Auf den Grundstücken Pfarrer-Ostermayer-Straße 12 – 18 ist der Neubau von Doppelhäusern mit Einzelgaragen geplant.
Dem Markt liegt eine E-Mail des Landratsamtes Ebersberg vor, mit der um Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum vorstehenden Bauvorhaben gebeten wird.
Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 41 a Rittermannslehen, 1. Änderung. Die Grundstücke weisen eine Fläche von insgesamt 1.363 m² aus.
Es sollen zwei Doppelhäuser und vier Garagen errichtet werden. Die Grundfläche für die Doppelhäuser beträgt 338,7 m². Insgesamt ist die Grundfläche inklusive Garagen und Zuwegungen 687,5 m² groß. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,33 und die Geschossflächenzahl (GFZ) 0,46. Die Festsetzungen GRZ und GFZ werden eingehalten.
Es werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans benötigt:
- Ausbildung der Garage mit einem Flachdach und extensiver Begrünung
Begründung Planer: Die vom Bebauungsplan vorgegebenen Garagen sollen in gleicher Dachneigung wie das Wohnhaus ausgeführt werden. Da das Baufeld nach Angaben im UmweltAtlas Bayern im Randbereich eines wassersensiblen Bereichs liegt, sollen die Garagen als Flachdach mit einer extensiven Begrünung ausgebildet werden. Die nachbarschaftlichen Belange werden dabei nicht gestört.
- Ausbildung eines Kniestockes von 38 cm über RFB
Begründung Planer: Der Bebauungsplan untersagt eine Ausbildung eines Kniestockes. Auf Grund eines zeitgemäßen Grundrisses und Nutzung des Dachgeschosses als Wohnfläche soll ein Kniestock in einer Höhe von 38 cm über Rohdecke ausgebildet werden. Die Raumhöhen in den Geschossen EG und 1. OG wurden etwas reduziert, um im Dachgeschoss eine Kniestockausbildung zu ermöglichen. Die nachbarschaftlichen Belange werden dabei nicht gestört.
- Überschreitung des Bauraumes der Garagen nach Süden
Begründung Planer: Auf dem östlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 1689 wurde die Position der Garage bereits Richtung südliche Grundstücksgrenze verschoben. Da die Garagen mit Abstellbereichen von den Bauherren gewünscht sind, werden sie tiefer als die vorgegebenen Bauräume der Garagen und überschreiten die Bauräume nach Süden um ca. 2 m. Die nördliche Bauraumgrenze wird nicht überschritten.
Die städtebaulichen Anforderungen des Bebauungsplans werden mit dem Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Zudem führt es zu keiner Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation des Nachbarn. Die Würdigung nachbarlicher Interessen ist somit gewahrt.
Für die beiden Doppelhäuser werden insgesamt zwölf Stellplätze benötigt. Diese Stellplätze werden in Form von vier Garagen und acht Stellplätzen nachgewiesen. Es wird hier lediglich eine Abweichung von der Stellplatzsatzung benötigt. Pro Doppelhaushälfte ist die Errichtung eines so genannten gefangenen Stellplatzes geplant.
Aus Sicht der Bauverwaltung kann zum vorgenannten Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen und die erforderliche Zustimmung zu den beantragten Befreiungen erteilt werden, da es bereits Vergleichsfälle im Bebauungsplangebiet gibt. Die Grundzüge der Planung werden durch die Umsetzung des Vorhabens nicht berührt.