergweges zu umgehen.
- Die Beschwerden der Anlieger begründen keine Rechtfertigung für eine Abweichung vom vorgenannten Ziel des Bebauungsplans und des städtebaulichen Vertrags. Der Planungsbegünstigte und die Anlieger hätten im Bauleitplanverfahren Anregungen zu den Festsetzungen des damaligen Entwurfs des Bebauungsplans vorbringen können. Zudem hätten sich die Anwohner vor dem Bezug der Wohnungen zu jederzeit bei der Rathausverwaltung über die Regelungen des Bebauungsplans und deren Bedeutungen informieren können.
- Im Falle eines Beschlusses zur Privatisierung des im Bebauungsplan als Eigentümerweg festgesetzten Weges müsste der städtebauliche Vertrag entsprechend angepasst werden. Die Kosten der Vertragsänderung wären durch den Eigentümer zu tragen. Eine entsprechende Mitteilung ist an den Eigentümer bereits ergangen. Eine Rückmeldung steht jedoch noch aus.
- Der dort befindliche Spielplatz war lt. städtebaulichem Vertrag als öffentlicher Spielplatz geplant.
Die jährlichen Unterhaltskosten für den Spielplatz belaufen sich auf ca. 5.500 € jährlich.
Im Falle der Widmungsaufhebung könnte dieser Spielplatz als öffentlicher Spielpatz nicht mehr genutzt werden, da dieser nicht mehr erreicht werden kann.
Eine Abweichung von der am 10.12.2020 getroffenen Entscheidung ist nicht zu empfehlen.